§ 2 K-TG Aufgaben des Landes

K-TG - Kärntner Tourismusgesetz 2011 - K-TG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Wahrnehmung der zentralen touristischen Aufgaben und die Vertretung der touristischen Interessen des Landes obliegt dem Land. Zur Erfüllung dieser Aufgaben oder von Teilen davon darf sich das Land, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, der Kärnten Werbung Marketing & Innovationsmanagement GmbH bedienen. Die Aufgaben des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds gemäß § 3 des Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetzes werden dadurch nicht berührt.

(2) Die Wahrnehmung der zentralen touristischen Aufgaben umfasst:

1.

die Wahrnehmung der überregionalen Aufgaben in den Bereichen

a)

der strategischen Planung für den Tourismus in Kärnten, insbesondere in den Bereichen Markenpolitik, Vermarktung, Entwicklung und Einsatz der Kommunikations- und Informationstechnologie,

b)

der Beschaffung und des Einsatzes landesweit verfügbarer Marketing- und Technologieinfrastruktur, insbesondere auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie,

c)

der Produktentwicklung durch landesweite Leitprodukte und Umsetzung der Marke,

d)

der Vermarktung, insbesondere durch Vermarktungskonzepte zur Sicherung der Marktpräsenz,

e)

der überregionalen Information der Gäste und der Tourismusbetriebe durch entsprechende Informationsmedien,

f)

der Planung und Umsetzung landesweiter Entwicklungskonzepte und Entwicklungsprozesse im Bereich des Tourismus;

2.

die Sicherstellung der Zusammenarbeit der Tourismusorganisationen gemäß §§ 2 bis 4 durch

a)

die Einbeziehung der regionalen Tourismusorganisationen sowie der Tourismusverbände und Gemeinden, die nicht Teil einer regionalen Tourismusorganisation sind, bei der Umsetzung der überregionalen Aufgaben gemäß Z 1,

b)

die Kommunikation mit den Tourismusbetrieben und deren Einbeziehung in die Initiativen der Tourismusorganisationen gemäß §§ 2 bis 4,

c)

die vertragliche Regelung der Zusammenarbeit mit den regionalen Tourismusorganisationen und den Tourismusverbänden und Gemeinden, die keiner regionalen Tourismusorganisation angehören;

3.

die Wahrnehmung aller touristischen Aufgaben, die nicht den regionalen Tourismus- organisationen und Tourismusverbänden oder Gemeinden übertragen wurden.

(3) Für den Kontenplan der Gesellschaft gemäß Abs. 1 gilt § 28 Abs. 3 sinngemäß.

In Kraft seit 01.02.2015 bis 31.12.9999
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