§ 16 K-TG Abstimmungen der Vollversammlung

K-TG - Kärntner Tourismusgesetz 2011 - K-TG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Vollversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung hat schriftlich und – soweit nicht gemäß § 5 Abs. 10 Abweichendes bestimmt wird – mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Vollversammlung zu erfolgen. In der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. An der Vollversammlung können auch Personen mit beratender Funktion teilnehmen, wenn sie vom Vorsitzenden oder vom Leiter des Tourismusverbandes beigezogen werden.

(2) Die Einberufung ist darüber hinaus auf Ersuchen des Vorsitzenden durch den Bürgermeister durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, auf die Dauer von mindestens zwei Wochen vor der Vollversammlung kundzumachen. Unabhängig von der persönlichen Einladung wird durch die öffentliche Kundmachung jedenfalls eine ordnungsgemäße Zustellung der Einberufung der Vollversammlung an alle Mitglieder bewirkt.

(3) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einberufung nach Abs. 1 rechtzeitig und richtig erfolgt ist und mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist. Ist zu der für den Beginn festgesetzten Zeit nicht mindestens ein Drittel aller Mitglieder vertreten, ist die Vollversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig.

(4) Die Beschlüsse der Vollversammlung werden, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als angenommen, dem der Vorsitzende beigetreten ist. Zur Abstimmung dürfen nur Angelegenheiten gebracht werden, die auf der Tagesordnung stehen; jedoch ist, sofern nicht der Fall der Beschlussfähigkeit nach Abs. 3 letzter Satz vorliegt, eine Erweiterung der Tagesordnung mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zulässig. Beschlüsse der Vollversammlung über die Einhebung eines Tourismusbeitrags (§ 5 Abs. 9) und über die Aufnahme eines Darlehens dürfen nur auf Antrag des Vorstandes gefasst werden.

(5) Die Vollversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Vollversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder wenn dies mindestens 10 v. H. der Mitglieder (§ 7 Abs. 1 und 2) schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden begehrt.

(6) Soweit nicht gemäß § 5 Abs. 10 Abweichendes bestimmt wird, sind Beschlüsse der Vollversammlung, durch die eine Verpflichtung oder Belastung der Mitglieder begründet wird, vom Vorsitzenden binnen einer Woche nach der Beschlussfassung für die Dauer einer Woche zur Einsicht für die Mitglieder aufzulegen. Die Auflage ist ortsüblich kundzumachen.

In Kraft seit 01.02.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 K-TG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 K-TG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 K-TG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 K-TG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 K-TG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 15 K-TG
§ 16a K-TG