§ 10 AufEiPVO

AufEiPVO - Aufnahms- und Eignungsprüfungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
§ 10.Paragraph 10,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 440/2006) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2006,)

  1. (2)Absatz 2Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 8, BGBl. I Nr. 114/2017)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2017,)

  2. (4)Absatz 4Die praktische Prüfung ist in einem Einzel- und einem Gruppensetting von bis zu zwei Prüferinnen und Prüfern durchzuführen.
  3. (5)Absatz 5Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.
  4. (6)Absatz 6Die dem Prüfungskandidaten im Rahmen der praktischen Prüfung gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.
In Kraft seit 12.01.2024 bis 31.12.9999
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