§ 1 BThPG Anwendungsbereich

BThPG - Bundestheaterpensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Pensionsansprüche der in Vollbeschäftigung und ständiger Verwendung stehenden Bundesbediensteten österreichischer Staatsbürgerschaft, deren Dienstverhältnis durch
    1. a)Litera adas Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, oderdas Schauspielergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922,, oder
    2. b)Litera bden Kollektivvertrag für das technische Personal der Bundestheater
    – im folgenden Bundestheaterbedienstete genannt – geregelt ist, sowie ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen. Auf Bundestheaterbedienstete, die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind, sind anstelle der für die vor dem 1. Jänner 1976 geborenen Bundestheaterbediensteten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Allgemeine Sozialversicherungsrecht (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, und das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, anzuwenden.– im folgenden Bundestheaterbedienstete genannt – geregelt ist, sowie ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen. Auf Bundestheaterbedienstete, die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind, sind anstelle der für die vor dem 1. Jänner 1976 geborenen Bundestheaterbediensteten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Allgemeine Sozialversicherungsrecht (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, und das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, anzuwenden.
  2. (1a)Absatz eins aFerner sind dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes Bedienstete unterstellt, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, aber die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, sofern sie Staatsangehörige eines Landes sind, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern.Ferner sind dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes Bedienstete unterstellt, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, aber die sonstigen Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen, sofern sie Staatsangehörige eines Landes sind, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern.
  3. (2)Absatz 2Als vollbeschäftigt in ständiger Verwendung stehend gelten auch Bundestheaterbedienstete, deren Dienstverhältnis durch das Schauspielergesetz geregelt ist (künstlerisches Personal), wenn sie
    1. a)Litera aausschließlich gegen Auftrittshonorar verpflichtet sind, ihre Verträge auf eine Vertragsdauer von mindestens zehn Monaten eines Spieljahres abgeschlossen sind und eine Mindestzahl von 42 Auftritten, unabhängig von der Dauer der einzelnen Tätigkeitsabschnitte, garantiert ist;
    2. b)Litera bgegen Monatsbezug verpflichtet sind, ihre Verträge auf eine Vertragsdauer von mindestens zehn Monaten eines Spieljahres abgeschlossen sind und sie den Bundestheatern durch mindestens sechs Monate eines Spieljahres vertragsmäßig zur Verfügung stehen;
    3. c)Litera cbereits in einem Dienstverhältnis an den Bundestheatern tätig waren, auf das die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Bundestheaterpensionsverordnung, BGBl. Nr. 440/1922, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung gefunden haben, sofern dieses Dienstverhältnis, wenn auch unter geänderten Bedingungen, aufrecht geblieben ist, für die Zeit ihrer tatsächlichen Wiederbeschäftigung an den Bundestheatern;bereits in einem Dienstverhältnis an den Bundestheatern tätig waren, auf das die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Bundestheaterpensionsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1922,, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung gefunden haben, sofern dieses Dienstverhältnis, wenn auch unter geänderten Bedingungen, aufrecht geblieben ist, für die Zeit ihrer tatsächlichen Wiederbeschäftigung an den Bundestheatern;
    4. d)Litera dbereits in zehn aufeinanderfolgenden Jahren als Externisten im Sinne des Abs. 3 lit. c mit einer Vertragsdauer von mindestens zehn Monaten und in mehr als vier Rollen je Spieljahr an den Bundestheatern vertraglich verpflichtet waren, es sei denn, der Vertrag wurde für das elfte Spieljahr wegen Weigerung des Dienstnehmers, diesen überhaupt oder zu den bisherigen materiellen Bedingungen abzuschließen, nicht verlängert.bereits in zehn aufeinanderfolgenden Jahren als Externisten im Sinne des Absatz 3, Litera c, mit einer Vertragsdauer von mindestens zehn Monaten und in mehr als vier Rollen je Spieljahr an den Bundestheatern vertraglich verpflichtet waren, es sei denn, der Vertrag wurde für das elfte Spieljahr wegen Weigerung des Dienstnehmers, diesen überhaupt oder zu den bisherigen materiellen Bedingungen abzuschließen, nicht verlängert.
  4. (3)Absatz 3Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1, 1a und 2 findet dieses Bundesgesetz keine Anwendung aufUnbeschadet der Bestimmungen der Absatz eins,, 1a und 2 findet dieses Bundesgesetz keine Anwendung auf
    1. a)Litera aArbeiter, die im provisorischen oder dauernd provisorischen Dienstverhältnis stehen;
    2. b)Litera bBundestheaterbedienstete mit Gastspielverträgen, das sind im Sinne dieses Bundesgesetzes Mitglieder, bei denen die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. a oder lit. b nicht gegeben sind;Bundestheaterbedienstete mit Gastspielverträgen, das sind im Sinne dieses Bundesgesetzes Mitglieder, bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 2, Litera a, oder Litera b, nicht gegeben sind;
    3. c)Litera cExternisten, das sind im Sinne dieses Bundesgesetzes nichtständige Mitglieder (Darsteller), die für nicht aus dem Kreise der ständigen Mitglieder (Darsteller) zu besetzende Fächer (Rollen) höchstens mit Einjahresvertrag für ein bis sechs Bühnenwerke innerhalb eines Spieljahres verpflichtet werden;
    4. d)Litera dAngehörige von Zusatzchören;
    5. e)Litera eTages(Abend)aushelfer;
    6. f)Litera fKomparsen und Statisten;
    7. g)Litera gSubstituten;
    8. h)Litera hVolontäre;
    9. i)Litera iAngehörige des Publikumsdienstes;
    10. j)Litera jAushilfsarbeitskräfte;
    11. k)Litera kBallettschüler der Bundestheater;
    12. l)Litera lLehrlinge der Bundestheater;
    13. m)Litera mBundestheaterbedienstete, die in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen werden oder bei Begründung des in den Abs. 1 und 2 umschriebenen Dienstverhältnisses bereits in einem solchen stehen, wenn ihnen aus diesem Anwartschaft auf Pensionsversorgung zusteht; dies gilt nicht, wenn der Dienstnehmer bei der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bzw. bei Unterstellung unter dieses Bundesgesetz auf Anwartschaft oder Anspruch auf Pensionsversorgung bzw. Emeritierungsbezüge aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verzichtet;Bundestheaterbedienstete, die in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen werden oder bei Begründung des in den Absatz eins und 2 umschriebenen Dienstverhältnisses bereits in einem solchen stehen, wenn ihnen aus diesem Anwartschaft auf Pensionsversorgung zusteht; dies gilt nicht, wenn der Dienstnehmer bei der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bzw. bei Unterstellung unter dieses Bundesgesetz auf Anwartschaft oder Anspruch auf Pensionsversorgung bzw. Emeritierungsbezüge aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verzichtet;
    14. n)Litera nBundestheaterbedienstete, die bei der erstmaligen Begründung eines in den Abs. 1 und 2 umschriebenen Dienstverhältnisses alsBundestheaterbedienstete, die bei der erstmaligen Begründung eines in den Absatz eins und 2 umschriebenen Dienstverhältnisses als
      1. aa)Sub-Litera, a, aBallettmitglied das 18. Lebensjahr,
      2. bb)Sub-Litera, b, bOrchester- oder Chormitglied das 35. Lebensjahr,
      3. cc)Sub-Litera, c, cmit einem sonstigen Bühnendienstvertrag verpflichtetes Mitglied das 50. Lebensjahr oder als
      4. dd)Sub-Litera, d, dAngehöriger des technischen Personals das 38. Lebensjahr vollendet oder überschritten haben;
    15. o)Litera oBedienstete, die zur Vertretung von Bundestheaterbediensteten aufgenommen werden, wenn diese wegen Karenzurlaubes, Karenz, Krankheit, Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder auf Grund des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, oder des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, an der Diensterfüllung verhindert sind.Bedienstete, die zur Vertretung von Bundestheaterbediensteten aufgenommen werden, wenn diese wegen Karenzurlaubes, Karenz, Krankheit, Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221, oder auf Grund des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, oder des Zivildienstgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679, an der Diensterfüllung verhindert sind.
  5. (4)Absatz 4Als Angehörige, Hinterbliebene, frühere Ehegattinnen und frühere Ehegatten und überlebende Ehegattinnen und überlebende Ehegatten sowie frühere eingetragene Partnerinnen oder frühere eingetragene Partner und überlebende eingetragene Partnerinnen oder überlebende eingetragene Partner gelten Angehörige, Hinterbliebene, frühere Ehegattinnen und frühere Ehegatten und überlebende Ehegattinnen und überlebende Ehegatten sowie frühere eingetragene Partnerinnen oder frühere eingetragene Partner und überlebende eingetragene Partnerinnen oder überlebende eingetragene Partner im Sinne des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340.Als Angehörige, Hinterbliebene, frühere Ehegattinnen und frühere Ehegatten und überlebende Ehegattinnen und überlebende Ehegatten sowie frühere eingetragene Partnerinnen oder frühere eingetragene Partner und überlebende eingetragene Partnerinnen oder überlebende eingetragene Partner gelten Angehörige, Hinterbliebene, frühere Ehegattinnen und frühere Ehegatten und überlebende Ehegattinnen und überlebende Ehegatten sowie frühere eingetragene Partnerinnen oder frühere eingetragene Partner und überlebende eingetragene Partnerinnen oder überlebende eingetragene Partner im Sinne des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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