Der Vollversammlung ist vom Vorstand über seine Tätigkeit umfassend zu berichten. Ihr sind neben den in diesem Gesetz besonders geregelten Aufgaben vorbehalten:
a) | die Wahl des Vorstands und Antrag auf Abberufung seiner Mitglieder oder Ersatzmitglieder; | |||||||||
b) | die Wahl des Kontrollausschusses; | |||||||||
c) | die Festsetzung eines allfälligen Tourismusbeitrags (§ 5 Abs. 9); | |||||||||
d) | die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen, deren Höhe zusammen mit allfällig aushaftenden sonstigen Krediten 30 % der im Haushaltsplan vorgesehenen Einnahmen übersteigt; | |||||||||
e) | die Genehmigung des vom Vorstand beschlossenen Haushaltsplans und der Beschluss des Jahresabschlusses; | |||||||||
f) | die Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 7 Abs. 3); | |||||||||
g) | Vereinbarungen über den Zusammenschluss (Beitritt) zu einem Tourismusverband für mehrere Gemeinden; | |||||||||
h) | die Beschlussfassung über Investitionen des Tourismusverbandes, deren Kosten das in lit. d festgelegte Ausmaß übersteigen. |
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