Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsJeder Bundestheaterbedienstete (Hinterbliebene) ist verpflichtet, die für die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses erforderlichen Unterlagen auf Verlangen beizubringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so unterbleibt die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses sowie die Flüssigmachung von Vorschüssen, bis der Bundestheaterbedienstete (Hinterbliebene) diese Verpflichtung erfüllt hat. Die Versetzung in den Ruhestand wird dadurch nicht berührt. Wenn der Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß dem Grunde nach gegeben ist, können in besonderen Notfällen Vorschüsse ausgezahlt werden.
(2)Absatz 2Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, insbesondere jede Änderung seiner Staatsbürgerschaft, seines Wohnortes oder seines Familienstandes, binnen einem Monat der pensionsanweisenden Stelle zu melden.
(3)Absatz 3Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens der pensionsanweisenden Stelle zu melden.Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der im Absatz 2, genannten Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens der pensionsanweisenden Stelle zu melden.
(4)Absatz 4Übergenüsse, die zufolge der Unterlassung einer Meldung gemäß Abs. 2 oder 3 entstehen, sind hereinzubringen.Übergenüsse, die zufolge der Unterlassung einer Meldung gemäß Absatz 2, oder 3 entstehen, sind hereinzubringen.
In Kraft seit 01.01.1977 bis 31.12.9999
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