§ 24 K-TG Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz

K-TG - Kärntner Tourismusgesetz 2011 - K-TG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Vollversammlung kann einzelnen Mitgliedern des Vorstands bei einem besonderen Arbeits- oder Zeitaufwand für die Besorgung der Aufgaben eine angemessene Aufwands­entschädigung gewähren. Weiters kann in der Geschäftsordnung (§ 27) für besondere Aufwendungen im Rahmen der notwendigen Aufgabenbesorgung ein Auslagenersatz vorgesehen werden. Dies gilt insbesondere für Dienstreisen.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24 K-TG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 K-TG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24 K-TG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24 K-TG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24 K-TG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 23 K-TG
§ 25 K-TG