Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
Der Waisenversorgungsgenuß beträgt
1.
für jede Halbwaise 24%,
2.
für jede Vollwaise 36% des Ruhegenusses.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 17b BThPG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17b BThPG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 17b BThPG