(1) Der Bundestheaterbedienstete scheidet mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, aus dem Dienstverhältnis aus („gesetzliches Pensionsalter“). Bei Bundestheaterbediensteten des künstlerischen Personals tritt das Spieljahr, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden, an die Stelle des Monats. Erfüllt der Bundestheaterbedienstete zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand die Voraussetzungen des § 3, so tritt er in den dauernden Ruhestand.
(2) Aus künstlerischen oder betrieblichen Gründen kann der Fortbestand des Dienstverhältnisses über die Altersgrenze gemäß Abs. 1 hinaus auf jeweils ein Jahr, bei Schauspielern auch auf jeweils zwei Jahre, vertraglich vereinbart werden, wenn der Bedienstete zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand
1. | die für die Erlangung des Anspruches auf den vollen Ruhegenuss erforderliche Dienstzeit aufweist und | |||||||||
2. | bei den Bundestheatern eine tatsächliche Dienstzeit von mindestens zehn Jahren zurückgelegt hat. |
(3) Der Bundestheaterbedienstete hat Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
(4) Der Bundestheaterbedienstete kann vom Dienstgeber - ungeachtet eines noch nicht abgelaufenen Dienstvertrages - bei dauernder Dienstunfähigkeit oder bei Änderungen in der Organisation oder im Betrieb der Bundestheater in den dauernden Ruhestand versetzt werden.
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