(1) Zur Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen Belange des Tourismus einschließlich der Freizeitwirtschaft und zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 2 können die unmittelbar oder mittelbar am Tourismus interessierten Unternehmer (§ 7 Abs. 1) in jeder Gemeinde zu einem Tourismusverband zusammengeschlossen werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 können die Unternehmer zweier oder mehrerer Gemeinden zu einem Tourismusverband zusammengeschlossen werden, soweit dies auf Grund der örtlichen, wirtschaftlichen, verkehrs- oder tourismusmäßigen Verhältnisse oder im Interesse der bestmöglichen Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 2 zur Schaffung leistungsfähiger Tourismusverbände zweckmäßig ist. Diese Voraussetzungen liegen insbesondere dann vor, wenn das Gebiet des zu errichtenden Tourismusverbandes eine natur- oder kulturräumliche Einheit bildet, im zu errichtenden Tourismusverband dessen Mitglieder und die Gäste besser betreut werden können oder die Vereinigung der Geschäftsstellen der zusammenzulegenden Tourismusverbände der Wirtschaftlichkeit dient.
(3) Der Tourismusverband führt die Bezeichnung „Tourismusverband“ unter Anfügung des Namens der Gemeinde, für die er gebildet ist. In dieser Gemeinde hat der Tourismusverband auch seinen Sitz. Bei Tourismusverbänden für mehrere Gemeinden sind der Name des Tourismusverbandes und sein Sitz nach Anhörung der betroffenen Gemeinden in der Verordnung gemäß § 9 festzulegen.
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