§ 2 BThPG Versetzung in den zeitlichen Ruhestand und Wiederantritt des Dienstes

BThPG - Bundestheaterpensionsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Bundestheaterbedienstete hat Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand, wenn er dienstunfähig ist, sich jedoch die Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit voraussehen lässt.

(2) Der Bundestheaterbedienstete kann vom Dienstgeber - ungeachtet eines noch nicht abgelaufenen Dienstvertrages - in den zeitlichen Ruhestand versetzt werden, wenn er dienstunfähig ist.

(3) Ein Bundestheaterbediensteter ist dienstunfähig, wenn er unfähig geworden ist, seinen Dienstposten zu versehen und ihm kein seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten und seinen Kenntnissen entsprechender und dem zuletzt bekleideten mindestens gleichwertiger Dienstposten zugewiesen werden kann, den zu versehen er imstande wäre und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden könnte.

(4) Der wegen Dienstunfähigkeit in den zeitlichen Ruhestand versetzte Bundestheaterbedienstete ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Dienstgebers einer Untersuchung zur Prüfung des Fortbestandes seiner Dienstunfähigkeit zu unterziehen. Außerdem bedarf jede erwerbsmäßige Tätigkeit vor ihrer Aufnahme der Genehmigung durch den Dienstgeber.

(5) Erlangt der in den zeitlichen Ruhestand versetzte Bundestheaterbedienstete die Dienstfähigkeit wieder, so hat er auf Aufforderung des Dienstgebers den zuletzt bekleideten oder, falls dieser nicht zur Verfügung steht, einen gleichwertigen Dienstposten sofort wieder anzutreten.

(6) Kommt der Bundestheaterbedienstete den im Abs. 4 oder 5 vorgesehenen Anordnungen des Dienstgebers nicht nach, entfällt ab dem Zeitpunkt der Weigerung bis zur Erfüllung der vorgesehenen Verpflichtung sein Ruhegenuss. Ebenso entfällt der Ruhegenuss während des Zeitraumes einer nicht genehmigten erwerbsmäßigen Tätigkeit. Ein entstandener Übergenuss ist hereinzubringen. Eine Nachzahlung findet nicht statt.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 BThPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 BThPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

6 Entscheidungen zu § 2 BThPG


Entscheidungen zu § 2 BThPG


Entscheidungen zu § 2 Abs. 1 BThPG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 BThPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 BThPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 1b BThPG
§ 2a BThPG