§ 34 AufEiPVO Durchführung der mündlichen Prüfung

AufEiPVO - Aufnahms- und Eignungsprüfungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Dem Prüfungskandidaten sind im Rahmen der mündlichen Prüfung in jedem Prüfungsgebiet zwei voneinander unabhängige Aufgaben vorzulegen.

(2) Ergibt sich aus der Lösung der Aufgaben keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat der Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen.

(3) Im übrigen findet § 25 Anwendung.

In Kraft seit 14.04.1978 bis 31.12.9999
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