§ 1b BThPG Eingetragene Partnerschaften

BThPG - Bundestheaterpensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
§ 1b.Paragraph eins b,

Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Bundestheaterbediensteten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 6a Abs. 6, § 17a und § 18d. Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Bundestheaterbediensteten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sinngemäß anzuwenden: Paragraph 6 a, Absatz 6,, Paragraph 17 a und Paragraph 18 d,

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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