(1) Der Kontrollausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die von der Vollversammlung zu wählen sind, und aus einem Mitglied, das vom Gemeinderat jener Gemeinde entsendet wird, in der der Tourismusverband seinen Sitz hat. Der Kontrollausschuss ist auf die Funktionsdauer des Vorstands zu berufen. Seine Mitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Mitglieder des Kontrollausschusses wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.
(2) Dem Kontrollausschuss obliegt die Überwachung der laufenden Gebarung und Kassenführung sowie die Vorprüfung des Jahresabschlusses des Tourismusverbandes.
(3) Der Kontrollausschuss ist verpflichtet, das Ergebnis der Prüfungen in einer Niederschrift festzuhalten. Diese Niederschrift ist dem Vorstand vorzulegen, der die erforderlichen Anordnungen zur Behebung festgestellter Mängel zu treffen hat. Die Niederschrift über die Vorprüfung des Jahresabschlusses ist vom Vorstand zusammen mit dem Jahresabschluss der Vollversammlung vorzulegen.
(4) Auf Antrag des Kontrollausschusses sowie dann, wenn dies in der Vollversammlung beantragt wird und sich zumindest ein Drittel der anwesenden Mitglieder dafür ausgesprochen hat, ist ein Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung der Gebarung des Tourismusverbandes oder des zu bezeichnenden Gebarungsteils zu betrauen. Die Ergebnisse der Prüfung sind dem Kontrollausschuss sowie den Mitgliedern des Tourismusverbandes zugänglich zu machen.
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