(1) Nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Finanzreferent im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden den Jahresabschluss aufzustellen. Dieser umfasst eine Jahresbilanz zum Ende des Kalenderjahres sowie eine detaillierte Gewinn- und Verlustrechnung. Sie sind nach den Grundsätzen der unternehmerischen Rechnungslegung zu erstellen. Erhebliche Abweichungen von den Ansätzen im Haushaltsplan sind zu begründen.
(2) Die Gliederung der Jahresbilanz und der jährlichen Gewinn- und Verlustrechnung ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Die Gliederung hat unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der Tourismusverbände in der wirtschaftsüblichen Weise zu erfolgen. Sie hat darüber hinaus auch den sich aus der Erfüllung der Verpflichtungen des Landes aus dem Österreichischen Stabilitätspakt ergebenden Erfordernissen zu entsprechen.
(3) Der Jahresabschluss für das abgelaufene Haushaltsjahr ist bis 31. März des Folgejahres zu erstellen und bis spätestens 30. April dem Vorstand zur Prüfung vorzulegen. Der Vorstand hat den Jahresabschluss für das abgelaufene Haushaltsjahr der Vollversammlung so rechtzeitig vorzulegen, dass sie ihn bis spätestens 31. Dezember des Folgejahres genehmigen kann. § 89a der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung ist anzuwenden. Vor der Vorlage ist die Jahresrechnung durch eine Woche zur Einsichtnahme aufzulegen. Ort und Zeit der Einsichtnahmemöglichkeit sind ortsüblich kundzumachen. § 30 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Vollversammlung hat den Jahresabschluss für das abgelaufene Haushaltsjahr bis spätestens 31. Dezember des Folgejahres zu beschließen.
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