Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die Aufnahmsprüfung gemäß § 40 Abs. 3 bis 6 des Schulorganisationsgesetzes in das Oberstufenrealgymnasium und das Aufbaugymnasium sowie das Aufbaurealgymnasium hat zu umfassen:
1.
schriftliche Prüfungen,
2.
mündliche Prüfungen.
In Kraft seit 21.04.2017 bis 31.12.9999
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