Die §§ 15 bis 15e des Pensionsgesetzes 1965 sind - soweit sie einen Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten der Bundestheater betreffen - mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. | Die Bestimmungen über die Ruhegenußzulage, die Versorgungsgenußzulage und die Aktivzulage sind nicht anzuwenden. | |||||||||
2. | Bei der Ermittlung jener Teile der Berechnungsgrundlagen, die den für Bundesbeamte festgehaltenen Nebengebührenwerten entsprechen, sind die Bestimmungen über die Nebengebührendurchschnittssätze anzuwenden. |
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