Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Ruhegenußberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
1.Ziffer einsFür jeden Monat der Dienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 10 Abs. 2 bzw. § 7 Abs. 3 in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen und der Nebengebührendurchschnittssatz bleiben dabei außer Betracht.Für jeden Monat der Dienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach Paragraph 10, Absatz 2, bzw. Paragraph 7, Absatz 3, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen und der Nebengebührendurchschnittssatz bleiben dabei außer Betracht.
2.Ziffer 2Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, aufzuwerten.
3.Ziffer 3Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß § 18c Abs. 2 oder gemäß Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Ziffer eins und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß Paragraph 18 c, Absatz 2, oder gemäß Ziffer 4, oder Ziffer 5, weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.
4.Ziffer 4Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von § 25a Abs. 3 zweiter Satz PG 1965 für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.Zeiten der Kindererziehung gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3 und 7 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340, verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von Paragraph 25 a, Absatz 3, zweiter Satz PG 1965 für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.
5.Ziffer 5Zeiten einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz verringern die zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um die Anzahl der vollen Monate der Dienstfreistellung. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.
6.Ziffer 6Liegen weniger als die nach Z 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit § 18c Abs. 2, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.Liegen weniger als die nach Ziffer 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 18 c, Absatz 2,, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
(2)Absatz 2Für Zeiten, während der der Bundestheaterbedienstete mit Auftrittshonorar entlohnt wurde, sind die Beitragsgrundlagen abweichend von Abs. 1 Z 1 wie folgt zu ermitteln:Für Zeiten, während der der Bundestheaterbedienstete mit Auftrittshonorar entlohnt wurde, sind die Beitragsgrundlagen abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, wie folgt zu ermitteln:
1.Ziffer einsDie Summe der Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag (§ 10 Abs. 3 bzw. § 7 Abs. 3) jedes Spieljahres, ist im Verhältnis 6:7 zu vermindern.Die Summe der Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag (Paragraph 10, Absatz 3, bzw. Paragraph 7, Absatz 3,) jedes Spieljahres, ist im Verhältnis 6:7 zu vermindern.
2.Ziffer 2Das Ergebnis dieser Berechnung ist durch die Zahl der im betreffenden Spieljahr für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Monate zu dividieren.
3.Ziffer 3Der Quotient ist die Beitragsgrundlage.
(3)Absatz 3Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts im Rahmen einer Familienhospizkarenz im Sinne des § 29 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Freistellung 1 350 Euro und für jeden restlichen Tag der Freistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die Normalarbeitszeit gemäß § 29 AlVG herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1 350 Euro, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts im Rahmen einer Familienhospizkarenz im Sinne des Paragraph 29, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609, beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Freistellung 1 350 Euro und für jeden restlichen Tag der Freistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer eins, zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 29, AlVG herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1 350 Euro, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.
(4)Absatz 4An die Stelle des in Abs. 3 angeführten Betrages von 1 350 Euro tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachte Betrag.An die Stelle des in Absatz 3, angeführten Betrages von 1 350 Euro tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachte Betrag.
(5)Absatz 5Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen Pflegeteilzeit in Anspruch genommen wird, erhöht sich um die Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 1 Z 19 ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, bezogen wird.Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen Pflegeteilzeit in Anspruch genommen wird, erhöht sich um die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 19, ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach Paragraph 21 c, des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, bezogen wird.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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