§ 22 AufEiPVO

AufEiPVO - Aufnahms- und Eignungsprüfungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist jeweils eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abzulegen

a)

in Deutsch,

b)

in Mathematik.

Wenn in Deutsch, Lesen oder Mathematik die Beurteilung über die 4. Stufe der Volksschule mit „Sehr gut“ oder „Gut“ erfolgt ist, entfällt die Aufnahmsprüfung im diesbezüglichen Prüfungsgebiet.

(2) Die schriftliche Prüfung in Deutsch besteht aus einem freien Aufsatz. Die Arbeitszeit hat eine Stunde zu betragen.

(3) Die schriftliche Prüfung in Mathematik hat vier voneinander unabhängige Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat eine Stunde zu betragen.

(4) Die mündliche Prüfung in Deutsch besteht aus

a)

dem Lesen eines zusammenhängenden Textes im Ausmaß von 20 bis 40 Druckzeilen,

b)

dem (zusammenfassenden) Nacherzählen des Gelesenen,

c)

der Besprechung damit zusammenhängender Fragen zur Sprachlehre.

Die Arbeitszeit hat 15 bis 30 Minuten zu betragen.

(5) Die mündliche Prüfung in Mathematik besteht aus höchstens zwei eingekleideten Rechenaufgaben mit Nebenfragen. Sie dient der Beurteilung der Fähigkeit des Prüfungskandidaten, den Rechenweg aufzufinden, sowie dem Nachweis der Wendigkeit im Kopfrechnen. Die Arbeitszeit hat 15 bis 30 Minuten zu betragen.

(6) Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung in Deutsch und in Mathematik (Abs. 2 bis 5) sind dem Bereich des Lehrstoffes der vierten Klasse der Volksschule zu entnehmen. Hiebei sind Aufgabenstellungen mit gehobenem Schwierigkeitsgrad zu wählen.

In Kraft seit 05.08.1989 bis 31.12.9999
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