Auf Bundestheaterbedienstete, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, ist § 5 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auf Bundestheaterbedienstete, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, ist Paragraph 5, in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
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