Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
Sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, sind die auf dem Gebiete des Pensionsrechtes für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.1958 bis 31.12.9999
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