§ 10 BThPG

BThPG - Bundestheaterpensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsBundestheaterbedienstete des Dienststandes, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, haben von ihren Dienstbezügen, von den Sonderzahlungen und vom Nebengebührendurchschnittssatz Pensionsbeiträge im Ausmaß der nachstehenden Prozentsätze zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2Der Pensionsbeitrag beträgt für
    1. 1.Ziffer einsBallettmitglieder und Solosänger 15,69%,
    2. 2.Ziffer 2die sonstigen Bundestheaterbediensteten 12,55%
    des Dienstbezuges, der Sonderzahlungen und – sofern § 6a anzuwenden ist – des Nebengebührendurchschnittssatzes. Der der Bemessung des Pensionsbeitrages zugrunde zu legende Dienstbezug darf 5 096,3 € nicht überschreiten. Der Betrag von 5 096,3 € ändert sich erstmals zum 1. Jänner 2003 jeweils um den gleichen Hundertsatz, um den das Gehalt einer Beamtin oder eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 7, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen geändert wird.des Dienstbezuges, der Sonderzahlungen und – sofern Paragraph 6 a, anzuwenden ist – des Nebengebührendurchschnittssatzes. Der der Bemessung des Pensionsbeitrages zugrunde zu legende Dienstbezug darf 5 096,3 € nicht überschreiten. Der Betrag von 5 096,3 € ändert sich erstmals zum 1. Jänner 2003 jeweils um den gleichen Hundertsatz, um den das Gehalt einer Beamtin oder eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch VIII, Gehaltsstufe 7, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen geändert wird.
  3. (2a)Absatz 2 aDer Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete der in den folgenden Tabellen angeführten Geburtsjahrgänge abweichend von Abs. 2 und von § 18c Abs. 4 bis 7 den sich aus den folgenden Tabellen ergebenden Prozentsatz der Bemessungsgrundlage:Der Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete der in den folgenden Tabellen angeführten Geburtsjahrgänge abweichend von Absatz 2 und von Paragraph 18 c, Absatz 4 bis 7 den sich aus den folgenden Tabellen ergebenden Prozentsatz der Bemessungsgrundlage:

 

anstelle des für sie im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 12,55% für Bezugsteile

anstelle des für sie im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 11,05% für Bezugsteile

anstelle des für sie im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 15,69% für Bezugsteile

anstelle des für sie im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 13,82% für Bezugsteile

Der Beitrags-satz beträgt für Bundes-theaterbe-dienstete der Geburts-jahrgänge

bis zur monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVGbis zur monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG

über der monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVGüber der monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG

bis zur monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVGbis zur monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG

über der monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVGüber der monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG

bis zur monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVGbis zur monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG

über der monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVGüber der monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG

bis zur monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVGbis zur monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG

über der monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVGüber der monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG

1975

-

-

10,68%

5,90%

-

-

12,20%

7,55%

1974

-

-

10,69%

6,12%

-

-

12,28%

7,88%

1973

-

-

10,71%

6,35%

-

-

12,37%

8,20%

1972

-

-

10,73%

6,57%

-

-

12,45%

8,52%

1971

-

-

10,74%

6,79%

-

-

12,53%

8,84%

1970

-

-

10,76%

7,01%

-

-

12,62%

9,17%

1969

-

-

10,77%

7,23%

-

-

12,70%

9,49%

1968

-

-

10,79%

7,45%

-

-

12,78%

9,81%

1967

-

-

10,81%

7,67%

-

-

12,87%

10,13%

1966

-

-

10,82%

7,89%

-

-

12,95%

10,46%

1965

-

-

10,84%

8,11%

-

-

13,03%

10,78%

1964

-

-

10,85%

8,33%

-

-

13,12%

11,10%

1963

-

-

10,87%

8,56%

-

-

13,20%

11,42%

1962

-

-

10,89%

8,78%

-

-

13,28%

11,75%

1961

-

-

10,90%

9,00%

-

-

13,37%

12,07%

1960

-

-

10,92%

9,22%

-

-

13,45%

12,39%

1959

12,21%

10,72%

10,93%

9,44%

15,25%

14,43%

13,53%

12,71%

1958

12,26%

10,79%

10,95%

9,66%

15,38%

14,80%

13,62%

13,04%

1957

12,31%

11,22%

10,97%

9,88%

15,51%

15,17%

13,70%

13,36%

1956

12,35%

11,47%

10,98%

10,10%

15,64%

15,53%

13,78%

13,68%

1955

12,40%

11,73%

11,00%

10,32%

15,69%

15,69%

13,82%

13,82%

Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG gilt jeweils das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG. Für die Beitragsentrichtung von der Sonderzahlung gilt Folgendes: Beträgt die Sonderzahlung höchstens die Hälfte der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für die gesamte Sonderzahlung der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ist die Sonderzahlung höher als die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für den Teil der Sonderzahlung bis zur Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz, für den Rest der Sonderzahlung der für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz.Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG gilt jeweils das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, ASVG. Für die Beitragsentrichtung von der Sonderzahlung gilt Folgendes: Beträgt die Sonderzahlung höchstens die Hälfte der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG, so gilt für die gesamte Sonderzahlung der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ist die Sonderzahlung höher als die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG, so gilt für den Teil der Sonderzahlung bis zur Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz, für den Rest der Sonderzahlung der für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz.
  1. (3)Absatz 3Der Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete mit Auftrittshonorar
    1. 1.Ziffer einsin den Fällen des Abs. 2 Z 1 3,49%,
    2. 2.Ziffer 2in den Fällen des Abs. 2 Z 2 2,79%
    des sich nach § 5a Abs. 2 ergebenden Betrages für je 5,7 Tage der gemäß § 7 Abs. 4 bis 6 in einem Spieljahr für die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten Dienstzeit. Auf die im ersten Satz angeführte Bemessungsbasis ist Abs. 2 zweiter und dritter Satz anzuwenden.des sich nach Paragraph 5 a, Absatz 2, ergebenden Betrages für je 5,7 Tage der gemäß Paragraph 7, Absatz 4 bis 6 in einem Spieljahr für die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten Dienstzeit. Auf die im ersten Satz angeführte Bemessungsbasis ist Absatz 2, zweiter und dritter Satz anzuwenden.
  2. (3a)Absatz 3 aDie in Abs. 3 festgelegten Prozentsätze vermindern sich für Bundestheaterbedienstete der in der Tabelle in Abs. 2a angeführten Geburtsjahrgänge im selben Verhältnis wie die in der Tabelle angeführten Prozentsätze gegenüber den im Jahr 2004 maßgeblichen Prozentsätzen.Die in Absatz 3, festgelegten Prozentsätze vermindern sich für Bundestheaterbedienstete der in der Tabelle in Absatz 2 a, angeführten Geburtsjahrgänge im selben Verhältnis wie die in der Tabelle angeführten Prozentsätze gegenüber den im Jahr 2004 maßgeblichen Prozentsätzen.
  3. (4)Absatz 4Die Pensionsbeiträge sind monatlich fällig, bei gegen Auftrittshonorar verpflichteten Bundestheaterbediensteten bei Auszahlung ihres Auftrittshonorars. Die Pensionsbeiträge sind, sofern nicht Abs. 5 Anwendung findet, von den Dienstbezügen und Sonderzahlungen einzubehalten. Stand ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals in einem Spieljahr den Bundestheatern auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung nicht mindestens acht Monate oder bei Verpflichtung gegen Auftrittshonorar nicht mindestens für 42 Auftritte zur Dienstleistung zur Verfügung, so hat er Pensionsbeiträge nur für jene Monate oder Auftritte zu entrichten, die für die Ruhegenußbemessung anrechenbar sind.Die Pensionsbeiträge sind monatlich fällig, bei gegen Auftrittshonorar verpflichteten Bundestheaterbediensteten bei Auszahlung ihres Auftrittshonorars. Die Pensionsbeiträge sind, sofern nicht Absatz 5, Anwendung findet, von den Dienstbezügen und Sonderzahlungen einzubehalten. Stand ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals in einem Spieljahr den Bundestheatern auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung nicht mindestens acht Monate oder bei Verpflichtung gegen Auftrittshonorar nicht mindestens für 42 Auftritte zur Dienstleistung zur Verfügung, so hat er Pensionsbeiträge nur für jene Monate oder Auftritte zu entrichten, die für die Ruhegenußbemessung anrechenbar sind.
  4. (5)Absatz 5Pensionsbeiträge, die gemäß § 7 Abs. 3 auf Zeiträume entfallen, in denen der Bundestheaterbedienstete den Bundestheatern zur Dienstleistung nicht zur Verfügung stand, sind spätestens bis zum Ende des folgenden Spieljahres zu entrichten. Wenn die Pensionsbeiträge nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet werden, so unterbleibt die Anwendung der Bestimmung des § 7 Abs. 3.Pensionsbeiträge, die gemäß Paragraph 7, Absatz 3, auf Zeiträume entfallen, in denen der Bundestheaterbedienstete den Bundestheatern zur Dienstleistung nicht zur Verfügung stand, sind spätestens bis zum Ende des folgenden Spieljahres zu entrichten. Wenn die Pensionsbeiträge nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet werden, so unterbleibt die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3,
  5. (6)Absatz 6Der nach § 29f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 oder § 19 BDG 1979 außer Dienst gestellte Bundestheaterbedienstete hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten.Der nach Paragraph 29 f, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, oder Paragraph 19, BDG 1979 außer Dienst gestellte Bundestheaterbedienstete hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten.
In Kraft seit 10.10.2024 bis 31.12.9999
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