§ 36 K-TG Tourismusorganisationen

K-TG - Kärntner Tourismusgesetz 2011 - K-TG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführten Tourismusregionen und ihre Mitgliedsgemeinden gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als vorläufige Tourismusregionen im Sinne des § 3 Abs. 1.

(2) Gemeinden oder Tourismusverbände, die keiner der in Abs. 1 angeführten Tourismusregionen angehören, können sich bis 31. Dezember 2013 freiwillig einer der in Abs. 1 genannten Tourismusregionen anschließen.

(3) Tourismusregionen gemäß Abs. 1 können sich bis 31. Dezember 2013 freiwillig zu einer größeren regionalen Tourismusorganisation zusammenschließen. Abweichend von § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a und b gelten jedoch diese Voraussetzungen für die Errichtung von regionalen Tourismusorganisationen für bestehende Tourismusregionen gemäß Abs. 1 auch nach dem 1. Jänner 2014 nicht.

(4) Die Landesregierung hat die Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 nach dem 1. Jänner 2014 zu erlassen. In dieser Verordnung sind die Vereinbarungen gemäß Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 3 letzter Satz zu berücksichtigen.

(5) Unbeschadet der Abs. 1 bis 3 haben die Gemeinden und Tourismusverbände bis 31. Dezember 2013 sicherzustellen, dass die Organisation bestehender regionaler Tourismusor-ganisationen den Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 entspricht. Erweist sich eine vertragliche Anpassung der Bestimmungen über die Errichtung der regionalen Tourismusorganisation innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 38 Abs. 1) als nicht möglich, sind die Gemeinden verpflichtet, die Auflösung der Vereinbarung über die Errichtung der Tourismusregion zum ehest möglichen Zeitpunkt anzustreben. Nach der Auflösung dieser Vereinbarung haben die Tourismusverbände und Gemeinden gemäß § 3 Abs. 2 vorzugehen.

In Kraft seit 01.02.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 36 K-TG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 36 K-TG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 36 K-TG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 36 K-TG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 36 K-TG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 35 K-TG
§ 37 K-TG