(1) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Pensionsversorgung nach den bisherigen pensionsrechtlichen Bestimmungen gehabt haben, gebührt Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz.
(2) Hiebei ist der für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebende Hundertsatz nach der Vorschrift des § 6 neu zu berechnen. Zu diesem Zweck ist von der bisherigen ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit (für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit) der Zeitraum abzuziehen, der sich dadurch ergeben hat, daß Dienstjahre mit mehr als je zwölf Monaten berechnet worden sind. Ist der auf diese Weise ermittelte Hundertsatz niedriger als der Hundertsatz, der nach bisherigem Recht für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebend gewesen ist, so ist dieser Hundertsatz weiterhin für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebend.
(3) Ist der nach der Vorschrift des § 6 neu ermittelte Hundertsatz höher als der Hundertsatz, der nach bisherigem Recht für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebend gewesen ist, so ist dieser Hundertsatz der Bemessung des Ruhegenusses zugrunde zu legen.
(4) Die Bestimmung des § 5 Abs. 3 findet auf die im Abs. 1 bezeichneten Personen Anwendung.
(5) Für Bundestheaterbedienstete, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis durch Einzelvertrag verpflichtet waren und deren letzter ruhegenußfähiger Monatsbezug die zu diesem Zeitpunkt geltende Ruhegenußermittlungshöchstgrundlage nicht erreicht hat, wird die Ruhegenußermittlungsgrundlage wie folgt festgesetzt: Der letzte ruhegenußfähige Monatsbezug erhöht sich um den gleichen Hundertsatz, um den sich der Gehalt eines Bundesbeamten der Dienstklasse VIII der Gehaltsstufe 1 gemäß § 28 des Behaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage, zwischen dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Bundestheaterbediensteten und
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erhöht hat. Bei jenen Bundestheaterbediensteten, die vor dem 1. September 1958 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, ist die nach § 19 Abs. 3 neu festgesetzte Ruhegenußermittlungsgrundlage um 203,9 v. H. zu erhöhen.
(6) Ist der nach Abs. 5 neu bemessene Ruhe(Versorgungs)genuß niedrigerer als der bisherige Ruhe(Versorgungs)genuß, so gebührt dem Empfänger des Ruhe(Versorgungs)genusses eine nach Maßgabe der Erlangung höherer Ruhe(Versorgungs)genüsse einziehbare Ergänzungszulage im Unterschiedsbetrag zwischen den beiden Ruhe(Versorgungs)genüssen.
(7) Die Ruhegenüsse von Bundestheaterbediensteten, die ab dem 1. September 1958 mit Anwartschaft auf Ruhegenuß aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, sowie die Versorgungsgenüsse ihrer Hinterbliebenen und und Angehörigen, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu bemessen. Hiebei findet Abs. 5 sinngemäße Anwendung.
(8) Ruhegenußvordienstzeiten werden nur auf Antrag und nur insoweit angerechnet, als dies zum Erreichen des Anspruches auf den vollen Ruhegenuß (§ 5 Abs. 1 und § 6) erforderlich ist. Die Anrechnung wird, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 1978 gestellt wird, mit dem 1. Jänner 1977, ansonsten mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam. Als Bemessungsgrundlage für den besonderen Pensionsbeitrag haben für Gesangssolisten, Schauspielsolisten, Mitglieder des Regiedienstes und des szenischen Dienstes sowie für Tanzsolisten und Orchestersolisten die zum 1. Jänner 1977 für die Ruhegenußermittlungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 8 maßgeblichen Bezüge zu gelten. Der besondere Pensionsbeitrag beträgt 5 v.H.
(9) Die Nebengebührenzulage gemäß § 6a gebührt vom 1. Jänner 1977 an.
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