§ 18 AufEiPVO

AufEiPVO - Aufnahms- und Eignungsprüfungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Auf die Durchführung der mündlichen Prüfung, die Arbeitszeit, die Dauer der Aufnahmsprüfung, die Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung und das Zeugnis finden die §§ 34 bis 37 und 39 Anwendung.

(2) Die Konferenz der Prüfer kann bei Festsetzung des Prüfungsergebnisses für die Aufnahme in eine berufsbildende höhere Schule mit „nicht bestanden“ auf Grund der Leistung des Prüfungskandidaten bei der Aufnahmsprüfung unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen feststellen, daß die Aufnahmsprüfung für berufsbildende mittlere Schulen „bestanden“ wurde.

In Kraft seit 01.04.1997 bis 31.12.9999
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