§ 35 K-TG Aufsicht des Landes

K-TG - Kärntner Tourismusgesetz 2011 - K-TG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Tourismusverband ist verpflichtet, der Landesregierung alle verlangten Auskünfte zu erteilen, ihren Beauftragten anlässlich örtlicher Überprüfungen der Wirtschaftsführung Einsicht in sämtliche Geschäftsstücke (Geschäftsbücher) zu geben, und auf Verlangen der Landesregierung Haushaltspläne, allfällige Nachtragspläne und Jahresabschlüsse sowie angeforderte sonstige Geschäftsstücke vorzulegen. Er hat das Ergebnis durchgeführter Wahlen der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Organe des Tourismusverbandes, die den Wirkungsbereich des Tourismusverbandes überschreiten oder Gesetze oder Verordnungen verletzen, können von der Landesregierung von Amts wegen oder auf Antrag aufgehoben werden. Die Landesregierung kann die Einberufung von Organen des Tourismusverbandes unter Angabe der zu behandelnden Punkte beim Vorsitzenden verlangen.

(2) Ferner sind für die Aufsicht des Landes über die Tourismusverbände § 101 Abs. 1 und 3 und § 104 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO), ausgenommen dessen Abs. 1 lit. c und Abs. 3, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Gemeinde der Tourismusverband tritt.

(3) Tourismusverbände haben im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(4) Die Landesregierung kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 Sachverständige beauftragen.

In Kraft seit 01.02.2015 bis 31.12.9999
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