§ 15 BThPG

BThPG - Bundestheaterpensionsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Jeder Bundestheaterbedienstete (Hinterbliebene) ist verpflichtet, die für die Bemessung des Ruhe(versorgungs)genusses erforderlichen Unterlagen auf Verlangen beizubringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so unterbleibt die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses sowie die Flüssigmachung von Vorschüssen, bis der Bundestheaterbedienstete (Hinterbliebene) diese Verpflichtung erfüllt hat. Die Versetzung in den Ruhestand wird dadurch nicht berührt. Wenn der Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß dem Grunde nach gegeben ist, können in besonderen Notfällen Vorschüsse ausgezahlt werden.

(2) Der Anspruchberechtigte ist verpflichtet, jede Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, insbesondere jede Änderung seiner Staatsbürgerschaft, seines Wohnortes oder seines Familienstandes, binnen einem Monat der pensionsanweisenden Stelle zu melden.

(3) Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens der pensionsanweisenden Stelle zu melden.

(4) Übergenüsse, die zufolge der Unterlassung einer Meldung gemäß Abs. 2 oder 3 entstehen, sind hereinzubringen.

In Kraft seit 01.01.1977 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 BThPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 BThPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 BThPG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 BThPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 BThPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BThPG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14 BThPG
§ 16 BThPG