§ 23 K-TG des Kontrollausschusses

K-TG - Kärntner Tourismusgesetz 2011 - K-TG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024

(1) Der Kontrollausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die von der Vollversammlung zu wählen sind, und aus einem Mitglied, das vom Gemeinderat jener Gemeinde entsendet wird, in der der Tourismusverband seinen Sitz hat. Der Kontrollausschuss ist auf die Funktionsdauer des Vorstands zu berufen. Seine Mitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Mitglieder des Kontrollausschusses wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.

(2) Dem Kontrollausschuss obliegt die Überwachung der laufenden Gebarung und Kassenführung sowie die Vorprüfung des Jahresabschlusses des Tourismusverbandes.

(3) Der Kontrollausschuss ist verpflichtet, das Ergebnis der Prüfungen in einer Niederschrift festzuhalten. Diese Niederschrift ist dem Vorstand vorzulegen, der die erforderlichen Anordnungen zur Behebung festgestellter Mängel zu treffen hat. Die Niederschrift über die Vorprüfung des Jahresabschlusses ist vom Vorstand zusammen mit dem Jahresabschluss der Vollversammlung vorzulegen.

(4) Auf Antrag des Kontrollausschusses sowie dann, wenn dies in der Vollversammlung beantragt wird und sich zumindest ein Drittel der anwesenden Mitglieder dafür ausgesprochen hat, ist ein Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung der Gebarung des Tourismusverbandes oder des zu bezeichnenden Gebarungsteils zu betrauen. Die Ergebnisse der Prüfung sind dem Kontrollausschuss sowie den Mitgliedern des Tourismusverbandes zugänglich zu machen.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 K-TG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 K-TG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 K-TG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 K-TG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 K-TG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 22 K-TG
§ 24 K-TG