(1) Die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführten Tourismusregionen und ihre Mitgliedsgemeinden gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als vorläufige Tourismusregionen im Sinne des § 3 Abs. 1.
(2) Gemeinden oder Tourismusverbände, die keiner der in Abs. 1 angeführten Tourismusregionen angehören, können sich bis 31. Dezember 2013 freiwillig einer der in Abs. 1 genannten Tourismusregionen anschließen.
(3) Tourismusregionen gemäß Abs. 1 können sich bis 31. Dezember 2013 freiwillig zu einer größeren regionalen Tourismusorganisation zusammenschließen. Abweichend von § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a und b gelten jedoch diese Voraussetzungen für die Errichtung von regionalen Tourismusorganisationen für bestehende Tourismusregionen gemäß Abs. 1 auch nach dem 1. Jänner 2014 nicht.
(4) Die Landesregierung hat die Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 nach dem 1. Jänner 2014 zu erlassen. In dieser Verordnung sind die Vereinbarungen gemäß Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 3 letzter Satz zu berücksichtigen.
(5) Unbeschadet der Abs. 1 bis 3 haben die Gemeinden und Tourismusverbände bis 31. Dezember 2013 sicherzustellen, dass die Organisation bestehender regionaler Tourismusor-ganisationen den Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 entspricht. Erweist sich eine vertragliche Anpassung der Bestimmungen über die Errichtung der regionalen Tourismusorganisation innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 38 Abs. 1) als nicht möglich, sind die Gemeinden verpflichtet, die Auflösung der Vereinbarung über die Errichtung der Tourismusregion zum ehest möglichen Zeitpunkt anzustreben. Nach der Auflösung dieser Vereinbarung haben die Tourismusverbände und Gemeinden gemäß § 3 Abs. 2 vorzugehen.
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