(1) Die Wahrnehmung der örtlichen Belange des Tourismus obliegt den nach den Bestimmungen des II. Teils dieses Gesetzes als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichteten Tourismusverbänden. Soweit solche Tourismusverbände nicht eingerichtet sind, verbleiben diese Aufgaben bei der Gemeinde.
(2) Den Tourismusverbänden obliegen neben den in diesem Gesetz ausdrücklich angeführten Aufgaben:
1. | die Organisation des Tourismus vor Ort; | |||||||||
2. | die Sicherstellung der Verfügbarkeit der Gästeinformation; | |||||||||
3. | die Betreuung der Gäste, insbesondere durch Information, Unterhaltung und Gestaltung von Freizeitaktivitäten; | |||||||||
4. | die Mitwirkung an den Konzepten der regionalen Tourismusorganisation; | |||||||||
5. | die Pflege und Betreuung der in der jeweiligen Gemeinde vorhandenen Anlagen der öffentlichen Freizeitinfrastruktur, die für den örtlichen Tourismus von besonderer Bedeutung sind, insbesondere von Wanderwegen, Loipen, Rad- und Mountainbike-Strecken, nach Maßgabe des Abs. 2a; | |||||||||
6. | der selbständige Betrieb von Tourismusprojekten und Tourismusinfrastruktureinrichtungen nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 oder die Beteiligung an solchen. |
Bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Z 1 bis 6 haben die Tourismusverbände ihre Aktivitäten mit der regionalen Tourismusorganisation abzustimmen, sofern sie einer solchen angehören. Sie haben weiters die Rahmenbedingungen für die Gestaltung des Tourismus gemäß § 1 Abs. 2, insbesondere hinsichtlich der landesweiten Strategien und Konzepte sowie der Instrumente der Informations- und Kommunikationstechnologie, zu berücksichtigen.
(2a) Bei der Bestimmung der Anlagen, die unter Abs. 2 Z 5 fallen, ist zwischen dem Tourismusverband und der jeweiligen Gemeinde das Einvernehmen herzustellen. Soweit ein Einvernehmen nicht erzielt werden kann, hat die Landesregierung nach Anrufung durch den Tourismusverband oder die Gemeinde ehestmöglich auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, hat die Landesregierung auf Antrag des Tourismusverbandes oder der Gemeinde mit Bescheid festzustellen, welche Anlagen unter Abs. 2 Z 5 fallen. Die Landesregierung hat dabei auf das Interesse an einer nachhaltigen touristischen Entwicklung in der betreffenden Gemeinde sowie auf die tatsächliche oder erwartete Häufigkeit der touristischen Nutzung der Anlage Bedacht zu nehmen.
(3) Zur Erfüllung einzelner Aufgaben gemäß Abs. 2 kann der Tourismusverband im Vereinbarungswege und gegen finanzielle Abgeltung Einrichtungen der Gemeinde, insbesondere den Gemeindebauhof, sowie jene der regionalen Tourismusorganisation heranziehen.
(4) Besteht in den Fällen des Abs. 1 letzter Satz in einer Gemeinde eine juristische Person, die den Tourismus in der Gemeinde in Zusammenarbeit mit der Gemeinde fördert, so hat die Gemeinde ein von dieser bestelltes Gremium zu ihrer Beratung in den Angelegenheiten des Tourismus heranzuziehen.
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