(1) Ein Tourismusverband ist durch Verordnung der Landesregierung zu errichten. Eine solche Verordnung ist zu erlassen, wenn sich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Mehrheit der teilnehmenden Unternehmer, die als Pflichtmitglieder in Betracht kommen, dafür ausspricht und sich zumindest 20% der Unternehmer, die der Abgabegruppe A gemäß der Anlage zum Kärntner Tourismusabgabegesetz (K-TAG), LGBl. Nr. 59/1994, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 18/2012, angehören, an der Abstimmung beteiligt haben. Bei einem Tourismusverband für zwei oder mehrere Gemeinden muss diese Mehrheit in jeder der erfassten Gemeinden gegeben sein. Wird in der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung (Abs. 11) kein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, hat die Landesregierung die im ersten Satz genannte Verordnung aufzuheben.
(2) Die Feststellung der Zustimmung der Unternehmer zur Errichtung eines Tourismusverbandes ist von der Landesregierung anzuordnen,
a) | von Amts wegen, wenn die Wahrnehmung der örtlichen Belange des Tourismus durch einen Tourismusverband zweckmäßig erscheint; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Gemeinde mehr als 50.000 nach dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz abgabepflichtige Nächtigungen im Jahresdurchschnitt der letzten drei Kalenderjahre aufweist; | |||||||||
b) | wenn die Gemeinde oder betroffenen Gemeinden dies verlangen oder | |||||||||
c) | wenn mindestens 10 v. H. der Unternehmer einer (§ 6 Abs. 1) oder mehrerer Gemeinden (§ 6 Abs. 2), die als Pflichtmitglieder in Betracht kommen, dies verlangen, | |||||||||
und in den Fällen der lit. b und c die Voraussetzungen der lit. a erster Halbsatz vorliegen. |
(3) Ist die Feststellung der Unternehmer zur Errichtung des Tourismusverbandes angeordnet, so hat der Bürgermeister der Gemeinde unverzüglich ein Verzeichnis aller Unternehmer zu erstellen, die als Pflichtmitglieder in Betracht kommen (Stimmverzeichnis), und darin jene Unternehmer auszuweisen, die der Abgabegruppe A gemäß der Anlage zum Kärntner Tourismusabgabegesetz (K-TAG), LGBl. Nr. 59/1994, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 18/2012, angehören. Für die Erstellung des Stimmverzeichnisses ist ein Muster zu verwenden, das durch Verordnung der Landesregierung festzulegen ist. Für die Erstellung des Stimmverzeichnisses und zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 lit. c vorliegen, sind die Daten der Landesregierung als Abgabenbehörde nach dem Kärntner Tourismusabgabegesetz (K-TAG) und der Gemeinde als Abgabenbehörde nach dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz heranzuziehen. Stichtag ist der Tag der Anforderung der Daten; der Zeitraum zur Erfassung der in Betracht kommenden Unternehmer ist das Jahr vor dem Stichtag.
(4) Das Stimmverzeichnis ist zur Feststellung seiner Vollständigkeit und Richtigkeit vom Bürgermeister unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist vor Beginn des Einsichtszeitraums unter Hinweis auf die Möglichkeit des Einspruchs ortsüblich kundzumachen. Wegen der Nichtaufnahme eines vermeintlich als Pflichtmitglied des Tourismusverbandes in Betracht kommenden Unternehmers oder wegen der Aufnahme eines vermeintlich als Pflichtmitglied nicht in Betracht kommenden Unternehmers steht jedem in das Stimmverzeichnis Aufgenommenen bzw. dem vermeintlich Übergangenen während der Auflagefrist das Recht des Einspruchs zu. Der Einspruch ist schriftlich oder mündlich beim Gemeindeamt einzubringen. Auf erhobene Einsprüche finden die Bestimmungen der §§ 25 bis 31 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 – K-GBWO mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass die Bezirkshauptmannschaft, in der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach die Landesregierung, zu entscheiden hat.
(5) Die Abstimmung ist nach Möglichkeit an einem Sonntag oder gesetzlichem Feiertag durchzuführen. Der Abstimmungstag und die Abstimmungszeiten sind vom Bürgermeister so festzusetzen, dass nach Ablauf der Fristen gemäß Abs. 4 einem möglichst großen Kreis von Abstimmungsberechtigten die Ausübung ihres Stimmrechtes ermöglicht wird. Der Abstimmungstag, die Abstimmungszeiten und das Abstimmungslokal sind vom Bürgermeister spätestens zwei Wochen vorher öffentlich kundzumachen.
(6) Die Abstimmung hat vor der Gemeindewahlbehörde (§ 4 K-GBWO) stattzufinden; für die Beschlussfähigkeit und die selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter gelten die §§ 13 und 14 K-GBWO. In der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach können von der Gemeindewahlbehörde erforderlichenfalls auch die Sprengelwahlbehörden (§ 5 K-GWBO) herangezogen werden. Diesfalls ist in der Kundmachung gemäß Abs. 5 auch auf die Sprengeleinteilung und die betreffenden Wahllokale hinzuweisen. Das Stimmverzeichnis ist diesfalls auf die gebildeten Sprengel aufzuteilen. Auf die Stimmenabgabe finden, soweit nicht Besonderes geregelt ist, die Bestimmungen der §§ 10 bis 13 des Kärntner Volksbefragungsgesetzes (K-VbefrG) sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass Abstimmungszeugen nicht in Betracht kommen, und dass für die Ausübung des Stimmrechtes durch juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften § 15 dieses Gesetzes gilt.
(7) Auf die Stimmenzählung finden die §§ 14 Abs. 1 bis 7 und 15 K-VbefrG mit der Maßgabe Anwendung, dass die gemäß § 14 Abs. 7 K-VbefrG zu übermittelnde Niederschrift und das abgeschlossene Stimmverzeichnis an die Landesregierung zu übermitteln ist. Die Landesregierung hat auf Grund der übermittelten Unterlagen festzustellen, ob die erforderliche Beteiligung und Zustimmung der Unternehmer zur Errichtung des Tourismusverbandes vorliegt.
(8) Die briefliche Stimmabgabe im Postwege ist zulässig; die hiefür notwendigen näheren Bestimmungen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen. In diesem Fall ist die Niederschrift erst nach dem Zeitpunkt auszufertigen, der vom Bürgermeister für das Einlangen der auf dem Postweg brieflich abgegebenen Stimmen bestimmt ist.
(9) Soll der Tourismusverband für zwei oder mehrere Gemeinden errichtet werden, ist das Verfahren nach Abs. 3 bis 6 in jeder Gemeinde gesondert und gleichzeitig durchzuführen.
(10) Hat ein Verfahren nach den vorstehenden Bestimmungen nicht die erforderliche Beteiligung und Zustimmung ergeben oder hat die Landesregierung die Verordnung über die Errichtung des Tourismusverbandes nach Abs. 1 letzter Satz oder nach § 12 Abs. 1 aufgehoben, darf eine neuerliche Feststellung der Zustimmung der Unternehmer zur Errichtung eines Tourismusverbandes erst ab Beginn einer neuen Amtsperiode des Gemeinderates nach allgemeinen Gemeinderatswahlen durchgeführt werden.
(11) Die Einberufung der Vollversammlung des Tourismusverbandes (§ 16) zur konstituierenden Sitzung hat innerhalb von acht Wochen nach Errichtung des Tourismusverbandes (Abs. 1) zu erfolgen; die Einberufung hat so zu erfolgen, dass die konstituierende Sitzung innerhalb von zwölf Wochen nach Errichtung des Tourismusverbandes stattfinden kann. Der Vorsitzende der konstituierenden Sitzung ist durch die Sitzgemeinde (§ 6 Abs. 3), im Fall eines Tourismusverbandes gemäß § 6 Abs. 2 nach Anhörung der weiteren betroffenen Gemeinden, zu bestimmen. Ihm obliegen bis zur Wahl des Vorsitzenden des Tourismusverbandes die Aufgaben nach § 14 Abs. 3, § 16 und § 19 Abs. 1.
0 Kommentare zu § 9 K-TG