§ 21b BThPG Nachträgliche Anrechnung von Zeiten

BThPG - Bundestheaterpensionsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Wurden Beitragsmonate durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so ist für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate als Versicherungszeit im Sinne des § 3 APG der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Bundestheaterbediensteten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Bundestheaterbediensteten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.

In Kraft seit 12.02.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 21b BThPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21b BThPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 21b BThPG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21b BThPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21b BThPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 21a BThPG
§ 21c BThPG