(1) Bei einem Bundestheaterbediensteten, der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in ein im § 1 Abs. 1 und 2 umschriebenes Dienstverhältnis aufgenommen worden ist, sind die für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzeit und der Hundertsatz der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen zu berechnen, wenn dies für den Bundestheaterbediensteten, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen günstiger ist.
(2) Bundestheaterbedienstete, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in ein öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen wurden oder bei Begründung des in den Abs. 1 und 2 umschriebenen Dienstverhältnisses bereits in einem solchen standen, verlieren drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Anwartschaft auf Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz, wenn ihnen aus beiden Dienstverhältnissen Anwartschaft auf Pensionsversorgung zusteht. Dies gilt nicht, wenn der Dienstnehmer binnen dreier Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Anwartschaft auf Pensionsversorgung bzw. Emeritierungsbezüge aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verzichtet.
(3) Die einem Bundestheaterbediensteten bereits gewährte Nachsicht gemäß § 3 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der bisherigen Fassung bleibt unberührt.
(4) Für Bundestheaterbedienstete, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits das 60. Lebensjahr vollendet haben und im Falle der Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen den Anspruch auf Ruhegenuß im Ausmaß der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage bereits erlangt hätten, beträgt der Pensionsbeitrag weiterhin 5 v.H.
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