(1) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der §§ 18d bis 18f - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.
(1a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 2f ist der Ruhebezug – allenfalls unter Anwendung der §§ 18d bis 18f - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Abs. 1 ohne Anwendung des § 5b Abs. 2 zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des § 5b Abs. 2 und der §§ 18d bis 18f bemessenen Ruhebezug.
(1b) An die Stelle des im Abs. 1 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 2e, § 2f, § 18g oder § 18n bestanden hat:
Jahr | Prozentsatz |
2004 oder früher | 95% |
2005 | 94,75% |
2006 | 94,5% |
2007 | 94,25% |
2008 | 94% |
2009 | 93,75% |
2010 | 93,5% |
2011 | 93,25% |
2012 | 93% |
2013 | 92,75% |
2014 | 92,5% |
2015 | 92,25% |
2016 | 92% |
2017 | 91,75% |
2018 | 91,5% |
2019 | 91,25% |
2020 | 91% |
2021 | 90,75% |
2022 | 90,5% |
2023 | 90,25% |
(2) Eine allfällige Kürzung nach § 5b und eine allfällige Zurechnung nach § 9 des Pensionsgesetzes 1965 sind im Rahmen der Bemessung des Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu berechnen, zu dem der Bundestheaterbedienstete nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden können hätte.
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