§ 2c BThPG

BThPG - Bundestheaterpensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Das Recht des Dienstgebers, den Dienstvertrag zu kündigen oder nicht zu verlängern, wird durch sein Recht, den Bundestheaterbediensteten in den Ruhestand zu versetzen, nicht berührt.

(2) Mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand wird aus dem Dienstverhältnis ein Ruhestandsverhältnis.

(3) Die künstlerische Dienstunfähigkeit ist durch den Dienstgeber auf Grund eines Gutachtens eines von ihm bestimmten Sachverständigen festzustellen. Der Bundestheaterbedienstete ist verpflichtet, sich einer solchen Begutachtung zu unterziehen. Er ist jedoch berechtigt, selbst ein Sachverständigengutachten vorzulegen.

(4) Wird ein Bundestheaterbediensteter des Ruhestandes, der vor seiner Ruhestandsversetzung nach einem der Schemata des technischen oder des künstlerischen Personals entlohnt wurde, wieder in den Dienststand aufgenommen (reaktiviert), so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die er im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand innehatte. In diesem Falle ist dem Bundestheaterbediensteten in der Gehaltsstufe, die er anläßlich der Reaktivierung erhält, die Zeit, die er vor seiner Ruhestandsversetzung in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, für die Vorrückung anzurechnen.

(5) Bei Bundestheaterbediensteten, die nicht unter Abs. 4 fallen, darf bei Wiederaufnahme des Dienstes der Bezug nicht weniger betragen als der bisherige Ruhebezug.

In Kraft seit 10.08.2002 bis 31.12.9999
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