§ 1 K-TG Ziele

K-TG - Kärntner Tourismusgesetz 2011 - K-TG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Mit diesem Gesetz wird die organisatorische Struktur für die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben im Bereich des Tourismus in Kärnten geregelt. Durch eine klare Kompetenz- und Aufgabenverteilung und durch eine Bündelung der finanziellen und personellen Ressourcen soll der Marktauftritt des Landes Kärnten, seiner Regionen und der Tourismusverbände und Gemeinden (Tourismusorganisationen) effektiver gestaltet werden.

(2) Die Tourismusorganisationen gemäß §§ 2 bis 4 sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten, soweit dies im Interesse einer zweckmäßigen, sparsamen, wirtschaftlichen und marktgerechten Aufgabenerfüllung geboten ist. Dies gilt insbesondere in den Bereichen

a)

der touristischen Markenstrategie sowie der Planungen für den Tourismus in Kärnten,

b)

der Beschaffung und Sicherung der Anwendung der touristischen Informations- und Kommunikationstechnologie,

c)

der Planung und Umsetzung der touristischen Vermarktung,

d)

der Planung und Umsetzung der Informations- und Verkaufsprozesse gegenüber dem Gast und

e)

der Planung, Umsetzung und Steuerung der touristischen Entwicklung.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 K-TG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 K-TG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 K-TG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 K-TG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 K-TG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-TG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 K-TG