§ 18e BThPG

BThPG - Bundestheaterpensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Vergleichsruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußermittlungsgrundlage ermittelt.

(2) Die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenußermittlungsgrundlage.

(3) Als Ruhegenußermittlungsgrundlage gilt, abgesehen von den Bestimmungen der Abs. 5 bis 7, der letzte vertragsmäßig monatlich im voraus gebührende volle Dienstbezug bis zum Höchstausmaß von monatlich 5 096,3 €. Der Betrag von 5 096,3 € ändert sich jeweils um den gleichen Hundertsatz, um den das Gehalt eines Beamten des Dienststandes der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 7, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen geändert wird. Sonderzulagen, der Kinderzuschuss, Pauschalien aller Art, Zulagen für besonders bezeichnete Dienstleistungen, insbesondere den Nebengebühren nach § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, entsprechende Zulagen, bleiben außer Betracht.

(4) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens eines Bundestheaterbediensteten aus dem Dienststand der

1.

für die nächste Vorrückung oder

2.

für das Erreichen der Dienstalterszulage

erforderliche Zeitraum bereits verstrichen, so sind der Bundestheaterbedienstete, seine Hinterbliebenen und Angehörigen so zu behandeln, als ob die Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Bundestheaterbedienstete in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage gehabt hätte.

(5) Für Bundestheaterbedienstete, die mit Auftrittshonorar entlohnt werden, bildet das 5,25fache des im Spieljahr der Ruhestandsversetzung gebührenden Auftrittshonorars die Ruhegenußermittlungsgrundlage. Abs. 3 ist anzuwenden.

(6) Wenn der Bedienstete während seiner Tätigkeit bei den Bundestheatern für die Dauer eines Spieljahres Anspruch auf einen höheren als den unter Z 1 bis 4 genannten Bezug hatte, ist der Bemessung des Ruhegenusses als Ruhegenußermittlungsgrundlage im Sinne des Abs. 1 mindestens zugrunde zu legen:

1.

bei Gesangssolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Chorsängers der Staatsoper,

2.

bei Schauspielsolisten und bei Mitgliedern des Regiedienstes und des szenischen Dienstes, die nach keinem Bezugsschema entlohnt werden, der Bezug der 2. Gehaltsstufe des Bühnenorchesters der Bundestheater,

3.

bei Tanzsolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Mitgliedes des Ballettkorps der Staatsoper,

4.

bei Orchestersolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Mitgliedes des Orchesters der Staatsoper.

(7) Der Vergleichsruhegenuß darf

1.

die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Abs. 2 und § 5b Abs. 2 sowie den letzten vollen Dienstbezug, verringert um den Pensionsbeitrag, nicht übersteigen und

2.

40% der Ruhegenußermittlungsgrundlage nach Abs. 3 nicht unterschreiten.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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