(1) Die Landesregierung hat einen Tourismusverband durch Verordnung aufzulösen, wenn die Vollversammlung dies mit zumindest zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf Antrag des Vorstands oder von 5 v. H. der Mitglieder gemäß § 7 Abs. 1 und 2 beschlossen hat, eine Notwendigkeit zur Wahrnehmung der örtlichen Belange des Tourismus nicht mehr besteht, der Tourismusverband nicht für fremde Schulden haftet und seine Verbindlichkeiten erfüllt hat.
(2) Im Falle der Auflösung eines Tourismusverbandes hat sein bisheriger Vorstand für die bestmögliche Verwertung eines allfällig vorhandenen Vermögens zu sorgen. Der nach der Verwertung und nach Abzug der Kosten allfällig verbleibende Geldbetrag geht in das Vermögen der Gemeinde über, in der der Tourismusverband seinen Sitz hatte. Hat sich das Gebiet des Tourismusverbandes auf zwei oder mehrere Gemeinden erstreckt, bestimmt sich die Höhe des Anteils jeder Gemeinde nach dem Verhältnis der Höhe der von den ehemaligen Pflichtmitgliedern in den einzelnen Gemeindegebieten im Durchschnitt der letzten drei Jahre geleisteten Tourismusabgabe zur Durchschnittshöhe der im Gebiet des Tourismusverbandes im gleichen Zeitraum insgesamt eingehobenen Tourismusabgabe.
(3) Die Auflösung eines Tourismusverbandes kann nur mit Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
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