Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer Ruhegenuss beträgt
1.Ziffer einsfür jedes nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstjahr alsfür jedes nach den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, anrechenbare volle Dienstjahr als
a)Litera aBallettmitglied oder Solosänger 3,1111%,
b)Litera bsonstiger Bundestheaterbediensteter 2,2222%, und
2.Ziffer 2für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstmonat alsfür jedes weitere nach den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, anrechenbare volle Dienstmonat als
a)Litera aBallettmitglied oder Solosänger 0,2593%,
der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2)Absatz 2Angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten und zugerechnete Zeiten (§ 7 Abs. 1 Z 4) gelten immer als Zeiten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b oder Z 2 lit. b.Angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten und zugerechnete Zeiten (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4,) gelten immer als Zeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, oder Ziffer 2, Litera b,
(3)Absatz 3Der Ruhegenuß darf 40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nach § 5a nicht unterschreiten.Der Ruhegenuß darf 40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nach Paragraph 5 a, nicht unterschreiten.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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