§ 37 K-TG für Tourismusverbände

K-TG - Kärntner Tourismusgesetz 2011 - K-TG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024

(1) Mit der Feststellung der Landesregierung, dass die erforderliche Zustimmung der Unternehmer zur Errichtung eines Tourismusverbandes vorliegt (§ 9 Abs. 7), haben die Gemeinden Vereinbarungen gemäß § 8 Abs. 3 lit. d Fremdenverkehrsgesetz 1992 zum ehest möglichen Zeitpunkt aufzulösen. § 5 Abs. 7 lit. a ist für die Dauer des laufenden Vertrages nicht anzuwenden, soweit nicht Abs. 3 Anwendung findet.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 haben die Gemeinden anlässlich der Gründung eines Tourismusverbandes hinsichtlich des Übergangs von unbeweglichem Vermögen, soweit nicht Abs. 5 Anwendung findet, und hinsichtlich der Rechtsnachfolge bei nicht unter Abs. 1 fallenden Vereinbarungen, einvernehmlich vorzugehen. Dabei ist sicherzustellen, dass den Gemeinden aus dem Übergang der Zuständigkeit von der Gemeinde auf den Tourismusverband keine wesentlichen finanziellen Nachteile erwachsen. Insbesondere sind die Tourismusverbände – soferne dies rechtlich möglich ist – verpflichtet, in bestehende Vereinbarungen der Gemeinden über Großveranstaltungen für den tourismusrelevanten Anteil einzutreten. Die Tourismusverbände und Gemeinden sind weiters verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass sich an diesen Vereinbarungen auch die regionalen Tourismusorganisationen beteiligen.

(3) Juristische Personen, deren satzungsgemäßer Zweck die umfassende Wahrnehmung der Interessen des Tourismus in der Gemeinde ist, können innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn die Landesregierung eine Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 erlassen hat, beantragen, dass durch Bescheid der Landesregierung der Tourismusverband, der in der Gemeinde seinen Sitz hat, in die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten eingesetzt wird. Die Landesregierung hat darüber nach Anhörung der Gemeinde zu entscheiden. Bestehen in einer Gemeinde mehrere solcher juristischen Personen, kommt diese Einsetzung in die Rechtsnachfolge – ausgenommen in den Fällen des § 11 Abs. 2 – nur für den Rechtsträger in Betracht, dem bei der Wahrnehmung der Interessen des Tourismus die größte Bedeutung zukommt. Ein Bescheid, der die Nachfolge des Tourismusverbandes gegenüber einer juristischen Person ausspricht, wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem die juristische Person satzungsgemäß und nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften ihre Auflösung rechtswirksam beschlossen hat. Wird eine solche Maßnahme nicht gesetzt, verliert der Bescheid nach Ablauf eines Jahres seine Wirksamkeit.

(4) (entfällt)

(5) Zum Zeitpunkt der Errichtung eines Tourismusverbandes bestehende Einrichtungen, die auch für den Tourismus von besonderer Bedeutung sind, (§ 4 Abs. 2 lit. d) verbleiben – soweit mit dem Tourismusverband nicht Abweichendes vereinbart wurde – bei der Gemeinde.

(6) Die Tourismusverbände sind verpflichtet, die Bediensteten der Gemeinde, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung der Landesregierung gemäß § 9 Abs. 1 mit Aufgaben des Tourismus betraut sind, und die den Tourismusverbänden nach den dienstrechtlichen Bestimmungen (§§ 19a Gemeindevertragsbedienstetengesetz, 18a Gemeindebedienstetengesetz 1992, 53 ff Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz) zur Dienstleistung zugewiesen werden, unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten jedenfalls bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes einzusetzen. Diese Verpflichtung gilt jedoch nur insoweit, als die Personalkosten für diese Bediensteten nicht 35 v.H. des Gesamthaushalts des Tourismusverbandes übersteigen.

(7) Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Tourismusverbände und ihre Organe mit dem Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen können, dürfen bereits ab dem der Kundmachung einer solchen Verordnung folgenden Tag gesetzt werden.

In Kraft seit 01.02.2015 bis 31.12.9999
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