Art. 3 BThPG

BThPG - Bundestheaterpensionsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.07.2024

(1) Bei einem Bundestheaterbediensteten, der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in ein im § 1 Abs. 1 und 2 umschriebenes Dienstverhältnis aufgenommen worden ist, sind die für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzeit und der Hundertsatz der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen zu berechnen, wenn dies für den Bundestheaterbediensteten, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen günstiger ist.

(2) Bundestheaterbedienstete, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in ein öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen wurden oder bei Begründung des in den Abs. 1 und 2 umschriebenen Dienstverhältnisses bereits in einem solchen standen, verlieren drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Anwartschaft auf Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz, wenn ihnen aus beiden Dienstverhältnissen Anwartschaft auf Pensionsversorgung zusteht. Dies gilt nicht, wenn der Dienstnehmer binnen dreier Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Anwartschaft auf Pensionsversorgung bzw. Emeritierungsbezüge aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verzichtet.

(3) Die einem Bundestheaterbediensteten bereits gewährte Nachsicht gemäß § 3 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der bisherigen Fassung bleibt unberührt.

(4) Für Bundestheaterbedienstete, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits das 60. Lebensjahr vollendet haben und im Falle der Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen den Anspruch auf Ruhegenuß im Ausmaß der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage bereits erlangt hätten, beträgt der Pensionsbeitrag weiterhin 5 v.H.

In Kraft seit 01.01.1977 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 3 BThPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 3 BThPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 3 BThPG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 3 BThPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 3 BThPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 2 BThPG
Art. 15 BThPG