Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsEinem Bundestheaterbediensteten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt eine Nebengebührenzulage. Bundestheaterbediensteten, die gegen Auftrittshonorar verpflichtet oder bei denen Nebengebühren vertraglich ausgeschlossen waren, gebührt keine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß. Ihren Hinterbliebenen und Angehörigen gebührt keine Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß.
(2)Absatz 2Anspruchsbegründende Nebengebühren sind die den Bundestheaterbediensteten zukommenden Nebengebühren für Mehrdienstleistungen (in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht), für Erschwernisse oder für Gefährdungen.
(3)Absatz 3Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren sind in einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefaßt, der 8,3 v. H. der Ruhegenußberechnungsgrundlage, höchstens jedoch 151,4 € beträgt.
(4)Absatz 4Die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt 80 v. H. des der Ruhegenußberechnungsgrundlage entsprechenden Nebengebührendurchschnittssatzes. Im Falle einer Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5b Abs. 2 ist die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage entsprechend zu kürzen.Die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt 80 v. H. des der Ruhegenußberechnungsgrundlage entsprechenden Nebengebührendurchschnittssatzes. Im Falle einer Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Paragraph 5 b, Absatz 2, ist die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage entsprechend zu kürzen.
(5)Absatz 5Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ergibt sich aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage nach Abs. 4 mit dem der Ruhegenußbemessung zugrunde liegenden Hundertsatz.Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ergibt sich aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage nach Absatz 4, mit dem der Ruhegenußbemessung zugrunde liegenden Hundertsatz.
(6)Absatz 6Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß beträgt:
1.Ziffer einsfür den überlebenden Ehegatten den gemäß § 17a dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 15 Abs. 2, § 15b Abs. 1 und § 15c Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 ermittelten Hundertsatz,für den überlebenden Ehegatten den gemäß Paragraph 17 a, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 15 b, Absatz eins und Paragraph 15 c, Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965 ermittelten Hundertsatz,
2.Ziffer 2für jede Halbwaise 24% und
3.Ziffer 3für jede Vollwaise 36%
der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.
(7)Absatz 7Der im Abs. 3 angeführte Höchstbetrag ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei den Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 Gehaltsgesetz – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, ändert.Der im Absatz 3, angeführte Höchstbetrag ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei den Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Gehaltsgesetz – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, ändert.
In Kraft seit 12.02.2015 bis 31.12.9999
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