Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDem Prüfungskandidaten sind im Rahmen der mündlichen Prüfung in jedem Prüfungsgebiet zwei voneinander unabhängige Aufgaben vorzulegen.
(2)Absatz 2Ergibt sich aus der Lösung der Aufgaben keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat der Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen.
(3)Absatz 3Im übrigen findet § 25 Anwendung.Im übrigen findet Paragraph 25, Anwendung.
In Kraft seit 14.04.1978 bis 31.12.9999
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