§ 39 K-TG Berichtspflicht der Landesregierung

K-TG - Kärntner Tourismusgesetz 2011 - K-TG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024

Die Landesregierung hat dem Landtag im Abstand von drei Jahren einen Bericht über die Entwicklung im Bereich der Tourismusverbände und der regionalen Tourismusorganisationen zu übermitteln. In diesem Bericht ist auch darzulegen, welche Probleme im Bereich der Vollziehung dieses Gesetzes aufgetreten sind und ob die Landesregierung aufgrund dieser Erfahrungen in Erwägung zieht, im Landtag einen Gesetzesvorschlag zur Änderung dieses Gesetzes einzubringen.

In Kraft seit 01.02.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 39 K-TG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 K-TG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 39 K-TG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 39 K-TG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 39 K-TG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-TG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 38 K-TG
Anl. 1 K-TG