(1) Pflichtmitglieder (Unternehmer) des Tourismusverbandes sind die
a) | selbständig Erwerbstätigen im Sinne des § 3 Kärntner Tourismusabgabegesetz (K-TAG), die aufgrund eines Abgabenbescheides gemäß § 9 K-TAG eine Tourismusabgabe zu entrichten haben, und | |||||||||
b) | Unterkunftgeber, die gemäß § 6 Abs. 1 Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz verpflichtet sind, eine Ortstaxe von Abgabenschuldnern einzuheben, soweit sie nicht bereits gemäß lit. a Pflichtmitglieder sind, | |||||||||
im Gebiet des Tourismusverbandes. |
(2) Natürliche Personen, die nicht Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes sind, können auf ihren Antrag durch Beschluss des Vorstands (§ 21 Abs. 1 Z 13) in den Tourismusverband aufgenommen werden (freiwillige Mitglieder), wenn sie am Tourismus im Gebiet des Tourismusverbandes unmittelbar oder mittelbar interessiert sind. Das Gleiche gilt für eingetragene Personengesellschaften und juristische Personen, die nicht Pflichtmitglieder sind. Freiwillige Mitglieder haben an den Tourismusverband einen Mitgliedsbeitrag in der Höhe der Mindestabgabe gemäß § 6 Abs. 1 K-TAG zu entrichten.
(3) Auf Antrag des Vorstands können Personen, die sich um den Tourismus im Land Kärnten oder seine örtlichen Belange besondere Verdienste erworben haben, von der Vollversammlung zu Ehrenmitgliedern des Tourismusverbandes ernannt werden. Ein Stimm- oder Wahlrecht in der Vollversammlung kommt ihnen als Ehrenmitgliedern nicht zu.
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