§ 17 K-TG Aufgaben der Vollversammlung

K-TG - Kärntner Tourismusgesetz 2011 - K-TG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Der Vollversammlung ist vom Vorstand über seine Tätigkeit umfassend zu berichten. Ihr sind neben den in diesem Gesetz besonders geregelten Aufgaben vorbehalten:

a)

die Wahl des Vorstands und Antrag auf Abberufung seiner Mitglieder oder Ersatzmitglieder;

b)

die Wahl des Kontrollausschusses;

c)

die Festsetzung eines allfälligen Tourismusbeitrags (§ 5 Abs. 9);

d)

die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen, deren Höhe zusammen mit allfällig aushaftenden sonstigen Krediten 30 % der im Haushaltsplan vorgesehenen Einnahmen übersteigt;

e)

die Genehmigung des vom Vorstand beschlossenen Haushaltsplans und der Beschluss des Jahresabschlusses;

f)

die Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 7 Abs. 3);

g)

Vereinbarungen über den Zusammenschluss (Beitritt) zu einem Tourismusverband für mehrere Gemeinden;

h)

die Beschlussfassung über Investitionen des Tourismusverbandes, deren Kosten das in lit. d festgelegte Ausmaß übersteigen.

In Kraft seit 01.02.2015 bis 31.12.9999
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