Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a und § 91 Abs. 5 und 6 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, sind auf die nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Leistungen anzuwenden. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß Paragraph 13 a und Paragraph 91, Absatz 5 und 6 des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340, sind auf die nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Leistungen anzuwenden.
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