Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a und § 91 Abs. 5 und 6 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, sind auf die nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Leistungen anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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