Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer Beitrag und der zusätzliche Beitrag nach § 10a sind nur vom anteiligen Ruhebezug nach § 19 Abs. 2 oder vom entsprechenden Teil des Versorgungsbezuges zu entrichten.Der Beitrag und der zusätzliche Beitrag nach Paragraph 10 a, sind nur vom anteiligen Ruhebezug nach Paragraph 19, Absatz 2, oder vom entsprechenden Teil des Versorgungsbezuges zu entrichten.
(2)Absatz 2Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes tritt die Gesamtpension nach § 19 Abs. 5 an die Stelle des Ruhebezuges. Das gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach § 19 Abs. 2 maßgebend sind.Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes tritt die Gesamtpension nach Paragraph 19, Absatz 5, an die Stelle des Ruhebezuges. Das gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach Paragraph 19, Absatz 2, maßgebend sind.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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