Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die Aufnahmsprüfung gemäß § 40 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes für die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule hat zu umfassen
1.
schriftliche Prüfungen,
2.
mündliche Prüfungen.
In Kraft seit 24.05.1985 bis 31.12.9999
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