§ 17b BThPG

BThPG - Bundestheaterpensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Der Waisenversorgungsgenuß beträgt

1.

für jede Halbwaise 24%,

2.

für jede Vollwaise 36% des Ruhegenusses.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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