§ 4 BThPG Wahrung der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis

BThPG - Bundestheaterpensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Scheiden Bundestheaterbedienstete, die eine anrechenbare Dienstzeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 von mindestens 15 Jahren aufweisen, infolge Kündigung durch den Dienstgeber oder Nichterneuerung des Vertrages wegen Weigerung des Dienstgebers, diesen überhaupt oder zu den bisherigen materiellen Bedingungen neuerlich abzuschließen, oder infolge vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Bundestheaterbediensteten aus den Gründen der §§ 21 und 39 des Schauspielergesetzes aus dem Dienstverhältnis aus und sind sie nur deshalb vom Anspruch auf Ruhegenuß ausgeschlossen, weil ihnen das Erfordernis der Dienstunfähigkeit oder des Alters mangelt, so bleibt ihnen die Anwartschaft auf Ruhegenuß gewahrt; dies gilt nicht in den Fällen des § 3 Abs. 3. Für die im § 1 Abs. 2 lit. d genannten Personen sind auch die als Externist verbrachten Vertragszeiten auf diese 15 Dienstjahre anzurechnen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(3) Im Fall des Abs. 1 entsteht bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Anspruch auf den Ruhegenuß erst bei Eintritt der Dienstunfähigkeit oder nach Ablauf des Monates, in dem der Bundestheaterbedienstete sein 65. Lebensjahr vollendet, jedoch frühestens mit Beginn des auf die Geltendmachung des Anspruches folgenden Monates. Der Bemessung des Ruhegenusses sind die anrechenbaren Dienstzeiten (§ 7) bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde zu legen.

(4) Scheidet ein Bundestheaterbediensteter aus dem Dienstverhältnis aus, ohne daß ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist, so hat der Dienstgeber keinen Überweisungsbetrag nach § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zu leisten, wenn die Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß gewahrt bleibt (§ 4 Abs. 1). Der Dienstgeber hat binnen 18 Monaten nach Feststellung des Verlustes der Anwartschaft dem Pensionsversicherungsträger, der aus dem die Anwartschaft begründenden Dienstverhältnis zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag in der Höhe zu leisten, in der der Überweisungsbetrag zu leisten gewesen wäre, wenn der Dienstnehmer aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ohne Wahrung der Anwartschaft auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß ausgeschieden wäre.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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