Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsAnlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der §§ 18d bis 18f - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der Paragraphen 18 d bis 18f - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.
(1a)Absatz eins aBei einer Ruhestandsversetzung nach § 2f ist der Ruhebezug – allenfalls unter Anwendung der §§ 18d bis 18f - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Abs. 1 ohne Anwendung des § 5b Abs. 2 zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des § 5b Abs. 2 und der §§ 18d bis 18f bemessenen Ruhebezug.Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 2 f, ist der Ruhebezug – allenfalls unter Anwendung der Paragraphen 18 d bis 18f - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Absatz eins, ohne Anwendung des Paragraph 5 b, Absatz 2, zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des Paragraph 5 b, Absatz 2 und der Paragraphen 18 d bis 18f bemessenen Ruhebezug.
(1b)Absatz eins bAn die Stelle des im Abs. 1 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 2e, § 2f, § 18g oder § 18n bestanden hat:An die Stelle des im Absatz eins, zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 2 e,, Paragraph 2 f,, Paragraph 18 g, oder Paragraph 18 n, bestanden hat:
Jahr
Prozentsatz
2004 oder früher
95%
2005
94,75%
2006
94,5%
2007
94,25%
2008
94%
2009
93,75%
2010
93,5%
2011
93,25%
2012
93%
2013
92,75%
2014
92,5%
2015
92,25%
2016
92%
2017
91,75%
2018
91,5%
2019
91,25%
2020
91%
2021
90,75%
2022
90,5%
2023
90,25%
(2)Absatz 2Eine allfällige Kürzung nach § 5b und eine allfällige Zurechnung nach § 9 des Pensionsgesetzes 1965 sind im Rahmen der Bemessung des Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu berechnen, zu dem der Bundestheaterbedienstete nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden können hätte.Eine allfällige Kürzung nach Paragraph 5 b und eine allfällige Zurechnung nach Paragraph 9, des Pensionsgesetzes 1965 sind im Rahmen der Bemessung des Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu berechnen, zu dem der Bundestheaterbedienstete nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden können hätte.
In Kraft seit 02.09.2017 bis 31.12.9999
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