(1) Mit diesem Gesetz wird die organisatorische Struktur für die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben im Bereich des Tourismus in Kärnten geregelt. Durch eine klare Kompetenz- und Aufgabenverteilung und durch eine Bündelung der finanziellen und personellen Ressourcen soll der Marktauftritt des Landes Kärnten, seiner Regionen und der Tourismusverbände und Gemeinden (Tourismusorganisationen) effektiver gestaltet werden.
(2) Die Tourismusorganisationen gemäß §§ 2 bis 4 sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten, soweit dies im Interesse einer zweckmäßigen, sparsamen, wirtschaftlichen und marktgerechten Aufgabenerfüllung geboten ist. Dies gilt insbesondere in den Bereichen
a) | der touristischen Markenstrategie sowie der Planungen für den Tourismus in Kärnten, | |||||||||
b) | der Beschaffung und Sicherung der Anwendung der touristischen Informations- und Kommunikationstechnologie, | |||||||||
c) | der Planung und Umsetzung der touristischen Vermarktung, | |||||||||
d) | der Planung und Umsetzung der Informations- und Verkaufsprozesse gegenüber dem Gast und | |||||||||
e) | der Planung, Umsetzung und Steuerung der touristischen Entwicklung. |
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