§ 8 K-TG Beginn und Ende der Mitgliedschaft

K-TG - Kärntner Tourismusgesetz 2011 - K-TG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024

(1) Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit dem Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung gemäß § 9 Abs. 1 und Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 oder mit der späteren Aufnahme einer solchen Tätigkeit.

(2) Die Pflichtmitgliedschaft erlischt mit der Auflösung des Tourismusverbandes (§ 12) sowie mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied alle Tätigkeiten im Sinne des § 7 Abs. 1 beendet. Durch eine vorübergehende saisonbedingte Aufgabe einer solchen Tätigkeit wird der Bestand der Pflichtmitgliedschaft nicht berührt.

(3) Bei einer Verlegung des Sitzes oder der Betriebsstätte gemäß § 3 Abs. 2 Kärntner Tourismusabgabegesetz im Sinne der §§ 27, 29 und 30 Bundesabgabenordnung in eine andere Gemeinde des Landes endet die Pflichtmitgliedschaft mit Ablauf des Monats, in dem die Verlegung erfolgt ist. Die Pflichtmitgliedschaft beim Tourismusverband dieser Gemeinde beginnt mit Beginn des auf die Verlegung folgenden Monats.

(4) Die freiwillige Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand und erlischt mit der Auflösung des Tourismusverbandes sowie mit Ablauf des Jahres, in dem das Mitglied seinen Austritt erklärt oder der Vorstand den Aufnahmebeschluss aufhebt.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 K-TG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 K-TG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 K-TG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 K-TG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 K-TG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 K-TG
§ 9 K-TG