§ 6 BThPG

BThPG - Bundestheaterpensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Ruhegenuss beträgt

1.

für jedes nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstjahr als

a)

Ballettmitglied oder Solosänger 3,1111%,

b)

sonstiger Bundestheaterbediensteter 2,2222%, und

2.

für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstmonat als

a)

Ballettmitglied oder Solosänger 0,2593%,

b)

sonstiger Bundestheaterbediensteter 0,1852%,

der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(2) Angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten und zugerechnete Zeiten (§ 7 Abs. 1 Z 4) gelten immer als Zeiten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b oder Z 2 lit. b.

(3) Der Ruhegenuß darf 40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nach § 5a nicht unterschreiten.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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