Die Aufnahmsprüfung gemäß § 40 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes für die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule hat zu umfassen Die Aufnahmsprüfung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes für die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule hat zu umfassen
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