§ 24 K-TG Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz

K-TG - Kärntner Tourismusgesetz 2011 - K-TG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024

Die Vollversammlung kann einzelnen Mitgliedern des Vorstands bei einem besonderen Arbeits- oder Zeitaufwand für die Besorgung der Aufgaben eine angemessene Aufwands­entschädigung gewähren. Weiters kann in der Geschäftsordnung (§ 27) für besondere Aufwendungen im Rahmen der notwendigen Aufgabenbesorgung ein Auslagenersatz vorgesehen werden. Dies gilt insbesondere für Dienstreisen.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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