Gesamte Rechtsvorschrift AufEiPVO

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

AufEiPVO
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Stand der Gesetzesgebung: 20.07.2024

1. ABSCHNITT-Allgemeine Bestimmungen

§ 1 AufEiPVO Geltungsbereich


§ 1.Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für die an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, allgemeinbildenden höheren Schulen, Schulen für Berufstätige sowie an den Sonderformen der Mittelschule und der allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung durchzuführenden Aufnahms- und Eignungsprüfungen.

§ 2 AufEiPVO Zweck der Aufnahms- und Eignungsprüfung


§ 2.Paragraph 2,

Die Aufnahms- und Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob die Aufnahmsbewerberin oder der Aufnahmsbewerber die Eignung für die betreffende Schule (§ 1) aufweist. Die geistige Eignung ist nach den §§ 4 bis 13, 15 bis 19, 21 bis 28, 30 bis 38, 40 bis 44 und 52 bis 54, die körperliche Eignung nach den §§ 46 bis 50 und die Eignung in künstlerischer Hinsicht nach § 20 festzustellen. Die Aufnahms- und Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob die Aufnahmsbewerberin oder der Aufnahmsbewerber die Eignung für die betreffende Schule (Paragraph eins,) aufweist. Die geistige Eignung ist nach den Paragraphen 4 bis 13, 15 bis 19, 21 bis 28, 30 bis 38, 40 bis 44 und 52 bis 54, die körperliche Eignung nach den Paragraphen 46 bis 50 und die Eignung in künstlerischer Hinsicht nach Paragraph 20, festzustellen.

§ 3 AufEiPVO (weggefallen)


§ 3 AufEiPVO (weggefallen) seit 01.04.1997 weggefallen.

2. ABSCHNITT-Eignungsprüfung an den Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung

Umfang der Eignungsprüfung

§ 4 AufEiPVO Umfang der Eignungsprüfung


§ 4.Paragraph 4,

Die Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik, den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, den Kollegs für Elementarpädagogik, den Kollegs für Sozialpädagogik, den Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe sowie den Aufbaulehrgängen für Elementarpädagogik hat eine praktische Prüfung zu umfassen.

§ 5 AufEiPVO Prüfungsgebiete der Eignungsprüfungen


  1. (1)Absatz einsAls Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung abzulegen. Die praktische Prüfung ist an jener Schule abzulegen, an welcher die Aufnahme angestrebt wird, und dient der Feststellung, ob die Aufnahmsbewerberin oder der Aufnahmsbewerber für die Anforderungen der zu vermittelnden berufsspezifischen Ausbildungsinhalte hinsichtlich der Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit geeignet ist. Die Arbeitszeit ist zwischen zwei und vier Stunden anzusetzen.
  2. (2)Absatz 2Die Termine für die praktische Prüfung werden nach den organisatorischen Erfordernissen des Aufnahmsverfahrens durch die zuständige Schulbehörde gemäß § 9 der Aufnahmsverfahrensverordnung, BGBl. II Nr. 317/2006, festgelegt.Die Termine für die praktische Prüfung werden nach den organisatorischen Erfordernissen des Aufnahmsverfahrens durch die zuständige Schulbehörde gemäß Paragraph 9, der Aufnahmsverfahrensverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2006,, festgelegt.
  3. (3)Absatz 3Die in Abs. 1 genannten Anforderungen gelten entsprechend für die Eignungsprüfung an Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe unter Berücksichtigung der für diese Schulform notwendigen Eignung.Die in Absatz eins, genannten Anforderungen gelten entsprechend für die Eignungsprüfung an Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe unter Berücksichtigung der für diese Schulform notwendigen Eignung.
  4. (4)Absatz 4Die in Abs. 1 genannten Anforderungen werden jedenfalls durch den positiven Abschluss der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe gemäß § 63b des Schulorganisationsgesetzes – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, erfüllt.Die in Absatz eins, genannten Anforderungen werden jedenfalls durch den positiven Abschluss der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe gemäß Paragraph 63 b, des Schulorganisationsgesetzes – SchOG, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, erfüllt.

§ 5a AufEiPVO (weggefallen)


§ 5a AufEiPVO (weggefallen) seit 01.05.1999 weggefallen.

§ 6 AufEiPVO (weggefallen)


§ 6 AufEiPVO (weggefallen) seit 21.04.2017 weggefallen.

§ 7 AufEiPVO (weggefallen)


§ 7 AufEiPVO (weggefallen) seit 01.05.1999 weggefallen.

§ 8 AufEiPVO Auswahl der Aufgabenstellungen


§ 8.Paragraph 8,

Die fachlich zuständigen Prüferinnen und Prüfer haben einen Vorschlag für die Aufgabenstellungen auszuarbeiten und diesen der Schulleitung zur Kenntnis zu bringen. Die Aufgabenstellungen sind sodann in einer von der Schulleitung einzuberufenden Konferenz der Prüferinnen und Prüfer festzusetzen. Die Übergabe der Vorschläge an die Schulleitung hat so zeitgerecht vor der Abhaltung der Konferenz zu erfolgen, dass dieser ein angemessener Zeitraum zur Verfügung steht, um sich mit den Vorschlägen vertraut machen zu können.

§ 9 AufEiPVO (weggefallen)


§ 9 AufEiPVO (weggefallen) seit 21.04.2017 weggefallen.

Durchführung der mündlichen und der praktischen Prüfung

§ 10 AufEiPVO Durchführung der praktischen Prüfung


§ 10.Paragraph 10,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 440/2006) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2006,)

  1. (2)Absatz 2Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 8, BGBl. I Nr. 114/2017)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2017,)

  2. (4)Absatz 4Die praktische Prüfung ist in einem Einzel- und einem Gruppensetting von bis zu zwei Prüferinnen und Prüfern durchzuführen.
  3. (5)Absatz 5Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.
  4. (6)Absatz 6Die dem Prüfungskandidaten im Rahmen der praktischen Prüfung gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.

§ 11 AufEiPVO (weggefallen)


§ 11 AufEiPVO (weggefallen) seit 21.04.2017 weggefallen.

§ 12 AufEiPVO Beurteilung der Leistungen bei der Eignungsprüfung


  1. (1)Absatz einsDie Leistungen der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der praktischen Eignungsprüfung gemäß § 5 Abs. 1 sind von den Prüferinnen und Prüfern gemäß § 10 Abs. 4 gemeinsam zu beurteilen. Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die von der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgabe erwiesenen Kompetenzen und Eigenständigkeit im Denken. Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 und 5 bis 9, des § 12 Abs. 1 Z 4 sowie der §§ 13 und 14 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, anzuwenden.Die Leistungen der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der praktischen Eignungsprüfung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, sind von den Prüferinnen und Prüfern gemäß Paragraph 10, Absatz 4, gemeinsam zu beurteilen. Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die von der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgabe erwiesenen Kompetenzen und Eigenständigkeit im Denken. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2 und 5 bis 9, des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, sowie der Paragraphen 13 und 14 der Leistungsbeurteilungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974,, anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden“ oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden“ hat (Gesamtbeurteilung). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter.Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Absatz eins, ist unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden“ oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden“ hat (Gesamtbeurteilung). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 11, BGBl. I Nr. 114/2017)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2017,)

  3. (4)Absatz 4Die von der Konferenz der Prüfer (Abs. 2) festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist diesem bekannt zu geben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden und wird er in die Schule aufgenommen, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden oder zwar bestanden, kann aber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihr bzw. ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme auf ihr bzw. sein Verlangen schriftlich bekannt zu geben.Die von der Konferenz der Prüfer (Absatz 2,) festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist diesem bekannt zu geben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden und wird er in die Schule aufgenommen, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden oder zwar bestanden, kann aber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihr bzw. ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme auf ihr bzw. sein Verlangen schriftlich bekannt zu geben.
  4. (5)Absatz 5Die Gesamtbeurteilung (Abs. 2) ist in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden und von allen Prüferinnen und Prüfern zu unterfertigen.Die Gesamtbeurteilung (Absatz 2,) ist in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden und von allen Prüferinnen und Prüfern zu unterfertigen.

§ 13 AufEiPVO Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten


§ 13.Paragraph 13,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Z 12, BGBl. I Nr. 114/2017) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2017,)

  1. (2)Absatz 2Ist eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an der Ablegung der praktischen Prüfung verhindert, so darf sie oder er die praktische Prüfung in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Ist eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihr oder ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der praktischen Prüfung, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.
  2. (3)Absatz 3Abs. 2 erster und zweiter Satz ist sinngemäß auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat von der praktischen Prüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr zulässig; die Prüfung ist zu beurteilen.Absatz 2, erster und zweiter Satz ist sinngemäß auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat von der praktischen Prüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr zulässig; die Prüfung ist zu beurteilen.

§ 14 AufEiPVO Zeugnis


  1. (1)Absatz einsKann die Aufnahmsbewerberin oder der Aufnahmsbewerber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihr bzw. ihm auf ihr bzw. sein Verlangen über die Gesamtbeurteilung ein Zeugnis auszustellen.
  2. (2)Absatz 2Das Zeugnisformular für das Zeugnis über die Eignungsprüfung ist entsprechend der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1 zu gestalten.

§ 14b AufEiPVO (weggefallen)


§ 14b AufEiPVO (weggefallen) seit 21.04.2017 weggefallen.

3. ABSCHNITT-Aufnahmsprüfung in die 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule (mit Ausnahme der Forstfachschule) und in den I. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule

§ 15 AufEiPVO Umfang der Aufnahmsprüfung


§ 15.Paragraph 15,

Die Aufnahmsprüfungen gemäß § 55 Abs. 1 und § 55 Abs. 1a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der geltenden Fassung, für die 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule mit Ausnahme der Forstfachschule und gemäß § 68 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, und § 12 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, in der geltenden Fassung, für den I. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule hat zu umfassen: Die Aufnahmsprüfungen gemäß Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 55, Absatz eins a, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der geltenden Fassung, für die 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule mit Ausnahme der Forstfachschule und gemäß Paragraph 68, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, und Paragraph 12, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, in der geltenden Fassung, für den römisch eins. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule hat zu umfassen:

  1. 1.Ziffer einsschriftliche Prüfungen,
  2. 2.Ziffer 2mündliche Prüfungen.

§ 16 AufEiPVO Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung


  1. (1)Absatz einsIm Rahmen der Aufnahmsprüfung ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:
    1. 1.Ziffer einsin Deutsch,
    2. 2.Ziffer 2in Lebender Fremdsprache,
    3. 3.Ziffer 3in Mathematik.
    Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet eine mündliche Prüfung abzulegen.
  2. (2)Absatz 2Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Abs. 1 sind für die berufsbildenden mittleren Schulen sowie berufsbildenden höheren Schulen dem Lehrstoff der 4. Klasse der Mittelschule zu entnehmen.Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Absatz eins, sind für die berufsbildenden mittleren Schulen sowie berufsbildenden höheren Schulen dem Lehrstoff der 4. Klasse der Mittelschule zu entnehmen.

§ 17a AufEiPVO Durchführung der schriftlichen Prüfung


  1. (1)Absatz einsDie Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der schriftlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtsführung durch Lehrerinnen oder Lehrer in jedem Prüfungsraum, zu treffen; dabei ist auf die Zahl der Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Aufgabenstellungen sind den Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten bei Beginn der schriftlichen Prüfung vorzulegen. Die für die Vorlage der Aufgabenstellungen verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.
  3. (3)Absatz 3Die Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten sind vor Beginn der schriftlichen Prüfung auf die Folgen des Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen gemäß Abs. 4 hinzuweisen.Die Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten sind vor Beginn der schriftlichen Prüfung auf die Folgen des Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen gemäß Absatz 4, hinzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall darf die schriftliche Prüfung in dem betreffenden Prüfungsgebiet im nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nochmals abgelegt werden.
  5. (5)Absatz 5Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat bedienen könnte, sind dieser oder diesem abzunehmen, dem Prüfungsprotokoll anzuschließen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.
  6. (6)Absatz 6Das Verlassen des Prüfungsraumes während der schriftlichen Prüfung ist nur in dringenden Fällen und nur einzeln zu gestatten; das Verlassen jenes Teiles des Schulgebäudes, in dem die Prüfung stattfindet, ist erst nach Ablieferung der Prüfungsarbeit zulässig. Bis zum Abschluss der Prüfung dürfen weder Arbeiten noch Teile davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum fortgenommen werden.
  7. (7)Absatz 7Jede Prüfungskandidatin oder jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung der Prüfungsarbeit diese, alle Entwürfe und alle Aufzeichnungen abzugeben und den Prüfungsraum unverzüglich zu verlassen.
  8. (8)Absatz 8Über den Verlauf der Prüfung hat die jeweils aufsichtsführende Lehrerin oder der jeweils aufsichtsführende Lehrer ein Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen Prüfungsarbeiten, die Anzahl der Beilagen sowie etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere solche nach Abs. 4 und 5, zu vermerken sind.Über den Verlauf der Prüfung hat die jeweils aufsichtsführende Lehrerin oder der jeweils aufsichtsführende Lehrer ein Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen Prüfungsarbeiten, die Anzahl der Beilagen sowie etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere solche nach Absatz 4 und 5, zu vermerken sind.
  9. (9)Absatz 9Tritt während der Prüfung ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung schwerwiegend beeinträchtigt, so ist die Prüfung unverzüglich abzubrechen. In diesem Falle ist die Prüfung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nochmals durchzuführen.

§ 18a AufEiPVO Verhinderung und Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten


  1. (1)Absatz einsIst eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer schriftlichen Prüfungsarbeit (schriftlichen Teilprüfung) verhindert, darf sie oder er die betreffende schriftliche Teilprüfung in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat darf zu der anderen schriftlichen Teilprüfung und zur mündlichen Prüfung antreten, soweit das Prüfungsgebiet einer mündlichen Teilprüfung nicht auch Prüfungsgebiet der schriftlichen Teilprüfung, bei der die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat verhindert war, ist. Im Prüfungsgebiet, in dem bei der schriftlichen Teilprüfung die Verhinderung bestand, darf die mündliche Teilprüfung erst im nächstfolgenden Prüfungstermin nach Nachholung der versäumten schriftlichen Teilprüfung abgelegt werden. Beurteilte schriftliche und mündliche Teilprüfungen behalten hiebei ihre Gültigkeit.
  2. (2)Absatz 2Ist eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer mündlichen Teilprüfung in dem für die mündliche Prüfung des betreffenden Termines vorgesehenen Zeitraum verhindert, so darf sie oder er die betreffende Teilprüfung in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Beurteilte schriftliche oder mündliche Teilprüfungen behalten hiebei ihre Gültigkeit. Ist eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihr oder ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der mündlichen Prüfung, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.
  3. (3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz sind sinngemäß auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat von einer schriftlichen oder einer mündlichen Teilprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr zulässig; die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.Die Absatz eins und 2 erster und zweiter Satz sind sinngemäß auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat von einer schriftlichen oder einer mündlichen Teilprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr zulässig; die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.

§ 17 AufEiPVO Auswahl der Aufgabenstellungen


§ 17.Paragraph 17,

Die für die einzelnen Prüfungsgebiete fachlich zuständigen Prüfer haben einen Vorschlag für die Aufgabenstellungen auszuarbeiten und diesen dem Schulleiter und den übrigen Prüfern zur Kenntnis zu bringen. Die Aufgabenstellungen sind sodann in einer vom Schulleiter einzuberufenden Konferenz der Prüfer festzusetzen. Die Übergabe der Vorschläge an den Schulleiter und die übrigen Prüfer hat so zeitgerecht vor der Abhaltung der Konferenz zu erfolgen, dass diesen ein angemessener Zeitraum zur Verfügung steht, um sich mit den Vorschlägen vertraut machen zu können.

§ 18 AufEiPVO Durchführung der mündlichen Prüfung, Arbeitszeit, Dauer der Aufnahmsprüfung, Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung und Zeugnis


  1. (1)Absatz einsAuf die Durchführung der mündlichen Prüfung, die Arbeitszeit, die Dauer der Aufnahmsprüfung, die Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung und das Zeugnis finden die §§ 34 bis 37 und 39 Anwendung.Auf die Durchführung der mündlichen Prüfung, die Arbeitszeit, die Dauer der Aufnahmsprüfung, die Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung und das Zeugnis finden die Paragraphen 34 bis 37 und 39 Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Die Konferenz der Prüfer kann bei Festsetzung des Prüfungsergebnisses für die Aufnahme in eine berufsbildende höhere Schule mit „nicht bestanden“ auf Grund der Leistung des Prüfungskandidaten bei der Aufnahmsprüfung unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen feststellen, daß die Aufnahmsprüfung für berufsbildende mittlere Schulen „bestanden“ wurde.

§ 19 AufEiPVO Berechtigungen


  1. (1)Absatz einsDie erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung gemäß § 15 und § 16 Abs. 1 an einer berufsbildenden mittleren Schule sowie die Feststellung gemäß § 18 Abs. 2 gelten als Aufnahmsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet für alle berufsbildenden mittleren Schulen (einschließlich der Forstfachschule).Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung gemäß Paragraph 15 und Paragraph 16, Absatz eins, an einer berufsbildenden mittleren Schule sowie die Feststellung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, gelten als Aufnahmsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet für alle berufsbildenden mittleren Schulen (einschließlich der Forstfachschule).
  2. (2)Absatz 2Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung gemäß § 15 und § 16 Abs. 1 an einer berufsbildenden höheren Schule gilt als Aufnahmsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet für alle berufsbildenden mittleren (einschließlich der Forstfachschule) und höheren Schulen sowie in die 5. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule.Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung gemäß Paragraph 15 und Paragraph 16, Absatz eins, an einer berufsbildenden höheren Schule gilt als Aufnahmsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet für alle berufsbildenden mittleren (einschließlich der Forstfachschule) und höheren Schulen sowie in die 5. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule.

4. ABSCHNITT-Eignungsprüfung an kunstgewerblichen Fachschulen, an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit besonderen Anforderungen in künstlerischer Hinsicht, an kunstgewerblichen Meisterschulen und Meisterklassen und an kunstgewerblichen M

§ 20 AufEiPVO


Paragraph 20,

An den kunstgewerblichen Fachschulen und an den höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit besonderen Anforderungen in künstlerischer Hinsicht einschließlich ihrer Sonderformen ist eine Eignungsprüfung durchzuführen. Diese Prüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in künstlerischer Hinsicht entspricht.

5. ABSCHNITT-Aufnahmsprüfung in die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule Umfang der Aufnahmsprüfung

§ 21 AufEiPVO Umfang der Aufnahmsprüfung


§ 21.Paragraph 21,

Die Aufnahmsprüfung gemäß § 40 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes für die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule hat zu umfassen Die Aufnahmsprüfung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes für die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule hat zu umfassen

  1. 1.Ziffer einsschriftliche Prüfungen,
  2. 2.Ziffer 2mündliche Prüfungen.

§ 22 AufEiPVO Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung


  1. (1)Absatz einsIm Rahmen der Aufnahmsprüfung ist jeweils eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abzulegen
    1. a)Litera ain Deutsch,
    2. b)Litera bin Mathematik.
    Wenn in Deutsch, Lesen oder Mathematik die Beurteilung über die 4. Stufe der Volksschule mit „Sehr gut“ oder „Gut“ erfolgt ist, entfällt die Aufnahmsprüfung im diesbezüglichen Prüfungsgebiet.
  2. (2)Absatz 2Die schriftliche Prüfung in Deutsch besteht aus einem freien Aufsatz. Die Arbeitszeit hat eine Stunde zu betragen.
  3. (3)Absatz 3Die schriftliche Prüfung in Mathematik hat vier voneinander unabhängige Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat eine Stunde zu betragen.
  4. (4)Absatz 4Die mündliche Prüfung in Deutsch besteht aus
    1. a)Litera adem Lesen eines zusammenhängenden Textes im Ausmaß von 20 bis 40 Druckzeilen,
    2. b)Litera bdem (zusammenfassenden) Nacherzählen des Gelesenen,
    3. c)Litera cder Besprechung damit zusammenhängender Fragen zur Sprachlehre.
    Die Arbeitszeit hat 15 bis 30 Minuten zu betragen.
  5. (5)Absatz 5Die mündliche Prüfung in Mathematik besteht aus höchstens zwei eingekleideten Rechenaufgaben mit Nebenfragen. Sie dient der Beurteilung der Fähigkeit des Prüfungskandidaten, den Rechenweg aufzufinden, sowie dem Nachweis der Wendigkeit im Kopfrechnen. Die Arbeitszeit hat 15 bis 30 Minuten zu betragen.
  6. (6)Absatz 6Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung in Deutsch und in Mathematik (Abs. 2 bis 5) sind dem Bereich des Lehrstoffes der vierten Klasse der Volksschule zu entnehmen. Hiebei sind Aufgabenstellungen mit gehobenem Schwierigkeitsgrad zu wählen.Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung in Deutsch und in Mathematik (Absatz 2 bis 5) sind dem Bereich des Lehrstoffes der vierten Klasse der Volksschule zu entnehmen. Hiebei sind Aufgabenstellungen mit gehobenem Schwierigkeitsgrad zu wählen.

§ 23 AufEiPVO Festsetzung der Aufgabenstellungen


§ 23.Paragraph 23,

Die für die Prüfungsgebiete fachlich zuständigen Prüfer haben die Aufgabenstellungen festzusetzen. Sie sind dem Schulleiter vor der Durchführung der Aufnahmsprüfung zur Kenntnis zu bringen.

§ 24 AufEiPVO Durchführung der schriftlichen Prüfung


§ 24.Paragraph 24,

Auf die Durchführung der schriftlichen Prüfung finden die Bestimmungen des § 17a Anwendung. Auf die Durchführung der schriftlichen Prüfung finden die Bestimmungen des Paragraph 17 a, Anwendung.

§ 25 AufEiPVO Durchführung der mündlichen Prüfung


  1. (1)Absatz einsDer Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen; er hat hiebei, wenn es die Zahl der Prüfungskandidaten erforderlich macht, insbesondere dafür zu sorgen, daß bei der Prüfung außer dem jeweiligen Prüfer ein weiterer Lehrer zur Aufsichtsführung anwesend ist.
  2. (2)Absatz 2Im Rahmen einer mündlichen Teilprüfung dürfen zur selben Zeit nicht mehrere Prüfungskandidaten geprüft werden, doch ist während einer mündlichen Teilprüfung eines Prüfungskandidaten die Ausgabe von Aufgaben an andere Prüfungskandidaten zur Vorbereitung zulässig.
  3. (3)Absatz 3Zur Vorbereitung auf jede Aufgabe ist dem Prüfungskandidaten eine angemessene Zeit einzuräumen.
  4. (4)Absatz 4Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.
  5. (5)Absatz 5Die dem Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen Prüfung gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.

§ 26 AufEiPVO Dauer der Aufnahmsprüfung


§ 26.Paragraph 26,

Die schriftliche Prüfung ist an einem Tag durchzuführen, wobei zwischen den schriftlichen Teilprüfungen eine angemessene Pause vorzusehen ist. Die mündliche Prüfung kann am Tag der schriftlichen Prüfung oder an dem der schriftlichen Prüfung folgenden Tag stattfinden. Die schriftliche und die mündliche Prüfung dürfen jeweils nicht vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um 17.00 Uhr zu enden.

§ 27 AufEiPVO Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung


  1. (1)Absatz einsDie Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Aufnahmsprüfung sind in jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen). Grundlage der Beurteilungen der Leistung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes und Eigenständigkeit im Denken. Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 und 5 bis 8, des § 14, des § 15, des § 16 Abs. 1 Z 1 und 4 sowie Abs. 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung anzuwenden.Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Aufnahmsprüfung sind in jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen). Grundlage der Beurteilungen der Leistung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes und Eigenständigkeit im Denken. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2 und 5 bis 8, des Paragraph 14,, des Paragraph 15,, des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und 4 sowie Absatz 2, der Leistungsbeurteilungsverordnung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Der Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten sind die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) zugrunde zu legen. Die Aufnahmsprüfung ist „bestanden“, wenn die Einzelbeurteilungen zumindest mit „Genügend“ festgesetzt werden. Die Aufnahmsprüfung ist „nicht bestanden“, wenn auch nur eine Einzelbeurteilung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird.Der Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten sind die Einzelbeurteilungen (Absatz eins,) zugrunde zu legen. Die Aufnahmsprüfung ist „bestanden“, wenn die Einzelbeurteilungen zumindest mit „Genügend“ festgesetzt werden. Die Aufnahmsprüfung ist „nicht bestanden“, wenn auch nur eine Einzelbeurteilung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird.
  3. (3)Absatz 3Dem Prüfungskandidaten ist die Gesamtbeurteilung seiner Leistungen bekanntzugeben. Hat er die Aufnahmsprüfung bestanden und wird er in die Schule, an der er die Prüfung abgelegt hat, aufgenommen, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Hat er die Aufnahmsprüfung nicht bestanden oder zwar bestanden, kann aber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme schriftlich bekanntzugeben. Ferner ist dem Prüfungskandidaten die Gesamtbeurteilung schriftlich bekanntzugeben, wenn er die Aufnahmsprüfung bestanden hat, aber nicht die Aufnahme in die Schule anstrebt, an der er die Prüfung abgelegt hat.
  4. (4)Absatz 4Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Schulleiter und von den Prüfern zu unterfertigen.Die Einzelbeurteilungen (Absatz eins,) und die Gesamtbeurteilung (Absatz 2,) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Schulleiter und von den Prüfern zu unterfertigen.

§ 28 AufEiPVO Verhinderung und Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten


§ 28.Paragraph 28,

Auf die Verhinderung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten an der Ablegung der Aufnahmsprüfung und den Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten von der Aufnahmsprüfung ist § 18a anzuwenden. Auf die Verhinderung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten an der Ablegung der Aufnahmsprüfung und den Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten von der Aufnahmsprüfung ist Paragraph 18 a, anzuwenden.

§ 29 AufEiPVO Zeugnis


  1. (1)Absatz einsKann der Aufnahmsbewerber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm auf sein Verlangen über die Einzelbeurteilungen durch die Prüfer und die Gesamtbeurteilung ein Zeugnis auszustellen.
  2. (2)Absatz 2Das Zeugnisformular für das Zeugnis über die Aufnahmsprüfung ist entsprechend der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 3 zu gestalten.

6. ABSCHNITT-Aufnahmsprüfung in das Oberstufenrealgymnasium und das Aufbaugymnasium sowie das Aufbaurealgymnasium und das Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie

§ 30 AufEiPVO Umfang der Aufnahmsprüfung


§ 30.Paragraph 30,

Die Aufnahmsprüfung gemäß § 40 Abs. 3 bis 6 des Schulorganisationsgesetzes in das Oberstufenrealgymnasium und das Aufbaugymnasium sowie das Aufbaurealgymnasium hat zu umfassen: Die Aufnahmsprüfung gemäß Paragraph 40, Absatz 3 bis 6 des Schulorganisationsgesetzes in das Oberstufenrealgymnasium und das Aufbaugymnasium sowie das Aufbaurealgymnasium hat zu umfassen:

  1. 1.Ziffer einsschriftliche Prüfungen,
  2. 2.Ziffer 2mündliche Prüfungen.

§ 31 AufEiPVO Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung


  1. (1)Absatz einsIm Rahmen der Aufnahmsprüfung ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:
    1. 1.Ziffer einsin Deutsch,
    2. 2.Ziffer 2in Lebender Fremdsprache,
    3. 3.Ziffer 3in Mathematik.
    Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet eine mündliche Prüfung abzulegen.
  2. (2)Absatz 2Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist jeweils eine mündliche Prüfung in den nicht in Abs. 1 genannten Unterrichtsgegenständen, ausgenommen Leibesübungen und Werkerziehung, abzulegen.Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist jeweils eine mündliche Prüfung in den nicht in Absatz eins, genannten Unterrichtsgegenständen, ausgenommen Leibesübungen und Werkerziehung, abzulegen.
  3. (3)Absatz 3Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Abs. 1 sowie die Aufgaben der mündlichen Prüfung gemäß Abs. 2 sind dem Lehrstoff der 4. Klasse der Mittelschule zu entnehmen.Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Absatz eins, sowie die Aufgaben der mündlichen Prüfung gemäß Absatz 2, sind dem Lehrstoff der 4. Klasse der Mittelschule zu entnehmen.

§ 32 AufEiPVO Auswahl der Aufgabenstellungen


§ 32.Paragraph 32,

Die für die einzelnen Prüfungsgebiete fachlich zuständigen Prüfer haben einen Vorschlag für die Aufgabenstellungen auszuarbeiten und diesen dem Schulleiter und den übrigen Prüfern zur Kenntnis zu bringen. Die Aufgabenstellungen sind sodann in einer vom Schulleiter einzuberufenden Konferenz der Prüfer festzusetzen. Die Übergabe der Vorschläge an den Schulleiter und die übrigen Prüfer hat so zeitgerecht vor der Abhaltung der Konferenz zu erfolgen, dass diesen ein angemessener Zeitraum zur Verfügung steht, um sich mit den Vorschlägen vertraut machen zu können.

§ 33 AufEiPVO Durchführung der schriftlichen Prüfung


§ 33.Paragraph 33,

Auf die Durchführung der schriftlichen Prüfung ist § 17a anzuwenden. Auf die Durchführung der schriftlichen Prüfung ist Paragraph 17 a, anzuwenden.

§ 34 AufEiPVO Durchführung der mündlichen Prüfung


  1. (1)Absatz einsDem Prüfungskandidaten sind im Rahmen der mündlichen Prüfung in jedem Prüfungsgebiet zwei voneinander unabhängige Aufgaben vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Ergibt sich aus der Lösung der Aufgaben keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat der Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen.
  3. (3)Absatz 3Im übrigen findet § 25 Anwendung.Im übrigen findet Paragraph 25, Anwendung.

§ 35 AufEiPVO Arbeitszeit


  1. (1)Absatz einsDie Arbeitszeit für die schriftliche Prüfung hat in jedem Prüfungsgebiet eine Stunde zu betragen.
  2. (2)Absatz 2Für die mündliche Prüfung ist in jedem Prüfungsgebiet nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfung darf für ein Prüfungsgebiet 15 Minuten nicht übersteigen, sofern nicht eine weitere Aufgabe (§ 34 Abs. 2) gestellt wurde.Für die mündliche Prüfung ist in jedem Prüfungsgebiet nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfung darf für ein Prüfungsgebiet 15 Minuten nicht übersteigen, sofern nicht eine weitere Aufgabe (Paragraph 34, Absatz 2,) gestellt wurde.

§ 36 AufEiPVO Dauer der Aufnahmsprüfung


§ 36.Paragraph 36,

Hinsichtlich der Dauer der Aufnahmsprüfung findet § 26 Anwendung. Hinsichtlich der Dauer der Aufnahmsprüfung findet Paragraph 26, Anwendung.

§ 37 AufEiPVO Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung


  1. (1)Absatz einsDie Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Aufnahmsprüfung sind in jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen). Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes und Eigenständigkeit im Denken. Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 und 5 bis 8, des § 14, des § 15, des § 16 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 und Abs. 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung anzuwenden.Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Aufnahmsprüfung sind in jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen). Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes und Eigenständigkeit im Denken. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2 und 5 bis 8, des Paragraph 14,, des Paragraph 15,, des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4 und Absatz 2, der Leistungsbeurteilungsverordnung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden“ oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden“ hat (Gesamtbeurteilung). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter.Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Absatz eins, ist unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden“ oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden“ hat (Gesamtbeurteilung). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter.
  3. (3)Absatz 3Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung sind die überprüften schriftlichen Prüfungsarbeiten und die den Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen Prüfung gestellten Aufgaben allen Prüfern und dem Schulleiter zu Beginn der gemäß Abs. 2 abzuhaltenden Konferenz zugänglich zu machen.Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung sind die überprüften schriftlichen Prüfungsarbeiten und die den Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen Prüfung gestellten Aufgaben allen Prüfern und dem Schulleiter zu Beginn der gemäß Absatz 2, abzuhaltenden Konferenz zugänglich zu machen.
  4. (4)Absatz 4Die von der Konferenz der Prüfer (Abs. 2) festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist diesem bekanntzugeben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden und wird er in die Schule aufgenommen, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Hat er die Prüfung nicht bestanden oder zwar bestanden, kann aber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme schriftlich bekanntzugeben.Die von der Konferenz der Prüfer (Absatz 2,) festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist diesem bekanntzugeben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden und wird er in die Schule aufgenommen, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Hat er die Prüfung nicht bestanden oder zwar bestanden, kann aber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme schriftlich bekanntzugeben.
  5. (5)Absatz 5Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und von allen Prüfern zu unterfertigen.Die Einzelbeurteilungen (Absatz eins,) und die Gesamtbeurteilung (Absatz 2,) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und von allen Prüfern zu unterfertigen.

§ 38 AufEiPVO Verhinderung und Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten


§ 38.Paragraph 38,

Auf die Verhinderung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten an der Ablegung der Aufnahmsprüfung und den Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten von der Aufnahmsprüfung ist § 18a anzuwenden. Auf die Verhinderung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten an der Ablegung der Aufnahmsprüfung und den Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten von der Aufnahmsprüfung ist Paragraph 18 a, anzuwenden.

§ 39 AufEiPVO Zeugnis


  1. (1)Absatz einsKann der Aufnahmsbewerber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm auf sein Verlangen über die Einzelbeurteilungen durch die Prüfer und die Gesamtbeurteilung ein Zeugnis auszustellen.
  2. (2)Absatz 2Das Zeugnisformular für das Zeugnis über die Aufnahmsprüfung ist entsprechend der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 3 zu gestalten.

§ 40 AufEiPVO Berechtigungen


§ 40.Paragraph 40,

Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung gemäß § 30 und § 31 Abs. 1 gilt als Aufnahmsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet für alle berufsbildenden mittleren (einschließlich der Forstfachschule) und höheren Schulen. Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung gemäß Paragraph 30 und Paragraph 31, Absatz eins, gilt als Aufnahmsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet für alle berufsbildenden mittleren (einschließlich der Forstfachschule) und höheren Schulen.

7. ABSCHNITT-Eignungsprüfung an allgemeinbildenden höheren Schulen und Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung

§ 41 AufEiPVO Zweck der Eignungsprüfung


  1. (1)Absatz einsDie Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber die erforderliche Eignung im Hinblick auf die besonderen Aufgaben der Sonderform mit musischer Ausbildung besitzt.
  2. (2)Absatz 2Die Eignungsprüfung für die Aufnahme in eine Sonderform der allgemeinbildenden höheren Schule für Studierende der Musik wird durch den Nachweis der bestandenen Aufnahmsprüfung an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an dem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht ersetzt, an der/dem der Aufnahmsbewerber einen Vorbereitungs- oder Ausbildungslehrgang besucht.

§ 42 AufEiPVO Umfang der Eignungsprüfung


  1. (1)Absatz einsDie Eignungsprüfung umfaßt eine praktische Prüfung.
  2. (2)Absatz 2Die praktische Prüfung für den musikalischen Schwerpunktbereich soll ein Bild von der Fähigkeit des Aufnahmsbewerbers zum Erfassen und Nachvollziehen von Rhythmen, Melodien und einfachen Akkorden ergeben. Vorhandene instrumentale Fertigkeiten des Prüfungskandidaten können dabei mit herangezogen werden.
  3. (3)Absatz 3Die praktische Prüfung für den bildnerischen Schwerpunktbereich soll ein Bild von den Fähigkeiten des Aufnahmsbewerbers zum Anwenden einfacher graphischer und/oder malerischer Techniken ergeben. Dabei kann die Eignung auch durch das Darstellen einer gezeigten Vorlage aus dem Gedächtnis oder durch Ergänzungsaufgaben mit Strichtests überprüft werden.
  4. (3a)Absatz 3 aDie praktische Prüfung für einen schulautonomen musischen Schwerpunktbereich soll ein Bild von den Fähigkeiten der Aufnahmsbewerberin und des Aufnahmsbewerbers ergeben. Die Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber zeigen ihre Eignung, ihr Talent, ihr Interesse und ihr Leistungspotenzial im jeweiligen schulautonomen musischen Schwerpunktbereich.

    (Anm.: Abs. 3b und 3c aufgehoben durch Art. 6 Z 1, BGBl. II Nr. 204/2024)Anmerkung, Absatz 3 b und 3c aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2024,)

  5. (4)Absatz 4Zusätzlich zur Eignungsprüfung ist auch für die Sonderform an allgemeinbildenden höheren Schulen eine Aufnahmsprüfung nach den Bestimmungen des 5. Abschnittes bzw. des 6. Abschnittes abzulegen, wenn die Voraussetzungen des § 40 des Schulorganisationsgesetzes nicht gegeben sind.Zusätzlich zur Eignungsprüfung ist auch für die Sonderform an allgemeinbildenden höheren Schulen eine Aufnahmsprüfung nach den Bestimmungen des 5. Abschnittes bzw. des 6. Abschnittes abzulegen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 40, des Schulorganisationsgesetzes nicht gegeben sind.

§ 43 AufEiPVO Durchführung der praktischen Eignungsprüfung


  1. (1)Absatz einsDie praktische Eignungsprüfung ist so zu gestalten, daß sie eine Aussage über die voraussichtliche Eignung des Prüfungskandidaten für die Ausbildung im musikalischen bzw. bildnerischen Schwerpunkt der Sonderform ermöglichen.
  2. (2)Absatz 2Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Prüfung notwendigen Vorkehrungen unter Einbeziehung des Fachkoordinators zu treffen; dabei ist auf die Anzahl der Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3Über die erbrachten Prüfungsleistungen ist vom Prüfer ein Prüfungsprotokoll zu führen.
  4. (4)Absatz 4Tritt während der Prüfung ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung schwerwiegend beeinträchtigt, so ist die Prüfung unverzüglich abzubrechen. In diesem Falle ist die Prüfung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nochmals durchzuführen.

§ 44 AufEiPVO Beurteilung der Leistungen bei der Eignungsprüfung


  1. (1)Absatz einsDie Leistungen des Prüfungskandidaten sind vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilung). Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesenen Fähigkeiten im Hinblick auf die Eignung für die besonderen Anforderungen der Schule. Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 und 5 bis 8, des § 12 Abs. 1 Z 2 und 3, des § 13 und des § 14 der Leistungsbeurteilungsverordnung anzuwenden.Die Leistungen des Prüfungskandidaten sind vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilung). Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesenen Fähigkeiten im Hinblick auf die Eignung für die besonderen Anforderungen der Schule. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2 und 5 bis 8, des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, des Paragraph 13 und des Paragraph 14, der Leistungsbeurteilungsverordnung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 ist unter Berücksichtigung allfälliger einschlägiger bisheriger Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Eignungsprüfung „bestanden“ oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden“ hat (Gesamtbeurteilung). Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung sind die vom Prüfungskandidaten erbrachten Leistungen zu Beginn der Konferenz allen Prüfern und dem Vorsitzenden zugänglich zu machen.Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Absatz eins, ist unter Berücksichtigung allfälliger einschlägiger bisheriger Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Eignungsprüfung „bestanden“ oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden“ hat (Gesamtbeurteilung). Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung sind die vom Prüfungskandidaten erbrachten Leistungen zu Beginn der Konferenz allen Prüfern und dem Vorsitzenden zugänglich zu machen.
  3. (3)Absatz 3Die von der Konferenz der Prüfer (Abs. 2) festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist diesem bekanntzugeben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden und wird er in die Schule aufgenommen, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme in die Schule durch Anschlag an der Amtstafel oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden oder zwar bestanden, kann aber wegen Platzmangels nicht aufgenommen werden, ist die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme dem Aufnahmsbewerber schriftlich bekanntzugeben.Die von der Konferenz der Prüfer (Absatz 2,) festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist diesem bekanntzugeben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden und wird er in die Schule aufgenommen, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme in die Schule durch Anschlag an der Amtstafel oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden oder zwar bestanden, kann aber wegen Platzmangels nicht aufgenommen werden, ist die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme dem Aufnahmsbewerber schriftlich bekanntzugeben.
  4. (4)Absatz 4Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sowie die erfolgte Aufnahme oder Ablehnung sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und allen Prüfern zu unterfertigen.Die Einzelbeurteilungen (Absatz eins,) und die Gesamtbeurteilung (Absatz 2,) sowie die erfolgte Aufnahme oder Ablehnung sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und allen Prüfern zu unterfertigen.

§ 45 AufEiPVO Zeugnis


  1. (1)Absatz einsKann ein Aufnahmsbewerber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, so ist ihm auf Verlangen ein Zeugnis über die Einzelbeurteilungen und die Gesamtbeurteilung auszustellen.
  2. (2)Absatz 2Das Zeugnisformular für das Zeugnis über die Eignungsprüfung ist entsprechend der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1 zu gestalten.

8. ABSCHNITT-Eignungsprüfung an allgemeinbildenden höheren Schulen und Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (einschließlich der Schihauptschulen)

§ 46 AufEiPVO Zweck der Eignungsprüfung


§ 46.Paragraph 46,

Die Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber die erforderliche körperliche Eignung im Hinblick auf die besonderen Aufgaben der Sonderform mit sportlicher Ausbildung besitzt.

§ 47 AufEiPVO Umfang der Eignungsprüfung


  1. (1)Absatz einsDie Eignungsprüfung umfaßt eine praktische Prüfung. Ferner ist im Rahmen der Eignungsprüfung die körperliche Eignung festzustellen.
  2. (2)Absatz 2Die praktische Prüfung soll ein Bild von der allgemeinmotorischen Leistungsfähigkeit des Kandidaten geben. Die Prüfungsanforderungen sind dem Prüfungskandidaten spätestens bei der Anmeldung zur Prüfung zur Kenntnis zu bringen. Allenfalls geforderte Mindestleistungen können bei vorübergehender körperlicher Behinderung zum Zeitpunkt der Eignungsprüfung auch anderweitig nachgewiesen werden (zB Ergebnisse früherer Wettkämpfe).
  3. (3)Absatz 3Zur Feststellung der körperlichen Eignung des Aufnahmsbewerbers ist im Rahmen der Eignungsprüfung vor der praktischen Prüfung eine Untersuchung durch den Schularzt nach sportmedizinischen Kriterien durchzuführen beziehungsweise zu veranlassen.
  4. (4)Absatz 4Zusätzlich zur Eignungsprüfung ist für die Sonderform an allgemeinbildenden höheren Schulen eine Aufnahmsprüfung nach den Bestimmungen des 5. Abschnittes bzw. des 6. Abschnittes abzulegen, wenn die Voraussetzungen des § 40 des Schulorganisationsgesetzes nicht gegeben sind.Zusätzlich zur Eignungsprüfung ist für die Sonderform an allgemeinbildenden höheren Schulen eine Aufnahmsprüfung nach den Bestimmungen des 5. Abschnittes bzw. des 6. Abschnittes abzulegen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 40, des Schulorganisationsgesetzes nicht gegeben sind.

§ 48 AufEiPVO Durchführung der praktischen Eignungsprüfung


  1. (1)Absatz einsDie gemäß § 7 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes zu erfolgenden Aufgabenstellungen bei der praktischen Eignungsprüfung sind so zu gestalten, daß sie eine Aussage über die voraussichtliche Bewältigung der allgemeinen sportlichen Beanspruchung unter Beachtung einer allfälligen Schwerpunktsetzung ermöglichen. Es ist zu berücksichtigen, daß die allgemeine Ausdauer eine wichtige Grundlage für alle Sportarten darstellt. Diese Prüfung hat vor allem eine Schutzfunktion für jene Aufnahmsbewerber zu erfüllen, die nicht die körperlichen Voraussetzungen mitbringen, und die daher in der Sonderform überlastet werden. Eine Auswahl der Übungen ausschließlich nach Kriterien des Spitzensportes ist zu vermeiden. Der Fachkoordinator ist jedenfalls vor der Festlegung der Aufgabenstellungen zu hören.Die gemäß Paragraph 7, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes zu erfolgenden Aufgabenstellungen bei der praktischen Eignungsprüfung sind so zu gestalten, daß sie eine Aussage über die voraussichtliche Bewältigung der allgemeinen sportlichen Beanspruchung unter Beachtung einer allfälligen Schwerpunktsetzung ermöglichen. Es ist zu berücksichtigen, daß die allgemeine Ausdauer eine wichtige Grundlage für alle Sportarten darstellt. Diese Prüfung hat vor allem eine Schutzfunktion für jene Aufnahmsbewerber zu erfüllen, die nicht die körperlichen Voraussetzungen mitbringen, und die daher in der Sonderform überlastet werden. Eine Auswahl der Übungen ausschließlich nach Kriterien des Spitzensportes ist zu vermeiden. Der Fachkoordinator ist jedenfalls vor der Festlegung der Aufgabenstellungen zu hören.
  2. (2)Absatz 2Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Prüfung notwendigen Vorkehrungen unter Einbeziehung des Fachkoordinators zu treffen.
  3. (3)Absatz 3Über die erbrachten Prüfungsleistungen ist vom Prüfer ein Prüfungsprotokoll zu führen.
  4. (4)Absatz 4Tritt während der Prüfung ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung schwerwiegend beeinträchtigt, so ist die Prüfung unverzüglich abzubrechen. In diesem Fall ist die Prüfung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin bei gesicherten Bedingungen fortzusetzen, wobei bereits erbrachte Leistungen ihre Gültigkeit behalten.

§ 49 AufEiPVO Beurteilung der Leistungen bei der Eignungsprüfung


  1. (1)Absatz einsDie Leistungen des Prüfungskandidaten sind in jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilung). Grundlage der Beurteilung sind jeweils die erbrachten Leistungen; sofern Mindestvoraussetzungen festgelegt worden sind, ist von diesen auszugehen. Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 4, 5, 7 und 8, des § 13 und des § 14 der Leistungsbeurteilungsverordnung anzuwenden.Die Leistungen des Prüfungskandidaten sind in jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilung). Grundlage der Beurteilung sind jeweils die erbrachten Leistungen; sofern Mindestvoraussetzungen festgelegt worden sind, ist von diesen auszugehen. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2,, 4, 5, 7 und 8, des Paragraph 13 und des Paragraph 14, der Leistungsbeurteilungsverordnung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 ist in einer Konferenz der Prüfer gemäß § 8 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden“ oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden“ hat (Gesamtbeurteilung).Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Absatz eins, ist in einer Konferenz der Prüfer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden“ oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden“ hat (Gesamtbeurteilung).
  3. (3)Absatz 3Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung sind die vom Prüfungskandidaten erbrachten Leistungen zu Beginn der gemäß Abs. 2 abzuhaltenden Konferenz allen Prüfern zugänglich zu machen.Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung sind die vom Prüfungskandidaten erbrachten Leistungen zu Beginn der gemäß Absatz 2, abzuhaltenden Konferenz allen Prüfern zugänglich zu machen.
  4. (4)Absatz 4Die von der Konferenz der Prüfer (Abs. 2) festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist diesem bekanntzugeben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden und wird er nach Feststellung der körperlichen Eignung in die Schule aufgenommen, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme in die Schule durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung zwar bestanden, kann aber wegen mangelnder Feststellung der körperlichen Eignung oder trotz körperlicher Eignung wegen Platzmangels nicht aufgenommen werden, ist die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung dem Aufnahmsbewerber schriftlich bekanntzugeben.Die von der Konferenz der Prüfer (Absatz 2,) festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist diesem bekanntzugeben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden und wird er nach Feststellung der körperlichen Eignung in die Schule aufgenommen, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme in die Schule durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung zwar bestanden, kann aber wegen mangelnder Feststellung der körperlichen Eignung oder trotz körperlicher Eignung wegen Platzmangels nicht aufgenommen werden, ist die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung dem Aufnahmsbewerber schriftlich bekanntzugeben.
  5. (5)Absatz 5Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und von allen Prüfern zu unterfertigen.Die Einzelbeurteilungen (Absatz eins,) und die Gesamtbeurteilung (Absatz 2,) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und von allen Prüfern zu unterfertigen.

§ 50 AufEiPVO Feststellung der körperlichen Eignung


  1. (1)Absatz einsDie ärztliche Untersuchung durch den Schularzt im Rahmen der Eignungsprüfung oder das vorgelegte Zeugnis (gemäß § 47 Abs. 3) muß folgendes beinhalten:Die ärztliche Untersuchung durch den Schularzt im Rahmen der Eignungsprüfung oder das vorgelegte Zeugnis (gemäß Paragraph 47, Absatz 3,) muß folgendes beinhalten:
    1. 1.Ziffer einsAusführliche Anamnese,
    2. 2.Ziffer 2Klinische Untersuchung (nach Möglichkeit unter Mitwirkung eines Facharztes für Orthopädie)
      1. a)Litera aAllgemeinstatus, Größe, Gewicht
      2. b)Litera bKopf
      3. c)Litera cHals
      4. d)Litera dThorax (Cor und Pulmo)
      5. e)Litera ePeripherer Kreislauf, RR
      6. f)Litera fAbdomen
      7. g)Litera gWirbelsäule und Becken
      8. h)Litera hExtremitäten
      9. i)Litera iNervensystem und Sinnesorgane,
    3. 3.Ziffer 3Hilfsbefunde
      1. a)Litera aLabor: Blutbild komplett, BlutsenkungHarn komplettRuhe-EKGsofern anamnestisch nötig: weitere Hilfsbefunde(zB nach Hepatitis)
      2. b)Litera bRöntgen: Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule BeckenübersichtHüftgelenkeKniegelenkeThorax (Cor und Pulmo)
  2. (2)Absatz 2Die geforderten Hilfsbefunde (Abs. 1 Z 3 lit. a) sind nur von jenen Schülern beizubringen, die tatsächlich in die Schule auf Grund der positiven praktischen Eignungsprüfung aufgenommen werden können. Die Röntgenbefunde (Abs. 1 Z 3 lit. b) sind nur bei Verdacht auf einen krankhaften Zustand nach klinischer Untersuchung beizubringen.Die geforderten Hilfsbefunde (Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,) sind nur von jenen Schülern beizubringen, die tatsächlich in die Schule auf Grund der positiven praktischen Eignungsprüfung aufgenommen werden können. Die Röntgenbefunde (Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,) sind nur bei Verdacht auf einen krankhaften Zustand nach klinischer Untersuchung beizubringen.
  3. (3)Absatz 3Sofern die Untersuchung und die Befunde ergeben, daß der Aufnahmsbewerber körperlich nicht geeignet ist, ist ihm dies zugleich mit der Bekanntgabe der Gesamtbeurteilung (§ 49 Abs. 4) schriftlich mitzuteilen.Sofern die Untersuchung und die Befunde ergeben, daß der Aufnahmsbewerber körperlich nicht geeignet ist, ist ihm dies zugleich mit der Bekanntgabe der Gesamtbeurteilung (Paragraph 49, Absatz 4,) schriftlich mitzuteilen.

§ 51 AufEiPVO Zeugnis


  1. (1)Absatz einsKann ein Aufnahmsbewerber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm auf sein Verlangen über die Einzelbeurteilungen durch die Prüfer und die Gesamtbeurteilung ein Zeugnis auszustellen.
  2. (2)Absatz 2Das Zeugnisformular für das Zeugnis über die Eignungsprüfung ist entsprechend der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1 zu gestalten.

9. ABSCHNITT-Aufnahmsprüfung in die Forstfachschule

§ 52 AufEiPVO Zweck der Eignungsprüfung


§ 52.Paragraph 52,

Die Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob die Aufnahmsbewerberin oder der Aufnahmsbewerber die erforderliche Eignung im Hinblick auf die besonderen Aufgaben und Anforderungen der Sonderform unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung besitzt.

§ 53 AufEiPVO Umfang der Eignungsprüfung


§ 53.Paragraph 53,

Die Eignungsprüfung umfasst eine mündliche und schriftliche Prüfung. Diese soll die Eignung der Aufnahmsbewerberin oder des Aufnahmsbewerbers im Hinblick auf die besonderen Herausforderungen einer englischsprachigen Ausbildung feststellen. Die mündliche Prüfung kann in Form von angeleiteten Gruppengesprächen stattfinden. Die schriftliche Prüfung kann entfallen, wenn die Eignung unter Berücksichtigung bisheriger einschlägiger Schulleistungen allein aufgrund einer mündlichen Prüfung festgestellt werden kann.

§ 53a AufEiPVO Durchführung der Eignungsprüfung


  1. (1)Absatz einsDie Eignungsprüfung ist so zu gestalten, dass die persönliche Eignung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Hinblick auf die Sprachkompetenz festgestellt werden kann. Auf die Durchführung der schriftlichen Prüfung finden die Bestimmungen des § 17a Anwendung.Die Eignungsprüfung ist so zu gestalten, dass die persönliche Eignung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Hinblick auf die Sprachkompetenz festgestellt werden kann. Auf die Durchführung der schriftlichen Prüfung finden die Bestimmungen des Paragraph 17 a, Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Die Schulleitung hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Eignungsprüfung notwendigen Vorkehrungen unter Einbeziehung einer fachlich geeigneten Lehrperson zu treffen; dabei ist auf die Anzahl der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3Über die erbrachten Prüfungsleistungen ist von der Prüferin bzw. vom Prüfer ein Prüfungsprotokoll zu führen.
  4. (4)Absatz 4Tritt während der Prüfung ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung schwerwiegend beeinträchtigt, so ist die Prüfung unverzüglich abzubrechen. In diesem Falle ist die Prüfung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nochmals durchzuführen.

§ 53b AufEiPVO Beurteilung der Leistungen bei der Eignungsprüfung


  1. (1)Absatz einsDie Leistungen der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten sind von der Prüferin bzw. vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilung). Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die von der Prüfungskandidatin bzw. vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesenen Fähigkeiten im Hinblick auf die Eignung für die besonderen Anforderungen der Schule. Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 und 5 bis 8, des § 12 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie des § 14 der Leistungsbeurteilungsverordnung anzuwenden.Die Leistungen der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten sind von der Prüferin bzw. vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilung). Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die von der Prüfungskandidatin bzw. vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesenen Fähigkeiten im Hinblick auf die Eignung für die besonderen Anforderungen der Schule. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2 und 5 bis 8, des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie des Paragraph 14, der Leistungsbeurteilungsverordnung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 ist unter Berücksichtigung allfälliger einschlägiger bisheriger Schulleistungen in einer Konferenz der Prüferinnen und Prüfer unter dem Vorsitz der Schulleitung mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen, ob die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Eignungsprüfung „bestanden“ oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden“ hat (Gesamtbeurteilung). Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung sind die von der Prüfungskandidatin bzw. vom Prüfungskandidaten erbrachten Leistungen zu Beginn der Konferenz allen Prüferinnen und Prüfern und der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden zugänglich zu machen.Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Absatz eins, ist unter Berücksichtigung allfälliger einschlägiger bisheriger Schulleistungen in einer Konferenz der Prüferinnen und Prüfer unter dem Vorsitz der Schulleitung mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen, ob die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Eignungsprüfung „bestanden“ oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden“ hat (Gesamtbeurteilung). Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung sind die von der Prüfungskandidatin bzw. vom Prüfungskandidaten erbrachten Leistungen zu Beginn der Konferenz allen Prüferinnen und Prüfern und der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden zugänglich zu machen.
  3. (3)Absatz 3Die von der Konferenz der Prüferinnen und Prüfer (Abs. 2) festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten ist dieser bzw. diesem bekanntzugeben. Hat die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden und wird sie bzw. er in die Schule aufgenommen, ist ihr bzw. ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme in die Schule durch Anschlag an der Amtstafel oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Hat die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden oder zwar bestanden, kann aber wegen Platzmangels nicht aufgenommen werden, ist die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme der Aufnahmsbewerberin bzw. dem Aufnahmsbewerber schriftlich bekanntzugeben.Die von der Konferenz der Prüferinnen und Prüfer (Absatz 2,) festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten ist dieser bzw. diesem bekanntzugeben. Hat die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden und wird sie bzw. er in die Schule aufgenommen, ist ihr bzw. ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme in die Schule durch Anschlag an der Amtstafel oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Hat die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden oder zwar bestanden, kann aber wegen Platzmangels nicht aufgenommen werden, ist die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme der Aufnahmsbewerberin bzw. dem Aufnahmsbewerber schriftlich bekanntzugeben.
  4. (4)Absatz 4Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sowie die erfolgte Aufnahme oder Ablehnung sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden und allen Prüferinnen und Prüfern zu unterfertigen.Die Einzelbeurteilungen (Absatz eins,) und die Gesamtbeurteilung (Absatz 2,) sowie die erfolgte Aufnahme oder Ablehnung sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden und allen Prüferinnen und Prüfern zu unterfertigen.

§ 54 AufEiPVO Zeugnis


  1. (1)Absatz einsKann eine Aufnahmsbewerberin bzw. ein Aufnahmsbewerber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, so ist ihr bzw. ihm auf Verlangen ein Zeugnis über die Einzelbeurteilungen und die Gesamtbeurteilung auszustellen.
  2. (2)Absatz 2Das Zeugnisformular für das Zeugnis über die Eignungsprüfung ist entsprechend der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1 zu gestalten.

§ 54a AufEiPVO Schlussbestimmungen


  1. (1)Absatz einsSoweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

10. ABSCHNITT

§ 55 AufEiPVO Inkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem dem Tag ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 5a dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 575/1994 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 5 a, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 575 aus 1994, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 1, § 2, der Entfall des § 3 samt Überschrift, § 4, § 5 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1, § 14a samt Überschrift, der 3. und der 4. Abschnitt, § 26, § 27 Abs. 1, die Überschrift des 6. Abschnittes, § 30, § 31 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 40 samt Überschrift, § 52, § 53 Abs. 1 und 2 und § 55 Abs. 3 sowie der Entfall der Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 110/1997 treten mit 1. April 1997 in Kraft.Paragraph eins,, Paragraph 2,, der Entfall des Paragraph 3, samt Überschrift, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 14 a, samt Überschrift, der 3. und der 4. Abschnitt, Paragraph 26,, Paragraph 27, Absatz eins,, die Überschrift des 6. Abschnittes, Paragraph 30,, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 40, samt Überschrift, Paragraph 52,, Paragraph 53, Absatz eins und 2 und Paragraph 55, Absatz 3, sowie der Entfall der Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 1997, treten mit 1. April 1997 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 4 Z 3, § 5 samt Überschrift, § 6 samt Überschrift, § 12 Abs. 4, § 14b samt Überschrift, § 19 Abs. 2 und § 40 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/1999 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft. § 5a sowie § 7 jeweils samt Überschrift treten mit Ablauf des 30. April 1999 außer Kraft.Paragraph 4, Ziffer 3,, Paragraph 5, samt Überschrift, Paragraph 6, samt Überschrift, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 14 b, samt Überschrift, Paragraph 19, Absatz 2 und Paragraph 40, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 1999, treten mit 1. Mai 1999 in Kraft. Paragraph 5 a, sowie Paragraph 7, jeweils samt Überschrift treten mit Ablauf des 30. April 1999 außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5§§ 4 und 5 jeweils samt Überschrift, § 6 und § 12 Abs. 1 der Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2006 treten jeweils mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft; zugleich treten § 10 Abs. 1 und § 20 Abs. 2, in der zum genannten Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.Paragraphen 4 und 5 jeweils samt Überschrift, Paragraph 6 und Paragraph 12, Absatz eins, der Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2006, treten jeweils mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft; zugleich treten Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 20, Absatz 2,, in der zum genannten Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 1, § 5 Abs. 3, § 15, die Überschriften des 7. und des 8. Abschnitts sowie § 53 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.Paragraph eins,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 15,, die Überschriften des 7. und des 8. Abschnitts sowie Paragraph 53, Absatz 2, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7§ 1, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 2, §§ 4 und 5 jeweils samt Überschrift, die Überschrift des § 10, § 10 Abs. 2 und 6, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 und 3, § 14a Abs. 1, § 17 samt Überschrift, § 17a, § 18a, § 19 Abs. 2, § 20, § 24, § 27 Abs. 1, § 28 samt Überschrift, die Überschrift des 6. Abschnitts, § 30, § 33 samt Überschrift, § 37 Abs. 1, § 38 samt Überschrift, § 40, § 43 Abs. 4, § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 54a und die Anlagen 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 6 und 9 jeweils samt Überschrift, § 10 Abs. 3, § 11, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 14b samt Überschrift und der 9. Abschnitt außer Kraft.Paragraph eins,, die Überschrift des 2. Abschnitts, Paragraph 2,, Paragraphen 4 und 5 jeweils samt Überschrift, die Überschrift des Paragraph 10,, Paragraph 10, Absatz 2 und 6, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 2 und 3, Paragraph 14 a, Absatz eins,, Paragraph 17, samt Überschrift, Paragraph 17 a,, Paragraph 18 a,, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 20,, Paragraph 24,, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 28, samt Überschrift, die Überschrift des 6. Abschnitts, Paragraph 30,, Paragraph 33, samt Überschrift, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 38, samt Überschrift, Paragraph 40,, Paragraph 43, Absatz 4,, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz eins,, Paragraph 54 a und die Anlagen 1 und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig treten die Paragraphen 6 und 9 jeweils samt Überschrift, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 14 b, samt Überschrift und der 9. Abschnitt außer Kraft.
  8. (8)Absatz 8Die Überschrift des 2. Abschnitts, § 4 sowie § 5 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Die Überschrift des 2. Abschnitts, Paragraph 4, sowie Paragraph 5, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2019, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  9. (9)Absatz 9Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2020 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2020, treten wie folgt in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 1 (in der Fassung der Z 1), die Überschrift des 7. Abschnitts (in der Fassung der Z 6), die Überschrift des 8. Abschnitts (in der Fassung der Z 8) sowie der Klammerausdruck in der Überschrift des 8. Abschnitts (in der Fassung der Z 10) treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph eins, (in der Fassung der Ziffer eins,), die Überschrift des 7. Abschnitts (in der Fassung der Ziffer 6,), die Überschrift des 8. Abschnitts (in der Fassung der Ziffer 8,) sowie der Klammerausdruck in der Überschrift des 8. Abschnitts (in der Fassung der Ziffer 10,) treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. 2.Ziffer 2§ 1 (in der Fassung der Z 2), § 16 Abs. 2, § 31 Abs. 3, die Überschrift des 7. Abschnitts (in der Fassung der Z 5), die Überschrift des 8. Abschnitts (in der Fassung der Z 7) sowie der Klammerausdruck in der Überschrift des 8. Abschnitts (in der Fassung der Z 9) treten mit 1. September 2020 in Kraft.Paragraph eins, (in der Fassung der Ziffer 2,), Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 31, Absatz 3,, die Überschrift des 7. Abschnitts (in der Fassung der Ziffer 5,), die Überschrift des 8. Abschnitts (in der Fassung der Ziffer 7,) sowie der Klammerausdruck in der Überschrift des 8. Abschnitts (in der Fassung der Ziffer 9,) treten mit 1. September 2020 in Kraft.
  10. (10)Absatz 10§ 1, § 2, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 4, § 5 Abs. 1, 3 und 4, § 8, § 10 Abs. 4, § 12 Abs. 1, 4 und 5, § 13 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 1, § 17, § 32, § 42 Abs. 3a, 3b und 3c, der 9. Abschnitt samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 9/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 14a samt Überschrift außer Kraft.Paragraph eins,, Paragraph 2,, die Überschrift des 2. Abschnitts, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 8,, Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 13, Absatz 2 und 3, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 17,, Paragraph 32,, Paragraph 42, Absatz 3 a,, 3b und 3c, der 9. Abschnitt samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 14 a, samt Überschrift außer Kraft.
  11. (11)Absatz 11§ 42 Abs. 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 204/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 42 Abs. 3b und 3c außer Kraft.Paragraph 42, Absatz 3 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2024, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 42, Absatz 3 b und 3c außer Kraft.

Anlagen

Anl. 1 AufEiPVO


Anlage 1

(Anm.: Die Novellierungsanordnungen Z 35 bis 37 der Novelle BGBl. II Nr. 114/2017 konnten nicht eingearbeitet werden und lauten:Anmerkung, Die Novellierungsanordnungen Ziffer 35 bis 37 der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2017, konnten nicht eingearbeitet werden und lauten:

35. In den Anlagen 1 und 3 der Verordnung wird jeweils in der Kopfzeile die Wendung „Schuljahr 19 ___/___“ durch die Wendung „Schuljahr 20 ___/___“ ersetzt.

36. Im Text der Anlagen 1 und 3 wird jeweils nach „BGBl. Nr. 291/1975,“ die Wendung „in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.

37. In der Fußzeile der Anlagen 1 und 3 wird jeweils die Wendung „19 ___“ durch die Wendung „20 ___“ ersetzt.)

Anl. 2 AufEiPVO (weggefallen)


Anl. 2 AufEiPVO (weggefallen) seit 01.04.1997 weggefallen.

Anl. 3 AufEiPVO


Anlage 3

(Anm.: Die Novellierungsanordnungen Z 35 bis 37 der Novelle BGBl. II Nr. 114/2017 konnten nicht eingearbeitet werden und lauten:Anmerkung, Die Novellierungsanordnungen Ziffer 35 bis 37 der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2017, konnten nicht eingearbeitet werden und lauten:

35. In den Anlagen 1 und 3 der Verordnung wird jeweils in der Kopfzeile die Wendung „Schuljahr 19 ___/___“ durch die Wendung „Schuljahr 20 ___/___“ ersetzt.

36. Im Text der Anlagen 1 und 3 wird jeweils nach „BGBl. Nr. 291/1975,“ die Wendung „in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.

37. In der Fußzeile der Anlagen 1 und 3 wird jeweils die Wendung „19 ___“ durch die Wendung „20 ___“ ersetzt.)

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