§ 26 K-TG der Bediensteten

K-TG - Kärntner Tourismusgesetz 2011 - K-TG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Vorstand hat einen Leiter des Tourismusverbandes zu bestellen. Der Tourismusverband kann sich mit Beschluss der Vollversammlung zur Besorgung dieser Funktion eines Bediensteten der regionalen Tourismusorganisation bedienen, wenn das Weisungsrecht der Organe des Tourismusverbandes gegenüber dem Leiter des Tourismusverbandes in fachlicher Hinsicht sichergestellt wird.

(2) Der Leiter des Tourismusverbandes leitet die Verwaltung des Tourismusverbandes und vertritt, mit Ausnahme der im § 22 Abs. 2 angeführten Rechtsgeschäfte, den Tourismusverband. Er ist an die Weisungen des Vorsitzenden und in den Angelegenheiten der §§ 28 und 30 bis 31 des Finanzreferenten sowie an die Beschlüsse des Vorstands und der Vollversammlung gebunden. Seine Aufgaben umfassen insbesondere:

a)

die Haushaltsführung, Haushaltsplanung und den Haushaltsabschluss;

b)

die Umsetzung der Beschlüsse der Organe des Tourismusverbandes;

c)

die Unterstützung des Vorsitzenden bei den administrativen Tätigkeiten;

d)

die Leitung der Geschäftsstelle des Tourismusverbandes und seiner sonstigen Einrichtungen;

e)

die Wahrnehmung der Funktion des Vorgesetzten aller Bediensteten des Tourismusverbandes und

f)

die Entwicklung von Konzepten für die Aufgabenbesorgung des Tourismusverbandes und deren Verwirklichung nach Beschluss­fassung durch den Vorstand.

(3) Die Funktion des Leiters des Tourismusverbandes ist mit der eines Mitgliedes des Vorstands unvereinbar. Dies gilt nicht in jenen Fällen, in denen der Vorsitzende die Geschäftsführung auf Grund eines Beschlusses der Vollversammlung übernimmt. Einem solchen geschäftsführenden Vorsitzenden kommen auch die Zuständigkeiten des Leiters des Tourismusverbandes nach diesem Gesetz zu.

(4) Der Leiter des Tourismusverbandes ist berechtigt, an allen Sitzungen der Organe des Verbandes mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge an diese Organe, mit Ausnahme der Vollversammlung, zu stellen. Der Leiter hat die organisatorischen Vorbereitungen für die Sitzungen der Organe des Verbandes zu treffen und für die Protokollführung vorzusorgen.

(5) Der Tourismusverband, der einer regionalen Tourismusorganisation angehört, ist verpflichtet, durch vertragliche Vereinbarungen mit der regionalen Tourismusorganisation sicherzustellen, dass zum Zwecke des Ausgleichs des regionalen und saisonalen Bedarfs Arbeitnehmer des Tourismusverbandes bei der regionalen Tourismusorganisation, jeweils gegen Ersatz der damit verbundenen Kosten, Dienst zu verrichten haben. Sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Aufgabenerfüllung gelegen ist, darf der Tourismusverband die Personalangelegenheiten oder Teile davon der regionalen Tourismusorganisation, jeweils gegen Ersatz der damit verbundenen Kosten, übertragen, wenn sichergestellt ist, dass dem Vorsitzenden und dem Leiter des Tourismusverbandes das erforderliche Personal zur Verfügung steht.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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