(1) Für zum Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand nicht verbrauchten Urlaub gebührt Bundestheaterbediensteten oder ihren Hinterbliebenen, die Anspruch auf Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz haben, eine Ersatzleistung in sinngemäßer Anwendung von § 13e des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956.
(2) § 5b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist
1. | von Amts wegen auf Ruhegenüsse anzuwenden, die erstmals ab 1. Jänner 2002 gebühren, und | |||||||||
2. | auf Antrag auf Ruhegenüsse anzuwenden, die erstmals im Zeitraum zwischen 1. Oktober 2000 bis einschließlich 1. Dezember 2001 gebührten. | |||||||||
Wird im Fall der Z 2 dem Antrag stattgegeben, so ist der Ruhegenuss rückwirkend ab dem Anfall neu zu bemessen und eine sich daraus ergebende Differenz im Rahmen der für Bundesbeamte geltenden Verjährungsbestimmungen nachzuzahlen. |
(3) § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist in nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 oder 2 anzuwenden.
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