(1) Der Ruhegenuss beträgt
1. | für jedes nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstjahr als | |||||||||
a) | Ballettmitglied oder Solosänger 3,1111%, | |||||||||
b) | sonstiger Bundestheaterbediensteter 2,2222%, und | |||||||||
2. | für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstmonat als | |||||||||
a) | Ballettmitglied oder Solosänger 0,2593%, | |||||||||
b) | sonstiger Bundestheaterbediensteter 0,1852%, | |||||||||
der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden. |
(2) Angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten und zugerechnete Zeiten (§ 7 Abs. 1 Z 4) gelten immer als Zeiten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b oder Z 2 lit. b.
(3) Der Ruhegenuß darf 40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nach § 5a nicht unterschreiten.
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