(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Pensionsansprüche der in Vollbeschäftigung und ständiger Verwendung stehenden Bundesbediensteten österreichischer Staatsbürgerschaft, deren Dienstverhältnis durch
a) | das Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, oder | |||||||||
b) | den Kollektivvertrag für das technische Personal der Bundestheater | |||||||||
- im folgenden Bundestheaterbedienstete genannt - geregelt ist, sowie ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen. Auf Bundestheaterbedienstete, die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind, sind anstelle der für die vor dem 1. Jänner 1976 geborenen Bundestheaterbediensteten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Allgemeine Sozialversicherungsrecht (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, und das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, anzuwenden. |
(1a) Ferner sind dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes Bedienstete unterstellt, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, aber die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, sofern sie Staatsangehörige eines Landes sind, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern.
(2) Als vollbeschäftigt in ständiger Verwendung stehend gelten auch Bundestheaterbedienstete, deren Dienstverhältnis durch das Schauspielergesetz geregelt ist (künstlerisches Personal), wenn sie
a) | ausschließlich gegen Auftrittshonorar verpflichtet sind, ihre Verträge auf eine Vertragsdauer von mindestens zehn Monaten eines Spieljahres abgeschlossen sind und eine Mindestzahl von 42 Auftritten, unabhängig von der Dauer der einzelnen Tätigkeitsabschnitte, garantiert ist; | |||||||||
b) | gegen Monatsbezug verpflichtet sind, ihre Verträge auf eine Vertragsdauer von mindestens zehn Monaten eines Spieljahres abgeschlossen sind und sie den Bundestheatern durch mindestens sechs Monate eines Spieljahres vertragsmäßig zur Verfügung stehen; | |||||||||
c) | bereits in einem Dienstverhältnis an den Bundestheatern tätig waren, auf das die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Bundestheaterpensionsverordnung, BGBL: Nr. 440/1922, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung gefunden haben, sofern dieses Dienstverhältnis, wenn auch unter geänderten Bedingungen, aufrecht geblieben ist, für die Zeit ihrer tatsächlichen Wiederbeschäftigung an den Bundestheatern; | |||||||||
d) | bereits in zehn aufeinanderfolgenden Jahren als Externisten im Sinne der Abs. 3 lit. c mit einer Vertragsdauer von mindestens zehn Monaten und in mehr als vier Rollen je Spieljahr an den Bundestheatern vertraglich verpflichtet waren, es sei denn, der Vertrag wurde für das elfte Spieljahr wegen Weigerung des Dienstnehmers, diesen überhaupt oder zu den bisherigen materiellen Bedingungen abzuschließen, nicht verlängert. |
(3) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1, 1a und 2 findet dieses Bundesgesetz keine Anwendung auf
a) | Arbeiter, die im provisorischen oder dauernd provisorischen Dienstverhältnis stehen; | |||||||||
b) | Bundestheaterbedienstete mit Gastspielverträgen, das sind im Sinne dieses Bundesgesetzes Mitglieder, bei denen die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. a oder lit. b nicht gegeben sind; | |||||||||
c) | Externisten, das sind im Sinne dieses Bundesgesetzes nichtständige Mitglieder (Darsteller), die für nicht aus dem Kreise der ständigen Mitglieder (Darsteller) zu besetzende Fächer (Rollen) höchstens mit Einjahresvertrag für ein bis sechs Bühnenwerke innerhalb eines Spieljahres verpflichtet werden, | |||||||||
d) | Angehörige von Zusatzchören; | |||||||||
e) | Tages(Abend)aushelfer; | |||||||||
f) | Komparsen und Statisten; | |||||||||
g) | Substituten; | |||||||||
h) | Volontäre; | |||||||||
i) | Angehörige des Publikumsdienstes; | |||||||||
j) | Aushilfsarbeitskräfte; | |||||||||
k) | Ballettschüler der Bundestheater; | |||||||||
l) | Lehrlinge der Bundestheater; | |||||||||
m) | Bundestheaterbedienstete, die in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen werden oder bei Begründung des in den Abs. 1 und 2 umschriebenen Dienstverhältnisses bereits in einem solchen stehen, wenn ihnen aus diesem Anwartschaft auf Pensionsversorgung zusteht; dies gilt nicht, wenn der Dienstnehmer bei der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bzw. bei Unterstellung unter dieses Bundesgesetz auf Anwartschaft oder Anspruch auf Pensionsversorgung bzw. Emeritierungsbezüge aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verzichtet; | |||||||||
n) | Bundesbedienstete, die bei der erstmaligen Begründung eines in den Abs. 1 und 2 umschriebenen Dienstverhältnisses als | |||||||||
aa) | Ballettmitglied das 18. Lebensjahr, | |||||||||
bb) | Orchester- oder Chormitglied das 35. Lebensjahr, | |||||||||
cc) | mit einem sonstigen Bühnendienstvertrag verpflichtetes Mitglied das 50. Lebensjahr oder als | |||||||||
dd) | Angehörige des technischen Personals das 38. Lebensjahr vollendet oder überschritten haben; | |||||||||
o) | Bedienstete, die zur Vertretung von Bundestheaterbediensteten aufgenommen werden, wenn diese wegen Karenzurlaubes, Karenz, Krankheit, Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder auf Grund des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, oder des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, an der Diensterfüllung verhindert sind. |
(4) Als Angehörige, Hinterbliebene, frühere Ehegattinnen und frühere Ehegatten und überlebende Ehegattinnen und überlebende Ehegatten sowie frühere eingetragene Partnerinnen oder frühere eingetragene Partner und überlebende eingetragene Partnerinnen oder überlebende eingetragene Partner gelten Angehörige, Hinterbliebene, frühere Ehegattinnen und frühere Ehegatten und überlebende Ehegattinnen und überlebende Ehegatten sowie frühere eingetragene Partnerinnen oder frühere eingetragene Partner und überlebende eingetragene Partnerinnen oder überlebende eingetragene Partner im Sinne des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340.
(1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den dieses Bundesgesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Bundesgesetz abhängig ist.
(2) Nach Abs. 1 erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln sind personenbezogene Daten über
1. | die Höhe von Einkünften im Sinne des § 17a in Verbindung mit den §§ 15 Abs. 4 und 17 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, und, | |||||||||
2. | die Höhe des Erwerbseinkommens im Sinne des § 1 Z 4 des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997 und | |||||||||
3. | die Höhe der für die Vollziehung des § 11 maßgeblichen Pensionen. |
(3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfolgen.
(4) Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Abs. 1 übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.
Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Bundestheaterbediensteten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 6a Abs. 6, § 17a und § 18d.
(1) Der Bundestheaterbedienstete hat Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand, wenn er dienstunfähig ist, sich jedoch die Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit voraussehen lässt.
(2) Der Bundestheaterbedienstete kann vom Dienstgeber - ungeachtet eines noch nicht abgelaufenen Dienstvertrages - in den zeitlichen Ruhestand versetzt werden, wenn er dienstunfähig ist.
(3) Ein Bundestheaterbediensteter ist dienstunfähig, wenn er unfähig geworden ist, seinen Dienstposten zu versehen und ihm kein seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten und seinen Kenntnissen entsprechender und dem zuletzt bekleideten mindestens gleichwertiger Dienstposten zugewiesen werden kann, den zu versehen er imstande wäre und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden könnte.
(4) Der wegen Dienstunfähigkeit in den zeitlichen Ruhestand versetzte Bundestheaterbedienstete ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Dienstgebers einer Untersuchung zur Prüfung des Fortbestandes seiner Dienstunfähigkeit zu unterziehen. Außerdem bedarf jede erwerbsmäßige Tätigkeit vor ihrer Aufnahme der Genehmigung durch den Dienstgeber.
(5) Erlangt der in den zeitlichen Ruhestand versetzte Bundestheaterbedienstete die Dienstfähigkeit wieder, so hat er auf Aufforderung des Dienstgebers den zuletzt bekleideten oder, falls dieser nicht zur Verfügung steht, einen gleichwertigen Dienstposten sofort wieder anzutreten.
(6) Kommt der Bundestheaterbedienstete den im Abs. 4 oder 5 vorgesehenen Anordnungen des Dienstgebers nicht nach, entfällt ab dem Zeitpunkt der Weigerung bis zur Erfüllung der vorgesehenen Verpflichtung sein Ruhegenuss. Ebenso entfällt der Ruhegenuss während des Zeitraumes einer nicht genehmigten erwerbsmäßigen Tätigkeit. Ein entstandener Übergenuss ist hereinzubringen. Eine Nachzahlung findet nicht statt.
Soweit die Beurteilung der (weiteren) Dienstunfähigkeit nach § 2 Abs. 1, 2 und 4 oder § 2b Abs. 3 oder 4 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Pensionsversicherungsanstalt Befund und Gutachten einzuholen.
(1) Der Bundestheaterbedienstete scheidet mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, aus dem Dienstverhältnis aus („gesetzliches Pensionsalter“). Bei Bundestheaterbediensteten des künstlerischen Personals tritt das Spieljahr, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden, an die Stelle des Monats. Erfüllt der Bundestheaterbedienstete zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand die Voraussetzungen des § 3, so tritt er in den dauernden Ruhestand.
(2) Aus künstlerischen oder betrieblichen Gründen kann der Fortbestand des Dienstverhältnisses über die Altersgrenze gemäß Abs. 1 hinaus auf jeweils ein Jahr, bei Schauspielern auch auf jeweils zwei Jahre, vertraglich vereinbart werden, wenn der Bedienstete zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand
1. | die für die Erlangung des Anspruches auf den vollen Ruhegenuss erforderliche Dienstzeit aufweist und | |||||||||
2. | bei den Bundestheatern eine tatsächliche Dienstzeit von mindestens zehn Jahren zurückgelegt hat. |
(3) Der Bundestheaterbedienstete hat Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
(4) Der Bundestheaterbedienstete kann vom Dienstgeber - ungeachtet eines noch nicht abgelaufenen Dienstvertrages - bei dauernder Dienstunfähigkeit oder bei Änderungen in der Organisation oder im Betrieb der Bundestheater in den dauernden Ruhestand versetzt werden.
(1) Das Recht des Dienstgebers, den Dienstvertrag zu kündigen oder nicht zu verlängern, wird durch sein Recht, den Bundestheaterbediensteten in den Ruhestand zu versetzen, nicht berührt.
(2) Mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand wird aus dem Dienstverhältnis ein Ruhestandsverhältnis.
(3) Die künstlerische Dienstunfähigkeit ist durch den Dienstgeber auf Grund eines Gutachtens eines von ihm bestimmten Sachverständigen festzustellen. Der Bundestheaterbedienstete ist verpflichtet, sich einer solchen Begutachtung zu unterziehen. Er ist jedoch berechtigt, selbst ein Sachverständigengutachten vorzulegen.
(4) Wird ein Bundestheaterbediensteter des Ruhestandes, der vor seiner Ruhestandsversetzung nach einem der Schemata des technischen oder des künstlerischen Personals entlohnt wurde, wieder in den Dienststand aufgenommen (reaktiviert), so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die er im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand innehatte. In diesem Falle ist dem Bundestheaterbediensteten in der Gehaltsstufe, die er anläßlich der Reaktivierung erhält, die Zeit, die er vor seiner Ruhestandsversetzung in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, für die Vorrückung anzurechnen.
(5) Bei Bundestheaterbediensteten, die nicht unter Abs. 4 fallen, darf bei Wiederaufnahme des Dienstes der Bezug nicht weniger betragen als der bisherige Ruhebezug.
Versetzungen in den Ruhestand haben so zu erfolgen, daß sie mit Ablauf eines Monatsletzten wirksam werden.
(1) Der Bundestheaterbedienstete ist auf seinen schriftlichen Antrag in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine anrechenbare Dienstzeit nach § 7 (pensionswirksame Zeit) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Bundestheaterbediensteten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.
(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(3) Der Bundestheaterbedienstete des Dienststandes, der sein 50. Lebensjahr vollendet hat, kann eine einmalige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen.
(4) Der Antrag kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung gestellt werden. Die oder der Bundestheaterbedienstete kann ihn bis spätestens einen Monat vor seinem Wirksamwerden widerrufen.
(1) Der Bundestheaterbedienstete ist auf seinen schriftlichen Antrag frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, in den dauernden Ruhestand zu versetzen, sofern er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine anrechenbare Dienstzeit nach § 7 (pensionswirksame Zeit) von 480 Monaten aufweist.
(2) § 2e Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die nach Abs. 1 erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um die Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 Pensionsgesetz 1965, die nicht ruhegenussfähig sind, jedoch um höchstens sechs Monate pro Kind. Sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung zählen für jedes Kind gesondert.
(1) Den im § 1 Abs. 1 bis 2 genannten Bundestheaterbediensteten gebührt, wenn sie in den Ruhestand treten oder in den Ruhestand versetzt werden, ein monatlicher Ruhegenuß unter der Voraussetzung, daß sie im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand anrechenbare Dienstzeiten von insgesamt mindestens 15 Jahren aufweisen.
(2) Unter anrechenbaren Dienstzeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die der Ruhegenußbemessung zugrunde zu legenden Dienstzeiten (§ 7) zu verstehen.
(3) Im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses wegen groben Verschuldens des Bundestheaterbediensteten gebührt kein Ruhegenuß.
(1) Scheiden Bundestheaterbedienstete, die eine anrechenbare Dienstzeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 von mindestens 15 Jahren aufweisen, infolge Kündigung durch den Dienstgeber oder Nichterneuerung des Vertrages wegen Weigerung des Dienstgebers, diesen überhaupt oder zu den bisherigen materiellen Bedingungen neuerlich abzuschließen, oder infolge vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Bundestheaterbediensteten aus den Gründen der §§ 21 und 39 des Schauspielergesetzes aus dem Dienstverhältnis aus und sind sie nur deshalb vom Anspruch auf Ruhegenuß ausgeschlossen, weil ihnen das Erfordernis der Dienstunfähigkeit oder des Alters mangelt, so bleibt ihnen die Anwartschaft auf Ruhegenuß gewahrt; dies gilt nicht in den Fällen des § 3 Abs. 3. Für die im § 1 Abs. 2 lit. d genannten Personen sind auch die als Externist verbrachten Vertragszeiten auf diese 15 Dienstjahre anzurechnen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
(3) Im Fall des Abs. 1 entsteht bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Anspruch auf den Ruhegenuß erst bei Eintritt der Dienstunfähigkeit oder nach Ablauf des Monates, in dem der Bundestheaterbedienstete sein 65. Lebensjahr vollendet, jedoch frühestens mit Beginn des auf die Geltendmachung des Anspruches folgenden Monates. Der Bemessung des Ruhegenusses sind die anrechenbaren Dienstzeiten (§ 7) bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde zu legen.
(4) Scheidet ein Bundestheaterbediensteter aus dem Dienstverhältnis aus, ohne daß ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist, so hat der Dienstgeber keinen Überweisungsbetrag nach § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zu leisten, wenn die Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß gewahrt bleibt (§ 4 Abs. 1). Der Dienstgeber hat binnen 18 Monaten nach Feststellung des Verlustes der Anwartschaft dem Pensionsversicherungsträger, der aus dem die Anwartschaft begründenden Dienstverhältnis zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag in der Höhe zu leisten, in der der Überweisungsbetrag zu leisten gewesen wäre, wenn der Dienstnehmer aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ohne Wahrung der Anwartschaft auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß ausgeschieden wäre.
Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit ermittelt.
(1) Die Ruhegenußberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
1. | Für jeden Monat der Dienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 10 Abs. 2 bzw. § 7 Abs. 3 in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen und der Nebengebührendurchschnittssatz bleiben dabei außer Betracht. | |||||||||
2. | Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten. | |||||||||
3. | Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß § 18c Abs. 2 oder gemäß Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate. | |||||||||
4. | Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von § 25a Abs. 3 zweiter Satz PG 1965 für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden. | |||||||||
5. | Zeiten einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz verringern die zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um die Anzahl der vollen Monate der Dienstfreistellung. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden. | |||||||||
6. | Liegen weniger als die nach Z 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit § 18c Abs. 2, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate. |
(2) Für Zeiten, während der der Bundestheaterbedienstete mit Auftrittshonorar entlohnt wurde, sind die Beitragsgrundlagen abweichend von Abs. 1 Z 1 wie folgt zu ermitteln:
1. | Die Summe der Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag (§ 10 Abs. 3 bzw. § 7 Abs. 3) jedes Spieljahres, ist im Verhältnis 6:7 zu vermindern. | |||||||||
2. | Das Ergebnis dieser Berechnung ist durch die Zahl der im betreffenden Spieljahr für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Monate zu dividieren. | |||||||||
3. | Der Quotient ist die Beitragsgrundlage. |
(3) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts im Rahmen einer Familienhospizkarenz im Sinne des § 29 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Freistellung 1 350 Euro und für jeden restlichen Tag der Freistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die Normalarbeitszeit gemäß § 29 AlVG herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1 350 Euro, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.
(4) An die Stelle des in Abs. 3 angeführten Betrages von 1 350 Euro tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachte Betrag.
(5) Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen Pflegeteilzeit in Anspruch genommen wird, erhöht sich um die Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 1 Z 19 ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, bezogen wird.
(1) Die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die oder der Bundestheaterbedienstete das 65. Lebensjahr vollendet, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen.
(2a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 2e beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 2f ist der sich nach der Anwendung des Abs. 2 und der §§ 18k Abs. 1 und 18d bis 18f ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die oder der Bundestheaterbedienstete das 65. Lebensjahr vollendet, zu verringern.
(2b) Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach § 18g ist Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach dieser Bestimmung vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt waren.
(3) Dauert das Dienstverhältnis des Bundestheaterbediensteten über die Vollendung seines 65. Lebensjahres hinaus an, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.
(4) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn
1. | der Bundestheaterbedienstete im Dienststand verstorben ist oder | |||||||||
2. | wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle [§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967] oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Bundestheaterbediensteten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhegenusses bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 2 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 des Pensionsgesetzes 1965 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt dem Bundestheaterbediensteten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 2 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat. Arbeits- oder Dienstunfälle und Berufskrankheiten, die in einem sonstigen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu den Österreichischen Bundestheatern oder deren Rechtsnachfolgern erlitten wurden, gelten als Dienstunfälle und Berufskrankheit nach den §§ 90 bis 92 B-KUVG und deshalb gebührende Unfallrenten oder Versehrtenrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG. |
(5) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten und 90,08% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht überschreiten.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)
(7) Bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von mindestens 396 Monaten darf die Ruhegenussbemessungsgrundlage 71% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten. Dieser Prozentsatz vermindert sich für jeweils zwölf auf 396 fehlende Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um einen Prozentpunkt, darf jedoch 62 nicht unterschreiten.
(8) Zur als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Abs. 7 zählen
1. | jeder Monat des Dienstverhältnisses, für den das Ballettmitglied einen erhöhten Pensionsbeitrag nach § 10 Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 Z 1 geleistet hat, und | |||||||||
2. | Zeiten des Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG oder einer Karenz (eines Karenzurlaubes) nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Regelungen. |
(9) Abs. 7 ist nur auf Ballettmitglieder anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1996 dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterstellt worden sind. Nach diesem Datum angefallene Ruhegenüsse oder von solchen abgeleitete Versorgungsgenüsse sind erforderlichenfalls nach den Abs. 7 und 8 neu zu bemessen.
(Anm.: Abs. 10 tritt mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.)
(1) Der Ruhegenuss beträgt
1. | für jedes nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstjahr als | |||||||||
a) | Ballettmitglied oder Solosänger 3,1111%, | |||||||||
b) | sonstiger Bundestheaterbediensteter 2,2222%, und | |||||||||
2. | für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstmonat als | |||||||||
a) | Ballettmitglied oder Solosänger 0,2593%, | |||||||||
b) | sonstiger Bundestheaterbediensteter 0,1852%, | |||||||||
der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden. |
(2) Angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten und zugerechnete Zeiten (§ 7 Abs. 1 Z 4) gelten immer als Zeiten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b oder Z 2 lit. b.
(3) Der Ruhegenuß darf 40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nach § 5a nicht unterschreiten.
(1) Einem Bundestheaterbediensteten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt eine Nebengebührenzulage. Bundestheaterbediensteten, die gegen Auftrittshonorar verpflichtet oder bei denen Nebengebühren vertraglich ausgeschlossen waren, gebührt keine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß. Ihren Hinterbliebenen und Angehörigen gebührt keine Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß.
(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren sind die den Bundestheaterbediensteten zukommenden Nebengebühren für Mehrdienstleistungen (in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht), für Erschwernisse oder für Gefährdungen.
(3) Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren sind in einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefaßt, der 8,3 v. H. der Ruhegenußberechnungsgrundlage, höchstens jedoch 151,4 € beträgt.
(4) Die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt 80 v. H. des der Ruhegenußberechnungsgrundlage entsprechenden Nebengebührendurchschnittssatzes. Im Falle einer Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5b Abs. 2 ist die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage entsprechend zu kürzen.
(5) Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ergibt sich aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage nach Abs. 4 mit dem der Ruhegenußbemessung zugrunde liegenden Hundertsatz.
(6) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß beträgt:
1. | für den überlebenden Ehegatten den gemäß § 17a dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 15 Abs. 2, § 15b Abs. 1 und § 15c Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 ermittelten Hundertsatz, | |||||||||
2. | für jede Halbwaise 24% und | |||||||||
3. | für jede Vollwaise 36% | |||||||||
der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß. |
(7) Der im Abs. 3 angeführte Höchstbetrag ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei den Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 Gehaltsgesetz – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, ändert.
(1) Für die Bemessung des Ruhegenusses (für die Begründung des Anspruches auf Ruhegenuß und für das Ausmaß des Ruhegenusses) sind folgende Zeiten als Dienstzeiten anrechenbar:
1. | Jede in den Bundestheatern nach Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Bediensteten des Ballettkorps nach Vollendung des 15. Lebensjahres, vertragsmäßig in Vollbeschäftigung und ständiger Verwendung zurückgelegte Dienstzeit (§ 1 Abs. 1 bis 2), sofern sie nicht durch Entlassung, Kündigung seitens des Bundestheaterbediensteten oder Nichterneuerung des Vertrages zufolge Weigerung des Bundestheaterbediensteten, diesen überhaupt oder zu den bisherigen materiellen Bedingungen neuerlich abzuschließen, beendet wurde und daher als Ruhegenußvordienstzeit zu behandeln ist; | |||||||||
wird jedoch das Dienstverhältnis durch den Bundestheaterbediensteten vorzeitig aus den Gründen der §§ 21 und 39 des Schauspielergesetzes aufgelöst, so bleibt die Anrechenbarkeit gewahrt; | ||||||||||
2. | die gemäß § 11 im Zusammenhalt mit § 12 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, angerechneten Zeiträume; | |||||||||
3. | die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten; | |||||||||
4. | die den an sich anrechenbaren Dienstzeiten zugerechneten Zeiten; | |||||||||
5. | die Zeiträume einer Dienstleistung im Aktivstand der bewaffneten Macht der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, es sei denn, daß die diese Dienstleistung regelnden Vorschriften die Anrechnung ausschließen. |
(2) Dienstzeiten, die an den Wiener Hof- oder österreichischen Staatstheatern zurückgelegt wurden, sind wie gleichartige Dienstzeiten an den Bundestheatern zu behandeln.
(3) Stand ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals in einem Spieljahr den Bundestheatern in einem unter dieses Bundesgesetz fallenden Dienstverhältnis (§ 1 Abs. 1 bis 2) mindestens acht Monate zur Dienstleistung zur Verfügung, so ist diese Zeit bei Berechnung der anrechenbaren Dienstzeit (Abs. 1) als volles Jahr in Anschlag zu bringen, wenn für zwölf Monate Pensionsbeiträge entrichtet wurden.
(4) Bei den ausschließlich gegen Auftrittshonorar verpflichteten Solosängern und Schauspielern ist, sofern sie in einem Spieljahr tatsächlich mindestens 42 Auftritte geleistet oder Honoraransprüche für diese Anzahl von Auftritten erworben haben, bei 42 Auftritten ein Zeitraum von acht Monaten für die Bemessung des Ruhegenusses anzurechnen; bei Vorliegen dieser Voraussetzungen findet Abs. 3 dann Anwendung, wenn für insgesamt 63 Auftritte Pensionsbeiträge entrichtet werden.
(5) Werden von den im Abs. 4 genannten Personen in einem Spieljahr weniger als 42 Auftritte geleistet oder erwachsen Honoraransprüche für weniger als 42 Auftritte, so wird für jeden geleisteten Auftritt oder erworbenen Honoraranspruch ein Zeitraum von 5,7 Tagen für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet. Das gleiche gilt für die über die Anzahl von 42 hinaus geleisteten Auftritte oder erworbenen Honoraransprüche mit der Maßgabe, daß für die Bemessung des Ruhegenusses in einem Spieljahr nicht mehr als ein Jahr anzurechnen ist. Bei der abschließenden Berechnung der anrechenbaren Dienstzeit je Spieljahr werden Bruchteile eines Tages, wenn sie mindestens 0,5 betragen, als voller Tag gerechnet, andersfalls bleiben sie unberücksichtigt.
(6) Wird ein ausschließlich gegen Auftrittshonorar verpflichteter Solosänger oder Schauspieler während eines Spieljahres innerhalb einer bestimmten, nach Tagen, Wochen, Monaten oder sonstiger Kalenderzeiträumen bemessenen Tätigkeitsdauer verpflichtet, findet Abs. 5 mit der Maßgabe Anwendung, daß kein längerer Zeitraum, als dieser Tätigkeitsdauer entspricht, für die Ruhegenußbemessung anzurechnen ist. Werden nach dem Ende dieser vertraglichen Tätigkeitsdauer garantierte oder zusätzlich vereinbarte Auftritte geleistet, entfällt für diese Auftritte die Beschränkung der Anrechenbarkeit auf den ursprünglich vereinbarten Zeitraum der Tätigkeitsdauer.
(7) Die für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.
(1) Für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten der Bundestheaterbediensteten sind die jeweils für Bundesbeamte geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Hiebei gilt die Zeit eines abgeschlossenen einschlägigen Studiums an einer Kunsthochschule oder staatlichen Kunstakademie als Studienzeit im Sinne des § 53 Abs. 2 lit. i des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340. Der Berechnung des besonderen Pensionsbeitrages ist der Dienstbezug zugrunde zu legen, der im Zeitpunkt der erstmaligen Auszahlung von Bezügen nach Eintritt in ein Dienstverhältnis, auf das dieses Bundesgesetz oder die Bundestheaterpensionsverordnung, BGBl. Nr. 440/1922, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 84/1926 Anwendung findet oder fand, vereinbart war, höchstens jedoch der im § 10 Abs. 2 genannte Betrag.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)
Die für Bundesbeamte jeweils geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften über den besonderen Sterbekostenbeitrag sind sinngemäß anzuwenden.
| anstelle des für sie im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 12,55% für Bezugsteile | anstelle des für sie im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 11,05% für Bezugsteile | anstelle des für sie im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 15,69% für Bezugsteile | anstelle des für sie im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 13,82% für Bezugsteile | ||||
Der Beitrags-satz beträgt für Bundes-theaterbe-dienstete der Geburts-jahrgänge | bis zur monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVGbis zur monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG | über der monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVGüber der monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG | bis zur monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVGbis zur monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG | über der monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVGüber der monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG | bis zur monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVGbis zur monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG | über der monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVGüber der monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG | bis zur monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVGbis zur monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG | über der monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVGüber der monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG |
1975 | - | - | 10,68% | 5,90% | - | - | 12,20% | 7,55% |
1974 | - | - | 10,69% | 6,12% | - | - | 12,28% | 7,88% |
1973 | - | - | 10,71% | 6,35% | - | - | 12,37% | 8,20% |
1972 | - | - | 10,73% | 6,57% | - | - | 12,45% | 8,52% |
1971 | - | - | 10,74% | 6,79% | - | - | 12,53% | 8,84% |
1970 | - | - | 10,76% | 7,01% | - | - | 12,62% | 9,17% |
1969 | - | - | 10,77% | 7,23% | - | - | 12,70% | 9,49% |
1968 | - | - | 10,79% | 7,45% | - | - | 12,78% | 9,81% |
1967 | - | - | 10,81% | 7,67% | - | - | 12,87% | 10,13% |
1966 | - | - | 10,82% | 7,89% | - | - | 12,95% | 10,46% |
1965 | - | - | 10,84% | 8,11% | - | - | 13,03% | 10,78% |
1964 | - | - | 10,85% | 8,33% | - | - | 13,12% | 11,10% |
1963 | - | - | 10,87% | 8,56% | - | - | 13,20% | 11,42% |
1962 | - | - | 10,89% | 8,78% | - | - | 13,28% | 11,75% |
1961 | - | - | 10,90% | 9,00% | - | - | 13,37% | 12,07% |
1960 | - | - | 10,92% | 9,22% | - | - | 13,45% | 12,39% |
1959 | 12,21% | 10,72% | 10,93% | 9,44% | 15,25% | 14,43% | 13,53% | 12,71% |
1958 | 12,26% | 10,79% | 10,95% | 9,66% | 15,38% | 14,80% | 13,62% | 13,04% |
1957 | 12,31% | 11,22% | 10,97% | 9,88% | 15,51% | 15,17% | 13,70% | 13,36% |
1956 | 12,35% | 11,47% | 10,98% | 10,10% | 15,64% | 15,53% | 13,78% | 13,68% |
1955 | 12,40% | 11,73% | 11,00% | 10,32% | 15,69% | 15,69% | 13,82% | 13,82% |
Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a und § 91 Abs. 5 und 6 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, sind auf die nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Leistungen anzuwenden.
1. Jänner | 100% |
1. Februar | 90% |
1. März | 80% |
1. April | 70% |
1. Mai | 60% |
1. Juni | 50% |
1. Juli | 40% |
1. August | 30% |
1. September | 20% |
1. Oktober | 10% |
gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2021 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 744 Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist § 744 Abs. 3 ASVG entsprechend anzuwenden.gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2021 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach Paragraph 744, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist Paragraph 744, Absatz 3, ASVG entsprechend anzuwenden.
(1) Jeder Bundestheaterbedienstete (Hinterbliebene) ist verpflichtet, die für die Bemessung des Ruhe(versorgungs)genusses erforderlichen Unterlagen auf Verlangen beizubringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so unterbleibt die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses sowie die Flüssigmachung von Vorschüssen, bis der Bundestheaterbedienstete (Hinterbliebene) diese Verpflichtung erfüllt hat. Die Versetzung in den Ruhestand wird dadurch nicht berührt. Wenn der Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß dem Grunde nach gegeben ist, können in besonderen Notfällen Vorschüsse ausgezahlt werden.
(2) Der Anspruchberechtigte ist verpflichtet, jede Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, insbesondere jede Änderung seiner Staatsbürgerschaft, seines Wohnortes oder seines Familienstandes, binnen einem Monat der pensionsanweisenden Stelle zu melden.
(3) Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens der pensionsanweisenden Stelle zu melden.
(4) Übergenüsse, die zufolge der Unterlassung einer Meldung gemäß Abs. 2 oder 3 entstehen, sind hereinzubringen.
Sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, sind die auf dem Gebiete des Pensionsrechtes für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
Die §§ 15 bis 15e des Pensionsgesetzes 1965 sind - soweit sie einen Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten der Bundestheater betreffen - mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. | Die Bestimmungen über die Ruhegenußzulage, die Versorgungsgenußzulage und die Aktivzulage sind nicht anzuwenden. | |||||||||
2. | Bei der Ermittlung jener Teile der Berechnungsgrundlagen, die den für Bundesbeamte festgehaltenen Nebengebührenwerten entsprechen, sind die Bestimmungen über die Nebengebührendurchschnittssätze anzuwenden. |
Der Waisenversorgungsgenuß beträgt
1. | für jede Halbwaise 24%, | |||||||||
2. | für jede Vollwaise 36% des Ruhegenusses. |
Bundestheaterbediensteten, die Anspruch auf Ruhegenuss haben, gebührt ein Kinderzuschuss nach den für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(1) Die §§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 5b Abs. 7 sind auf Bundestheaterbedienstete, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seither bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen oder unter Wahrung der Anwartschaft auf Ruhegenuß nach diesem Bundesgesetz aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. | Die zur Entstehung des Anspruches auf Ruhegenuß erforderliche Gesamtdienstzeit beträgt abweichend von § 3 Abs. 1 zehn Jahre. | |||||||||
2. | Bei der Anwendung des § 4 Abs. 1 tritt an die Stelle des Ausdrucks „15 Jahre“ der Ausdruck „zehn Jahre“ und an die Stelle des Ausdrucks „15 Dienstjahre“ der Ausdruck „zehn Dienstjahre“. | |||||||||
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003) | ||||||||||
4. | § 5b Abs. 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ruhegenussbemessungsgrundlage bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von 336 Monaten 71% der Ruhegenussermittlungsgrundlage nicht unterschreiten darf und sich dieser Prozentsatz für jeweils zwölf auf 336 fehlende Monate um einen Prozentpunkt vermindert, jedoch 62 nicht unterschreiten darf. |
(2) Ist am 1. Jänner 1996 bereits die Hälfte des
1. | für die nächste Vorrückung oder | |||||||||
2. | für das Erreichen der Dienstalterszulage | |||||||||
erforderlichen Zeitraums verstrichen und scheidet der Bundestheaterbedienstete längstens bis zum Ende des nach Z 1 oder 2 jeweils in Frage kommenden Zeitraums aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis aus, so sind der Bundestheaterbedienstete, seine Hinterbliebenen und Angehörigen so zu behandeln, als ob die Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis bereits eingetreten wäre oder der Bundestheaterbedienstete in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage gehabt hätte. Auf Bundestheaterbedienstete, die zwischen 1. Mai und 31. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, ist § 5 Abs. 3 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. |
(3) § 7 Abs. 7 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung ist auf Bundestheaterbedienstete, die bis 31. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, weiterhin anzuwenden, wenn dies für sie günstiger ist.
Auf Bundestheaterbedienstete, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, ist § 5 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(1) Auf Bundestheaterbedienstete und deren Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2002 Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß haben, sowie bei der Bemessung von Versorgungsgenüssen nach solchen Ruhegenüssen sind die §§ 5, 6, 6a und 8 in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Gebührt ein Ruhegenuss oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Bundestheaterbediensteten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so sind die Zahlen „480“ in § 5a Abs. 1 Z 3 erster Satz jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:
Jahr | Zahl |
2004 | 24 |
2005 | 36 |
2006 | 48 |
2007 | 60 |
2008 | 72 |
2009 | 84 |
2010 | 96 |
2011 | 110 |
2012 | 126 |
2013 | 144 |
2014 | 164 |
2015 | 186 |
2016 | 208 |
2017 | 230 |
2018 | 252 |
2019 | 274 |
2020 | 296 |
2021 | 319 |
2022 | 342 |
2023 | 365 |
2024 | 388 |
2025 | 411 |
2026 | 434 |
2027 | 457 |
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(4) Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages gemäß § 10 Abs. 2 und des besonderen Pensionsbeitrages gemäß § 8 in Verbindung mit § 56 Abs. 3a des Pensionsgesetzes 1965 vermindert sich für Ballettmitglieder und Solosänger, die zur Erlangung eines Ruhegenusses im Ausmaß der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage 32 Jahre und 11 Monate anrechenbare Gesamtdienstzeit benötigen, um 1,87 Prozentpunkte.
(5) Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages gemäß § 10 Abs. 2 und des besonderen Pensionsbeitrages gemäß § 8 in Verbindung mit § 56 Abs. 3a des Pensionsgesetzes 1965 vermindert sich für die sonstigen Bundestheaterbediensteten, die zur Erlangung eines Ruhegenusses im Ausmaß der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage 40 Jahre anrechenbare Gesamtdienstzeit benötigen, um 1,5 Prozentpunkte.
(6) Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages gemäß § 10 Abs. 2 und des besonderen Pensionsbeitrages gemäß § 56 Abs. 3a des Pensionsgesetzes 1965 vermindert sich für Ballettmitglieder und Solosänger, die ihr 60. Lebensjahr nach dem 30. November 2019 vollenden werden, um 1,87 Prozentpunkte.
(7) Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages gemäß § 10 Abs. 2 und des besonderen Pensionsbeitrages gemäß § 56 Abs. 3a des Pensionsgesetzes 1965 vermindert sich für Bundestheaterbedienstete, die ihr 60. Lebensjahr nach dem 30. November 2019 vollenden werden, um 1,5 Prozentpunkte.
Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuß gemäß § 18e zu berechnen. Soweit § 18e nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die auf dem Gebiete des Pensionsrechtes für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften anzuwenden.
(1) Der Vergleichsruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußermittlungsgrundlage ermittelt.
(2) Die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenußermittlungsgrundlage.
(3) Als Ruhegenußermittlungsgrundlage gilt, abgesehen von den Bestimmungen der Abs. 5 bis 7, der letzte vertragsmäßig monatlich im voraus gebührende volle Dienstbezug bis zum Höchstausmaß von monatlich 5 096,3 €. Der Betrag von 5 096,3 € ändert sich jeweils um den gleichen Hundertsatz, um den das Gehalt eines Beamten des Dienststandes der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 7, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen geändert wird. Sonderzulagen, der Kinderzuschuss, Pauschalien aller Art, Zulagen für besonders bezeichnete Dienstleistungen, insbesondere den Nebengebühren nach § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, entsprechende Zulagen, bleiben außer Betracht.
(4) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens eines Bundestheaterbediensteten aus dem Dienststand der
1. | für die nächste Vorrückung oder | |||||||||
2. | für das Erreichen der Dienstalterszulage | |||||||||
erforderliche Zeitraum bereits verstrichen, so sind der Bundestheaterbedienstete, seine Hinterbliebenen und Angehörigen so zu behandeln, als ob die Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Bundestheaterbedienstete in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage gehabt hätte. |
(5) Für Bundestheaterbedienstete, die mit Auftrittshonorar entlohnt werden, bildet das 5,25fache des im Spieljahr der Ruhestandsversetzung gebührenden Auftrittshonorars die Ruhegenußermittlungsgrundlage. Abs. 3 ist anzuwenden.
(6) Wenn der Bedienstete während seiner Tätigkeit bei den Bundestheatern für die Dauer eines Spieljahres Anspruch auf einen höheren als den unter Z 1 bis 4 genannten Bezug hatte, ist der Bemessung des Ruhegenusses als Ruhegenußermittlungsgrundlage im Sinne des Abs. 1 mindestens zugrunde zu legen:
1. | bei Gesangssolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Chorsängers der Staatsoper, | |||||||||
2. | bei Schauspielsolisten und bei Mitgliedern des Regiedienstes und des szenischen Dienstes, die nach keinem Bezugsschema entlohnt werden, der Bezug der 2. Gehaltsstufe des Bühnenorchesters der Bundestheater, | |||||||||
3. | bei Tanzsolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Mitgliedes des Ballettkorps der Staatsoper, | |||||||||
4. | bei Orchestersolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Mitgliedes des Orchesters der Staatsoper. |
(7) Der Vergleichsruhegenuß darf
1. | die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Abs. 2 und § 5b Abs. 2 sowie den letzten vollen Dienstbezug, verringert um den Pensionsbeitrag, nicht übersteigen und | |||||||||
2. | 40% der Ruhegenußermittlungsgrundlage nach Abs. 3 nicht unterschreiten. |
(1) Ist der Ruhegenuß höher als der Vergleichsruhegenuß, gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 3 oder 4.
(2) Ist der Vergleichsruhegenuß höher als der Ruhegenuß, ist die in den Abs. 3 oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.
(3) Übersteigt der Vergleichsruhegenuß den Betrag von 2 034,8 €, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
1. | Zunächst ist der Ruhegenuß vom Vergleichsruhegenuß abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz des Vergleichsruhegenusses auszudrücken. | |||||||||
2. | Derjenige Teil des Vergleichsruhegenusses, der über dem Betrag von 2 034,8 € liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren. | |||||||||
3. | Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 28 000 (Anm.: richtig: 2 034,8) entspricht. | |||||||||
4. | Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag. |
(4) Übersteigt der Vergleichsruhegenuß den Betrag von 2 034,8 € nicht, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
1. | Vom Vergleichsruhegenuß ist zunächst der Betrag von 508,7 € abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21 802 zu dividieren. | |||||||||
2. | Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen. | |||||||||
3. | Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt des Vergleichsruhegenusses mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag. |
(4a) Der Erhöhungsbetrag nach den Abs. 2 bis 4 ist bei der Anwendung des § 6 Abs. 3 und des § 18j Abs. 2 beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.
(5) Die in den Abs. 3 und 4 genannten Beträge sowie der Divisor in Abs. 4 Z 1 sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen.
(1) Vor dem 1. Jänner 1954 geborene Bundestheaterbedienstete können eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats beantragen, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen. § 2e Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen
1. | die anrechenbare Dienstzeit nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 6, | |||||||||
2. | bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die oder der Bundestheaterbedienstete einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat, | |||||||||
3. | Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes, | |||||||||
4. | Zeiten der Beschäftigung als Komparse, Statist, Kleindarsteller, Orchestersubstitut oder Zusatzchorsänger bei den Österreichischen Bundestheatern, | |||||||||
5. | Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3, 6 und 7 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen, | |||||||||
6. | Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG), | |||||||||
7. | Zeiten eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG) sowie | |||||||||
8. | nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten. | |||||||||
Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig. |
(3) Vor dem 1. Jänner 1954 geborene Bundestheaterbedienstete des Dienststandes können durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass
1. | beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 sowie | |||||||||
2. | Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, soweit sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen, | |||||||||
als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen. |
(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der
1. | nach Abs. 3 Z 1 nachgekauften Zeiten 22,8% der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und | |||||||||
2. | nach Abs. 3 Z 2 nachgekauften Zeiten 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 ASVG | |||||||||
und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. | ||||||||||
Diese Beträge erhöhen sich für Bundestheaterbedienstete, die den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten 55. bis zum 60. Lebensjahr stellen, um 122% und nach dem vollendeten 60. Lebensjahr um 134% (Risikozuschlag). |
(5) Auf Antrag der oder des Bundestheaterbediensteten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Bundestheaterbediensteten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der oder dem Bundestheaterbediensteten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.
(6) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes können eine Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(7) Für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 18g Abs. 3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der oder dem Bundestheaterbediensteten auf Antrag im beantragten Ausmaß rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.
Bläsern bleibt die Höhe ihrer bis zum 30. September 2000 erworbenen Anwartschaften auf Pensionsversorgung gewahrt.
(1) Für zum Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand nicht verbrauchten Urlaub gebührt Bundestheaterbediensteten oder ihren Hinterbliebenen, die Anspruch auf Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz haben, eine Ersatzleistung in sinngemäßer Anwendung von § 13e des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956.
(2) § 5b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist
1. | von Amts wegen auf Ruhegenüsse anzuwenden, die erstmals ab 1. Jänner 2002 gebühren, und | |||||||||
2. | auf Antrag auf Ruhegenüsse anzuwenden, die erstmals im Zeitraum zwischen 1. Oktober 2000 bis einschließlich 1. Dezember 2001 gebührten. | |||||||||
Wird im Fall der Z 2 dem Antrag stattgegeben, so ist der Ruhegenuss rückwirkend ab dem Anfall neu zu bemessen und eine sich daraus ergebende Differenz im Rahmen der für Bundesbeamte geltenden Verjährungsbestimmungen nachzuzahlen. |
(3) § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist in nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 oder 2 anzuwenden.
(1) Abweichend von § 6 Abs. 1 erster Satz sind bei Bundestheaterbediensteten, die am 31. Dezember 2003
1. | bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft nach dem 30. April 1995 eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von 15 Jahren bzw. | |||||||||
2. | bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse zu einer österreichischen Gebietskörperschaft bzw. zu einer Gesellschaft im Sinne des § 18 des Bundestheaterorganisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 108/1998, bis zum 31. Dezember 2003 eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweisen, | |||||||||
a) | die vor dem 1. Jänner 2004 angefallenen Zeiten der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit mit 2% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,167% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat (bei Ballettmitgliedern und Solosängern 2,8% pro Dienstjahr und 0,233% pro restlichem Dienstmonat), | |||||||||
b) | die nach dem 31. Dezember 2003 anfallenden Zeiten der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit im Fall der Z 1 mit 1,667% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,139% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat (bei Ballettmitgliedern und Solosängern 2,333% pro Dienstjahr und 0,194% pro restlichem Dienstmonat) bzw. im Fall der Z 2 mit 1,429% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und mit 0,119% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat (bei Ballettmitgliedern und Solosängern 2% pro Dienstjahr und 0,167% pro restlichem Dienstmonat) und | |||||||||
c) | im Fall der Z 1 die ersten 15 Jahre bzw. im Fall der Z 2 die ersten zehn Jahre der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung mit 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage | |||||||||
beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der Z 2. |
(2) Ein unter Anwendung des Abs. 1 bemessener Ruhegenuss darf bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 45 Jahren 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Beträgt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mit Ausnahme zugerechneter Zeiten mehr als 45 Jahre, so beträgt der Ruhegenuss jenes Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sich aus § 6 ergibt.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)
(5) Auf Bundestheaterbedienstete, deren Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vor dem 1. Jänner 2004 eingeleitet worden ist, sind die §§ 5b Abs. 2, 6 und 18h Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Abschläge nach § 5b sowie die Zurechnung nach § 9 des Pensionsgesetzes 1965 sind in diesen Fällen bis zum Ablauf jenes Monats, zu dem der Bundestheaterbedienstete nach der bis 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens auf seinen Antrag in den Ruhestand hätte versetzt werden können.
(6) Die Anpassungen für die Jahre 2004 und 2005 haben entsprechend den Verordnungen des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach § 607 Abs. 3a ASVG zu erfolgen.
(1) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der §§ 18d bis 18f - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.
(1a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 2f ist der Ruhebezug – allenfalls unter Anwendung der §§ 18d bis 18f - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Abs. 1 ohne Anwendung des § 5b Abs. 2 zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des § 5b Abs. 2 und der §§ 18d bis 18f bemessenen Ruhebezug.
(1b) An die Stelle des im Abs. 1 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 2e, § 2f, § 18g oder § 18n bestanden hat:
Jahr | Prozentsatz |
2004 oder früher | 95% |
2005 | 94,75% |
2006 | 94,5% |
2007 | 94,25% |
2008 | 94% |
2009 | 93,75% |
2010 | 93,5% |
2011 | 93,25% |
2012 | 93% |
2013 | 92,75% |
2014 | 92,5% |
2015 | 92,25% |
2016 | 92% |
2017 | 91,75% |
2018 | 91,5% |
2019 | 91,25% |
2020 | 91% |
2021 | 90,75% |
2022 | 90,5% |
2023 | 90,25% |
(2) Eine allfällige Kürzung nach § 5b und eine allfällige Zurechnung nach § 9 des Pensionsgesetzes 1965 sind im Rahmen der Bemessung des Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu berechnen, zu dem der Bundestheaterbedienstete nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden können hätte.
§ 5b Abs. 2b, § 11 Abs. 1 und § 18k Abs. 1b sind auf vor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden.
§ 5b Abs. 2a gilt auch für Personen, die am 30. Juni 2007 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.
(1) Nach dem 31. Dezember 1953 geborene Bundestheaterbedienstete können eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats beantragen, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. § 2e Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen
1. | die anrechenbare Dienstzeit nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 6, | |||||||||
2. | bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die oder der Bundestheaterbedienstete einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat, | |||||||||
3. | Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes, | |||||||||
4. | Zeiten der Beschäftigung als Komparse, Statist, Kleindarsteller, Orchestersubstitut oder Zusatzchorsänger bei den Österreichischen Bundestheatern, | |||||||||
5. | Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 und 6 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen, | |||||||||
6. | Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie | |||||||||
7. | nach Abs. 3 oder nach § 21b Abs. 1 in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres). | |||||||||
Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig. |
(3) Auf Antrag der oder des Bundestheaterbediensteten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Bundestheaterbedienstete oder den Bundestheaterbediensteten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der oder dem Bundestheaterbediensteten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.
(4) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes können eine Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(5) Von Bundestheaterbediensteten des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 18g Abs. 3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der oder dem Bundestheaterbediensteten rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.
Bei der Bemessung von Ruhebezügen, die erstmals im Kalenderjahr 2024 gebühren - ausgenommen nach Versetzungen in den Ruhestand gemäß § 2f, bei denen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erst ab Jänner 2024 vorgelegen sind - sind die Beitragsgrundlagen anstelle der in § 5a Abs. 1 Z 2 genannten ASVG-Aufwertungsfaktoren mit folgenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten: Bei der Bemessung von Ruhebezügen, die erstmals im Kalenderjahr 2024 gebühren - ausgenommen nach Versetzungen in den Ruhestand gemäß Paragraph 2 f,, bei denen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erst ab Jänner 2024 vorgelegen sind - sind die Beitragsgrundlagen anstelle der in Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 2, genannten ASVG-Aufwertungsfaktoren mit folgenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten:
Jahr | Faktor |
1973 | 4,185 |
1974 | 3,771 |
1975 | 3,544 |
1976 | 3,333 |
1977 | 3,142 |
1978 | 2,988 |
1979 | 2,858 |
1980 | 2,732 |
1981 | 2,601 |
1982 | 2,514 |
1983 | 2,445 |
1984 | 2,364 |
1985 | 2,274 |
1986 | 2,226 |
1987 | 2,175 |
1988 | 2,134 |
1989 | 2,088 |
1990 | 1,998 |
1991 | 1,910 |
1992 | 1,834 |
1993 | 1,761 |
1994 | 1,723 |
1995 | 1,673 |
1996 | 1,633 |
1997 | 1,633 |
1998 | 1,613 |
1999 | 1,591 |
2000 | 1,584 |
2001 | 1,567 |
2002 | 1,550 |
2003 | 1,543 |
2004 | 1,529 |
2005 | 1,504 |
2006 | 1,470 |
2007 | 1,447 |
2008 | 1,421 |
2009 | 1,377 |
2010 | 1,357 |
2011 | 1,342 |
2012 | 1,305 |
2013 | 1,269 |
2014 | 1,240 |
2015 | 1,220 |
2016 | 1,205 |
2017 | 1,196 |
2018 | 1,177 |
2019 | 1,154 |
2020 | 1,133 |
2021 | 1,117 |
2022 | 1,097 |
2023 | 1,000 |
Bei der Bemessung von Ruhebezügen, die erstmals im Kalenderjahr 2025 gebühren – ausgenommen nach Versetzungen in den Ruhestand gemäß § 2f, bei denen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erst ab Jänner 2025 vorgelegen sind – sind die Beitragsgrundlagen anstelle der in § 5a Abs. 1 Z 2 genannten ASVG-Aufwertungsfaktoren mit folgenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten: Bei der Bemessung von Ruhebezügen, die erstmals im Kalenderjahr 2025 gebühren – ausgenommen nach Versetzungen in den Ruhestand gemäß Paragraph 2 f,, bei denen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erst ab Jänner 2025 vorgelegen sind – sind die Beitragsgrundlagen anstelle der in Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 2, genannten ASVG-Aufwertungsfaktoren mit folgenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten:
Jahr | Faktor |
1973 | 4,472 |
1974 | 4,030 |
1975 | 3,787 |
1976 | 3,561 |
1977 | 3,357 |
1978 | 3,193 |
1979 | 3,054 |
1980 | 2,918 |
1981 | 2,780 |
1982 | 2,687 |
1983 | 2,613 |
1984 | 2,526 |
1985 | 2,430 |
1986 | 2,379 |
1987 | 2,325 |
1988 | 2,280 |
1989 | 2,230 |
1990 | 2,135 |
1991 | 2,041 |
1992 | 1,960 |
1993 | 1,881 |
1994 | 1,841 |
1995 | 1,787 |
1996 | 1,745 |
1997 | 1,745 |
1998 | 1,723 |
1999 | 1,700 |
2000 | 1,693 |
2001 | 1,674 |
2002 | 1,656 |
2003 | 1,650 |
2004 | 1,634 |
2005 | 1,608 |
2006 | 1,571 |
2007 | 1,547 |
2008 | 1,518 |
2009 | 1,471 |
2010 | 1,450 |
2011 | 1,434 |
2012 | 1,395 |
2013 | 1,356 |
2014 | 1,325 |
2015 | 1,303 |
2016 | 1,287 |
2017 | 1,278 |
2018 | 1,258 |
2019 | 1,233 |
2020 | 1,211 |
2021 | 1,193 |
2022 | 1,172 |
2023 | 1,108 |
2024 | 1,000 |
(1) Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für jeden Bundestheaterbediensteten ein Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt.
(2) Die Einrichtung und Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt der Bundestheater-Holding GmbH.
(3) Die Abschnitte 3 und 4 des APG sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. | § 11 Z 1 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der dort genannten Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG zu erfassen ist. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt. | |||||||||
2. | § 11 Z 2 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG zu erfassen ist. § 8 Abs. 1a Z 1 ASVG ist nicht anzuwenden. Die in § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind - rückwirkend ab 1. Jänner 2005 - an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu überweisen. | |||||||||
3. | § 11 Z 3 APG ist nicht anzuwenden. | |||||||||
4. | Die den Beitragsleistungen der Bundestheaterbediensteten entsprechenden Teilbeiträge sind ab 1. Jänner 2005 im Pensionskonto erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen. |
(1) Die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten sind von der Bundestheater-Holding GmbH zu erheben und dem Bundestheaterbediensteten schriftlich mitzuteilen.
(2) Der vor der Aufnahme zur Bundestheater-Holding GmbH jeweils zuletzt zuständige Pensionsversicherungsträger stellt der Bundestheater-Holding GmbH auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos maßgebenden personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die Zeit vor der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis zur Verfügung.
(3) Die Erhebung nach Abs. 1 hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kontomitteilung nach § 21a gewährleistet ist.
(1) Die Bundestheater-Holding GmbH informiert ab dem Jahr 2008 die Bundestheaterbedienstete oder den Bundestheaterbediensteten auf Verlangen über das Pensionskonto (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten.
(2) Die Kontomitteilung soll nach Möglichkeit automationsunterstützt erfolgen. Darüber hinaus ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dafür vorzusorgen, dass das Pensionskonto auch mit Hilfe automatisierter Verfahren eingesehen werden kann.
(3) Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten unrichtig waren, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen und die oder der Bundestheaterbedienstete darüber zu informieren.
Wurden Beitragsmonate durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so ist für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate als Versicherungszeit im Sinne des § 3 APG der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Bundestheaterbediensteten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Bundestheaterbediensteten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.
(1) Der Beitrag und der zusätzliche Beitrag nach § 10a sind nur vom anteiligen Ruhebezug nach § 19 Abs. 2 oder vom entsprechenden Teil des Versorgungsbezuges zu entrichten.
(2) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes tritt die Gesamtpension nach § 19 Abs. 5 an die Stelle des Ruhebezuges. Das gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach § 19 Abs. 2 maßgebend sind.
(1) Für Bundestheaterbedienstete, die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind, wird durch Berechnung eines Ausgangsbetrags und eines Vergleichsbetrags eine Kontoerstgutschrift zum 1. Jänner 2014 ermittelt.
(2) Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist der Ruhebezug nach Abschnitt I dieses Bundesgesetzes, der der oder dem Bundestheaterbediensteten im Fall der Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Dezember 2013 gebührte, zu berechnen. Die gemäß § 5a Abs. 1 Z 1 ermittelten Beitragsgrundlagen sind dabei mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren gemäß Anlage 7 zum APG – erhöht um den um 30 % erhöhten Prozentsatz, der dem Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG für das Jahr 2013 entspricht – aufzuwerten. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Dazu ist ein Kinderzurechnungsbetrag zu ermitteln, der pro Monat einer Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 ein Zwölftel von 1,78% der Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt.
(3) Die nach Abs. 2 ermittelte Pensionshöhe bildet den Ausgangsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.
(4) Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist weiters der Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz bei Anwendung der Parallelrechnung nach der am 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage zu berechnen, der der oder dem Bundestheaterbediensteten gebührte, wäre sie oder er mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in den Ruhestand versetzt worden. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage.
(5) Die nach Abs. 4 ermittelte Pensionshöhe auf Grund der Parallelrechnung bildet den Vergleichsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.
(6) Das 14-fache des Ausgangsbetrages bildet die Kontoerstgutschrift. Ist jedoch der Ausgangsbetrag mehr als 3,5% niedriger oder höher als der Vergleichsbetrag, bildet das 14-fache des um 3,5% verminderten oder erhöhten Vergleichsbetrages die Kontoerstgutschrift.
(7) Die Kontoerstgutschrift ist als Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 bis 31. Dezember 2014 in das Pensionskonto aufzunehmen. Frühere Teil- und Gesamtgutschriften verlieren damit ihre Gültigkeit und werden durch die Gesamtgutschrift 2013 ersetzt.
(8) Die Kontoerstgutschrift bzw. die Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 ist bei nachträglichen Änderungen der für die Bemessung maßgebenden Werte neu zu berechnen.
§ 34 APG ist sinngemäß anzuwenden. Paragraph 34, APG ist sinngemäß anzuwenden.
§ 37 APG ist sinngemäß anzuwenden. Paragraph 37, APG ist sinngemäß anzuwenden.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport betraut, soweit jedoch in diesem Bundesgesetz die Mitwirkung des Bundesministers für Finanzen vorgesehen ist, im Einvernehmen mit diesem.
(1) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Pensionsversorgung nach den bisherigen pensionsrechtlichen Bestimmungen gehabt haben, gebührt Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz.
(2) Hiebei ist der für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebende Hundertsatz nach der Vorschrift des § 6 neu zu berechnen. Zu diesem Zweck ist von der bisherigen ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit (für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit) der Zeitraum abzuziehen, der sich dadurch ergeben hat, daß Dienstjahre mit mehr als je zwölf Monaten berechnet worden sind. Ist der auf diese Weise ermittelte Hundertsatz niedriger als der Hundertsatz, der nach bisherigem Recht für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebend gewesen ist, so ist dieser Hundertsatz weiterhin für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebend.
(3) Ist der nach der Vorschrift des § 6 neu ermittelte Hundertsatz höher als der Hundertsatz, der nach bisherigem Recht für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebend gewesen ist, so ist dieser Hundertsatz der Bemessung des Ruhegenusses zugrunde zu legen.
(4) Die Bestimmung des § 5 Abs. 3 findet auf die im Abs. 1 bezeichneten Personen Anwendung.
(5) Für Bundestheaterbedienstete, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis durch Einzelvertrag verpflichtet waren und deren letzter ruhegenußfähiger Monatsbezug die zu diesem Zeitpunkt geltende Ruhegenußermittlungshöchstgrundlage nicht erreicht hat, wird die Ruhegenußermittlungsgrundlage wie folgt festgesetzt: Der letzte ruhegenußfähige Monatsbezug erhöht sich um den gleichen Hundertsatz, um den sich der Gehalt eines Bundesbeamten der Dienstklasse VIII der Gehaltsstufe 1 gemäß § 28 des Behaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage, zwischen dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Bundestheaterbediensteten und
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erhöht hat. Bei jenen Bundestheaterbediensteten, die vor dem 1. September 1958 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, ist die nach § 19 Abs. 3 neu festgesetzte Ruhegenußermittlungsgrundlage um 203,9 v. H. zu erhöhen.
(6) Ist der nach Abs. 5 neu bemessene Ruhe(Versorgungs)genuß niedrigerer als der bisherige Ruhe(Versorgungs)genuß, so gebührt dem Empfänger des Ruhe(Versorgungs)genusses eine nach Maßgabe der Erlangung höherer Ruhe(Versorgungs)genüsse einziehbare Ergänzungszulage im Unterschiedsbetrag zwischen den beiden Ruhe(Versorgungs)genüssen.
(7) Die Ruhegenüsse von Bundestheaterbediensteten, die ab dem 1. September 1958 mit Anwartschaft auf Ruhegenuß aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, sowie die Versorgungsgenüsse ihrer Hinterbliebenen und und Angehörigen, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu bemessen. Hiebei findet Abs. 5 sinngemäße Anwendung.
(8) Ruhegenußvordienstzeiten werden nur auf Antrag und nur insoweit angerechnet, als dies zum Erreichen des Anspruches auf den vollen Ruhegenuß (§ 5 Abs. 1 und § 6) erforderlich ist. Die Anrechnung wird, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 1978 gestellt wird, mit dem 1. Jänner 1977, ansonsten mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam. Als Bemessungsgrundlage für den besonderen Pensionsbeitrag haben für Gesangssolisten, Schauspielsolisten, Mitglieder des Regiedienstes und des szenischen Dienstes sowie für Tanzsolisten und Orchestersolisten die zum 1. Jänner 1977 für die Ruhegenußermittlungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 8 maßgeblichen Bezüge zu gelten. Der besondere Pensionsbeitrag beträgt 5 v.H.
(9) Die Nebengebührenzulage gemäß § 6a gebührt vom 1. Jänner 1977 an.
(1) Bei einem Bundestheaterbediensteten, der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in ein im § 1 Abs. 1 und 2 umschriebenes Dienstverhältnis aufgenommen worden ist, sind die für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzeit und der Hundertsatz der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen zu berechnen, wenn dies für den Bundestheaterbediensteten, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen günstiger ist.
(2) Bundestheaterbedienstete, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in ein öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen wurden oder bei Begründung des in den Abs. 1 und 2 umschriebenen Dienstverhältnisses bereits in einem solchen standen, verlieren drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Anwartschaft auf Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz, wenn ihnen aus beiden Dienstverhältnissen Anwartschaft auf Pensionsversorgung zusteht. Dies gilt nicht, wenn der Dienstnehmer binnen dreier Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Anwartschaft auf Pensionsversorgung bzw. Emeritierungsbezüge aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verzichtet.
(3) Die einem Bundestheaterbediensteten bereits gewährte Nachsicht gemäß § 3 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der bisherigen Fassung bleibt unberührt.
(4) Für Bundestheaterbedienstete, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits das 60. Lebensjahr vollendet haben und im Falle der Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen den Anspruch auf Ruhegenuß im Ausmaß der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage bereits erlangt hätten, beträgt der Pensionsbeitrag weiterhin 5 v.H.
Bei der Bemessung von Versorgungsbezügen des überlebenden Ehegatten ist dessen sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Soweit es sich bei dieser Bemessung nicht um eine Erhöhung von Versorgungsbezügen auf eine Mindestversorgungsleistung handelt, ist dieses Einkommen nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als es für Ansprüche oder Anwartschaften aus der Altersversorgung zugrunde zu legen ist.
(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.
Bundesgesetz vom 9. Juli 1958 über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bundestheaterbediensteten (Bundestheaterpensionsgesetz - BThPG.).
StF: BGBl. Nr. 159/1958 (NR: GP VIII RV 477 AB 497 S. 62. BR: S. 137.)
Änderung
BGBl. Nr. 299/1959 (NR: GP IX RV 139 AB 145 S. 23. BR: S. 155.)
BGBl. Nr. 688/1976 (NR: GP XIV RV 332 AB 371 S. 37. BR: AB 1593 S. 357.)
BGBl. Nr. 662/1977 (NR: GP XIV RV 673 AB 728 S. 78. BR: AB 1764 S. 370.)
BGBl. Nr. 656/1983 (NR: GP XVI RV 149 AB 187 S. 28. BR: AB 2779 S. 441.)
BGBl. Nr. 548/1984 (NR: GP XVI RV 461 AB 506 S. 72. BR: AB 2912 S. 455.)
BGBl. Nr. 572/1985 (NR: GP XVI RV 782 AB 811 S. 122. BR: AB 3052 S. 470.)
BGBl. Nr. 237/1987 (NR: GP XVII RV 75 AB 121 S. 18. BR: AB 3250 S. 487.)
BGBl. Nr. 288/1988 (NR: GP XVII RV 551 AB 600 S. 64. BR: AB 3486 S. 502.)
BGBl. Nr. 737/1988 (NR: GP XVII RV 810 AB 827 S. 88. BR: AB 3630 S. 510.)
BGBl. Nr. 447/1990 (NR: GP XVII RV 1333 AB 1450 S. 151. BR: AB 3993 S. 533.)
BGBl. Nr. 363/1991 (NR: GP XVIII RV 129 AB 171 S. 33. BR: AB 4087 S. 543.) ersetzt durch BGBl. Nr. 466/1991
BGBl. Nr. 466/1991 (NR: GP XVIII RV 129 AB 171 S. 33. BR: AB 4087 S. 543.)
BGBl. Nr. 256/1993 (NR: GP XVIII RV 656 AB 1003 S. 109. BR: 4502 AB 4511 S. 568.)
BGBl. Nr. 334/1993 (NR: GP XVIII RV 1014 AB 1030 S. 114. BR: 4521 AB 4526 S. 569.)
BGBl. Nr. 389/1994 (NR: GP XVIII RV 1506 AB 1575 S. 162. BR: AB 4783 S. 584.)
[CELEX-Nr.: 389L0048]
BGBl. Nr. 43/1995 (NR: GP XIX RV 45 AB 62 S. 11. BR: 4958 und 4959 AB 4945 S. 593.)
BGBl. Nr. 297/1995 (NR: GP XIX RV 134 AB 149 S. 32. BR: 4996, 4997, 4998 AB 5002 S. 598.)
BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)
BGBl. Nr. 392/1996 (NR: GP XX IA 245/A AB 249 S. 34. BR: 5212 AB 5224 S. 616.)
BGBl. I Nr. 61/1997 (NR: GP XX RV 631 AB 688 S. 75. BR: 5446 AB 5449 S. 627.)
[CELEX-Nr.: 393L0104, 389L0391]
BGBl. I Nr. 64/1997 (NR: GP XX IA 453/A AB 687 S. 75. BR: 5445, 5447 AB 5448 S. 627.)
BGBl. I Nr. 138/1997 (NR: GP XX RV 885 AB 911 S. 93. BR: 5558 AB 5581 S. 632.)
BGBl. I Nr. 123/1998 (NR: GP XX RV 1258 AB 1321 S. 135. BR: AB 5735 S. 643.)
BGBl. I Nr. 9/1999 (NR: GP XX IA 976/A AB 1564 S. 154. BR: AB 5858 S. 648.)
BGBl. I Nr. 127/1999 (NR: GP XX RV 1764 AB 1945 S. 176. BR: AB 5990 S. 656.)
BGBl. I Nr. 94/2000 (NR: GP XXI RV 176 AB 260 S. 32. BR: AB 6176 S. 667.)
BGBl. I Nr. 95/2000 idF BGBl. I Nr. 106/2000 (DFB) (NR: GP XXI RV 175 AB 259 S. 32. BR: 6163 AB 6175 S. 667.)
BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)
BGBl. I Nr. 34/2001 (VfGH)
BGBl. I Nr. 86/2001 (NR: GP XXI IA 438/A AB 699 S. 74. BR: 6372 AB 6406 S. 679.)
BGBl. I Nr. 87/2001 (NR: GP XXI RV 636 AB 697 S. 75. BR: 6396 AB 6445 S. 679.)
BGBl. I Nr. 87/2002 (NR: GP XXI RV 1066 AB 1079 S. 100. BR: AB 6632 S. 687.)
BGBl. I Nr. 119/2002 idF BGBl. I Nr. 119/2004 (VFB) (NR: GP XXI RV 1182 AB 1260 S. 109. BR: 6687 AB 6744 S. 690.)
BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)
[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]
BGBl. I Nr. 130/2003 (NR: GP XXII RV 283 AB 320 S. 40. BR: 6923 AB 6943 S. 704.)
[CELEX-Nr.: 31999L0070 und 32001L0019]
BGBl. I Nr. 134/2004 (NR: GP XXII RV 619 AB 656 S. 82. BR: AB 7146 S. 715.)
BGBl. I Nr. 142/2004 (NR: GP XXII RV 653 AB 694 S. 87. BR: 7153 AB 7155 S. 716.)
BGBl. I Nr. 4/2005 (VfGH)
BGBl. I Nr. 80/2005 (NR: GP XXII RV 953 AB 1031 S. 115. BR: AB 7343 S. 724.)
BGBl. I Nr. 165/2005 (NR: GP XXII RV 1190 AB 1243 S. 129. BR: 7434 AB 7448 S. 729.)
BGBl. I Nr. 129/2006 (NR: GP XXII RV 1315 AB 1394 S. 145. Einspr. d. BR: 1560 AB 1581 S. 158. BR: 7520 AB 7547 S. 735.)
BGBl. I Nr. 170/2006 (NR: GP XXIII IA 28/A AB 16 S. 8. BR: AB 7652 S. 740.)
BGBl. I Nr. 53/2007 (NR: GP XXIII IA 255/A AB 193 S. 27. BR: AB 7732 S. 747.)
[CELEX-Nr.: 32005L0036]
BGBl. I Nr. 129/2008 (NR: GP XXIII IA 889/A S. 72. BR: 8013 AB 8022 S. 760.)
BGBl. I Nr. 147/2008 (NR: GP XXIV RV 1 AB 30 S. 8. BR: AB 8037 S. 763.)
BGBl. I Nr. 83/2009 (NR: GP XXIV RV 179 AB 242 S. 31. BR: AB 8155 S. 774.)
BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)
BGBl. I Nr. 153/2009 (NR: GP XXIV RV 488 AB 533 S. 51. BR: 8221 AB 8224 S. 780.)
BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)
[CELEX-Nr.: 32010L0012]
BGBl. I Nr. 140/2011 (NR: GP XXIV RV 1514 AB 1610 S. 137. BR: 8613 AB 8642 S. 803.)
BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)
BGBl. I Nr. 76/2012 (NR: GP XXIV IA 1987/A AB 1858 S. 164. BR: AB 8772 S. 812.)
BGBl. I Nr. 120/2012 (NR: GP XXIV RV 2003 AB 2052 S. 185. BR: 8830 AB 8838 S. 816.)
[CELEX-Nr.: 31989L0391, 31989L0654, 32000L0078]
BGBl. I Nr. 86/2013 (NR: GP XXIV RV 2246 AB 2280 S. 200. BR: 8947 AB 8950 S. 820.)
BGBl. I Nr. 210/2013 (NR: GP XXV IA 41/A AB 8 S. 7. BR: AB 9129 S. 825.)
BGBl. I Nr. 65/2015 (NR: GP XXV RV 585 AB 604 S. 75. BR: 9373 AB 9382 S. 842.)
BGBl. I Nr. 64/2016 (NR: GP XXV RV 1188 AB 1195 S. 138. BR: AB 9628 S. 856.)
[CELEX-Nr.: 32013L0055]
BGBl. I Nr. 13/2017 (NR: GP XXV AB 1431 S. 158. BR: AB 9676 S. 862.)
Anmerkung
Erfassungsstichtag: 1.11.1988