Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den dieses Bundesgesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Bundesgesetz abhängig ist.
(2)Absatz 2Nach Abs. 1 erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln sind personenbezogene Daten überNach Absatz eins, erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln sind personenbezogene Daten über
1.Ziffer einsdie Höhe von Einkünften im Sinne des § 17a in Verbindung mit den §§ 15 Abs. 4 und 17 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, und,die Höhe von Einkünften im Sinne des Paragraph 17 a, in Verbindung mit den Paragraphen 15, Absatz 4 und 17 Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340, und,
2.Ziffer 2die Höhe des Erwerbseinkommens im Sinne des § 1 Z 4 des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997 unddie Höhe des Erwerbseinkommens im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4, des Teilpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, und
3.Ziffer 3die Höhe der für die Vollziehung des § 11 maßgeblichen Pensionen.die Höhe der für die Vollziehung des Paragraph 11, maßgeblichen Pensionen.
(3)Absatz 3Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfolgen.Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Absatz eins, hat nach Möglichkeit mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfolgen.
(4)Absatz 4Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Abs. 1 übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Absatz eins, übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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